Die Revision wird zugelassen, soweit es den Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld betrifft. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gratifikation. Ausschluss von Gratifikationsleistung. Gleichbehandlung. Maßregelung
Leitsatz (amtlich)
Ausschluss von Gratifikationsleistung bei verweigerter Vertragsänderung.
Normenkette
BGB §§ 242, 611, 612a
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 17.05.2005; Aktenzeichen 3 (2) Ca 252/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.05.2005 – 3 (2) Ca 252/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte zum einen auf Zahlung von Lohndifferenzen für den Zeitraum August 2004 bis einschließlich Januar 2005 mit der Begründung in Anspruch, sie habe die von der Beklagten betriebsweit angebotene Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages mit entsprechender Lohnkürzung nicht angenommen und die sich hieraus ergebende Vergütungsdifferenz zeitnah reklamiert. Zum anderen macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen „Weihnachtsgeldes” für das Jahr 2004 geltend. Zur Begründung dieses Begehrens verweist sie auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB.
Durch Urteil vom 17.05.2005 (Bl. 77 ff.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der begehrten Vergütungsdifferenzen in Höhe von 542,08 EUR brutto sowie des anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 808,21 EUR brutto, zusammen 1.437,65 EUR brutto, nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, eine Vereinbarung über die angebotene Lohnkürzung sei nicht zustande gekommen. Auch wenn die Mehrzahl der Beschäftigten die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen akzeptiert habe, habe die – seinerzeit langfristig erkrankte – Klägerin weder das ihr zugesandte schriftliche Änderungsangebot angenommen, noch durch die nachfolgende widerspruchslose Aufnahme der Arbeit im August 2004 ihr Einverständnis mit der Änderung der Vertragsbedingungen erklärt. Allein der Umstand, dass die Klägerin erst sechs Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit die Lohndifferenz reklamiert habe, könne den Einwand der Verwirkung nicht begründen, da die Klägerin erst mit Zugang der Lohnabrechnung für den Monat August Kenntnis vom gekürzten Stundenlohn erhalten habe. Weiterhin stehe der Klägerin auch das begehrte anteilige Weihnachtsgeld zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Verbindung mit § 612 a BGB. Unstreitig habe die Beklagte allein denjenigen Arbeitnehmern, welche sich zuvor mit der Reduzierung ihrer Arbeitsvergütung einverstanden erklärt hatten, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes angeboten. Hierin liege eine unzulässige Schlechterstellung der Klägerin gegenüber den übrigen Beschäftigten sowie zugleich ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Die Klägerin erhalte nämlich allein deshalb kein Weihnachtsgeld, weil sie nicht bereit gewesen sei, den bestehenden Arbeitsvertrag zu ihren Ungunsten abändern zu lassen.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung tritt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils entgegen und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.05.2005 – 3 (2) Ca 252/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I
In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil stehen der Klägerin die mit der Klage verfolgten Lohndifferenzen für den Zeitraum August 2004 bis Januar 2005 zu. Die Kammer folgt in Ergebnis und Begründung den zutreffenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung.
1. Im Zusammenhang mit der Zusendung des Arbeitsvertragsentwurfs an die seinerzeit erkrankte Klägerin ist eine Änderung des Arbeitsvertrages nicht zustande gekommen. Unstreitig hat die Klägerin eine Annahmeerklärung nicht – insbesondere nicht in schriftlicher Form (vgl. § 154 Abs. 2 BGB) – abgegeben. Allein das Schweigen der Klägerin auf den Vertragsantrag konnte eine Änderung des Arbeitsvertrages nicht bewirken.
2. Auch bei Wiederantritt der Arbeit im August 2004 ist eine Änderung des Arbeitsvertrages nicht zustande gekommen.
a) Das von der Beklagten übersandte Änderungsangebot war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 147 Abs. 2 BGB bereits erloschen. Nach der genannten Vorschrift kann nämlich der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Allein der Umstand, dass die Klägerin bei Zugang des arbeitgeberseitigen Vertragsantrages aus Krankh...