Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs. Geltendmachung innerhalb tariflicher Ausschlussfristen

 

Leitsatz (redaktionell)

Schadensersatzansprüche, die im Anwendungsbereich des § 70 BAT bzw. § 37 TV-L erhoben werden, sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Grundsätzlich beginnt die Verfallfrist bei Schadensersatzansprüchen, sobald der Berechtigte sich ohne schuldhaftes Zögern einen Überblick über die von ihm behaupteten Ansprüche verschaffen kann.

 

Normenkette

BAT § 70

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1207/07 O)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.04.2008 – 3 Ca 1207/07 – O wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

Der am 30.01.1946 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1980 als Lehrer bei dem beklagten Land angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT und die diesen ergänzenden Regelungen in der jeweiligen Fassung Anwendung. Beginnend mit dem Jahr 2001 bis zum 06.11.2006 beschäftigte das beklagte Land den Kläger nicht, da es von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausging. In der Zeit von Januar bis März 2004 bezog der Kläger eine Teilerwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 646,76 EUR.

Im Verfahren 3 Ca 518/01 0 Arbeitsgericht Arnsberg = 11 (5) Sa 421/03 LAG Hamm nahm der Kläger das beklagte Land auf Zahlung der Vergütung für die Zeit von April 2001 bis Juli 2006 in Anspruch. Durch Entscheidung vom 23.10.2006 wurde das beklagte Land verurteilt, dem Kläger Gehalt für diesen Zeitraum mit Ausnahme der Monate Januar 2004 bis März 2004 zu zahlen. Insoweit wurde die Klage abgewiesen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen des Bezugs einer Teilerwerbsminderungsrente durch den Kläger in der Zeit von Januar bis März 2004 geruht hatte. Das mit Entscheidungsgründen versehene Urteil des LAG Hamm vom 23.10.2006 – 11 (5) Sa 421/03 – wurde dem Kläger am 25.10.2006 zugestellt.

Mit Schreiben vom 03.08.2007 (Bl. 29 f. d.A.) machte der Kläger dem beklagten Land gegenüber Schadensersatzansprüche wegen der Abweisung der Klage auf Zahlung der Gehälter für den Zeitraum vom 01.01. – 31.03.2004 geltend. Mit vorliegender Klage, die am 27.11.2007 beim Arbeitsgericht Arnsberg einging, verfolgt er diese Ansprüche weiter.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, das beklagte Land sei schon in der Zeit vor 2004 verpflichtet gewesen, mit dem zuständigen Integrationsamt für ihn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf Teilzeitbasis zu suchen. Denn er, der Kläger, sei bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Ausweislich des Gutachtens von Professor Dr. L1 vom 26.04.2001 sei ein Einsatz auf Teilzeitbasis möglich gewesen. Das beklagte Land sei aber völlig untätig geblieben und habe keinerlei Abstimmungen mit dem Integrationsamt gesucht. Aufgrund dieses Versäumnisses sei das beklagte Land dafür verantwortlich, dass er eine Teilerwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten habe und damit der höhere Gehaltsanspruch in Wegfall geraten sei. Zu seinen Gunsten sei deshalb von einem vollen Gehaltsanspruch auszugehen, der sich auf monatlich 3.741,86 EUR zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 389,63 EUR sowie einer anteilig nicht gezahlten Sonderzuwendung für 3 Monate des Jahres 2004 in Höhe von 795,18 EUR belaufe. Hierauf lasse er sich die bezogene Teilerwerbsminderungsrente in Höhe von 1.940,28 EUR (3 × 646,76 EUR) anrechnen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei der Schadensersatzanspruch nicht nach den tariflichen Vorschriften verfallen. Es gehe nicht um Gehaltsansprüche, sondern um Schadensersatzansprüche, die nach den einschlägigen Vorschriften des BGB nicht verjährt seien.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Januar 2004, Februar 2004 und März 2004 Schadensersatz für die in diesem Zeitraum dem Kläger nicht gezahlten Brutto-Monatsgehälter in Höhe von jeweils 3.741,86 EUR zuzüglich Arbeitgeberanteil zzgl. anteiliger Jahressonderzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 795,18 EUR, mithin insgesamt 13.189,65 EUR abzüglich der in diesem Zeitraum dem Kläger durch die Deutsche Rentenversicherung gezahlte Teilerwerbsminderungsrente in Höhe von 1.940,28 EUR (mtl. 646,76 EUR) mithin 11.249,37 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2004 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls nach den tariflichen Vorschriften verfallen. Zudem seien die vom Kläger geltend gemachten Forderungen der Höhe nach nicht nachzuvollziehen.

Durch Urteil vom 01.04.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger ab 17.04.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, di...

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