Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 10.11.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1291/95)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 01.04.1998; Aktenzeichen 10 AZN 77/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.11.1996 – 1 Ca 1251/95 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.457,05 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 16.04.1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.1995 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe IV des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/10, die Beklagte zu 9/10.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin.

Die 28jährige Klägerin ist seit dem 04.11.1991 bei der Beklagten als Furnierzuschneiderin beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Möbelfabrik und stellt Schlafzimmermöbel her. Seit April 1993 bedient die Klägerin die Folienschneidemaschine. Ihre Tätigkeit wird im Akkord vergütet. Die Klägerin erzielte 1995 einen durchschnittlichen Akkordlohn von 25,– DM.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Anwendung. Die Tätigkeit der Klägerin ist in die Lohngruppe II des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe eingruppiert (im folgenden: LohnTV), der räumlich für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster gilt. Mit ihrer der Beklagten am 28.06.1995 zugestellten Feststellungsklage verfolgt die Klägerin ihre Höhergruppierung in die Lohngruppe IV, zweitinstanzlich hilfsweise in die Lohngruppe III dieses Tarifvertrages. Außerdem verlangt sie im Berufungsverfahren Zahlung der Differenzbeträge für die Zeit von Dezember 1994 bis einschließlich November 1995.

Aufgabe der Klägerin ist es, auf Rollen befindliche Gegenzugfolien auf die gewünschten Maße mit Hilfe der Folienschneidemaschine zuzuschneiden. Hierfür hat sie Folienrollen mit einer Sackkarre von einem Regal, in dem die Folienrollen eingelagert sind, zur Schneidemaschine zu bringen. Dort wird die Folienrolle in eine Hängevorrichtung verbracht. Der Schneidevorgang selbst verläuft automatisch. Die geschnittenen Folien entnimmt die Klägerin mit der Hand dem Ablagefach und legt sie auf einen bereitgestellten Wagen. Im einzelnen sind die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten streitig.

Das Gewicht der zu verarbeitenden Folienrollen ist unterschiedlich und von der Breite der Folie abhängig. Es liegt zwischen 18,14 kg und 117,6 kg. In der Zeit vom 02.05. bis 10.05.1996 (sieben Arbeitstage) lag das Durchschnittsgewicht der verarbeiteten Folienrollen nach Angaben der Beklagten bei 54,5 kg pro Rolle, das Gesamtgewicht der von der Klägerin zugeschnittenen Folien bei 4100,74 kg. An einem Arbeitstag verarbeitet die Klägerin etwa 22 Rollen.

Die Klägerin hat zudem die Aufgabe, die etwa alle 14 Tage angelieferten Folienrollen zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter oder einer weiteren Mitarbeiterin in die Regale einzusortieren.

Für die Zeit von Dezember 1994 bis einschließlich November 1995 berechnet die Klägerin den ihr bei Eingruppierung in die Lohngruppe IV Lohntarifvertrag zustehenden Differenzbetrag mit 2.457,05 DM, den ihr bei Lohngruppe III zustehenden Differenzbetrag mit 418,36 DM. Um den Betrag von 2.457,05 DM, hilfsweise 418,36 DM. hat sie zweitinstanzlich ihre Klage erweitert.

Die Klägerin hat behauptet, sie müsse die Folienrollen beim Transport vom Regal zur Folienschneidemaschine per Hand auf die Sackkarre laden bzw. sie per Hand wieder abladen. Sie lege die Folienrollen dann waagerecht vor die Maschine. Um die Folienrollen an der Maschine in die Hebevorrichtung zu bringen, müsse sie eine Welle mit einem Gewicht von 5 kg aus der Halterung herausnehmen und sie durch den Pappkern der Folienrolle schieben. Auch bei der Abnahme der geschnittenen Folien aus dem Ablagefach müsse sie größere Gewichte heben. Das Gesamtgewicht der aufgestapelten Folien betrage etwa 20 kg. Sie hebe diesen Stapel in zwei bis drei Gängen auf einen bereitgestellten Wagen. Die dabei einzunehmende Körperhaltung und die notwendige Körperdrehung stellten eine besondere körperliche Belastung dar. Auch beim Einsortieren der Folienrolle in das Regal sei es unabdingbar, daß sie diese per Hand hin- und herbewege.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Vergütung entsprechend der Lohngruppe IV des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen-Lippe zu zahlen, ab dem 05.11.1992.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die von der Klägerin mit der Sackkarre zur Folienschneidemaschine gebrachten Folienrollen würden automatisch in die Maschine geschoben. Aus dem Ablagefach k...

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