Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung im öffentlichen Dienst aus haushaltsrechtlichen Gründen

 

Leitsatz (amtlich)

Befristung Justizangestellte NW: Wirksame Befristung nach §§ 14 I Nr.7 TzBfG, 7 III Haushaltsgesetz 2004/2005 NW

 

Normenkette

TzBfG § 14 I Nr. 7; Haushaltsgesetz 2004/2005 NW § 7 III

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1769/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 7 AZR 316/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.06.2005 – 2 Ca 1769/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die am 23.12.2004 erhobene Klage richtet sich gegen die Befristung des Arbeitsvertrages auf den 07.12.2004 durch Vertrag vom 14.06.2004.

Die Klägerin ist am 12.01.13xx geboren. Bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 2005 trug sie den Zunamen B1xxxxxxx. Von 1994 bis 1996 absolvierte die Klägerin erfolgreich die Ausbildung zur Justizangestellten. Seit dem 15.06.1996 ist die Klägerin aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte für das beklagte L3xx tätig. Wegen der früheren Verträge wird auf die eingereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 6 – 27, 30 – 32 GA). Die Klägerin war zunächst an dem Amtsgericht S6xxx im Bereich der Familiensachen tätig. Ab dem 10.11.2003 wurde sie an das Amtsgericht A1xxxxxx abgeordnet und war dort in der neugeschaffenen Abteilung Insolvenz tätig. Im Vertrag vom 17.12.2003 mit einer Laufzeit vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2004 ist als Befristungsgrund ausgewiesen „zur zeitweiligen Aushilfe aus Anlass und für die Dauer der anderweitigen Verwendung der Justizsekretärin S4xxxxxxx im Gerichtsvollzieher-Vorbereitungsdienst”. Die Eingruppierung

erfolgte in Vergütungsgruppe VII BAT (Vertragskopie Bl. 25 – 27 GA). Ab dem 01.04.2004 leitete die Klägerin die Geschäftsstelle für Insolvenzsachen. Mit Änderungsvereinbarung vom 24.05.2004 wurde die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.04.2004 in die Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert. Am 14.06.2004 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag. § 1 lautet:

„…

§ 1

§ 1 des Vertrages vom 17.12.2003 in der Fassung der Änderungsverträge vom 13.02.2004 und 24.05.2004 wird mit Wirkung vom 01.07.2004 wie folgt geändert:

Frau B1xxxxxx wird bis längstens zum 07.12.2004 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT weiterbeschäftigt und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HG) durch Nutzung einer befristet freien Stelle (Elternzeit der Justizangestellten B3xx-xxxxx bei dem Amtsgericht D6xxxxxx).

… „

Wegen des weiteren Vertragswortlautes wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie verwiesen (Bl. 28, 29 GA). Die im Vertragstext benannte Justizangestellte B3xxxxxxx ist bei dem Amtsgericht D6xxxxxx beschäftigt. Ausweislich der von dem beklagten L3xx vorgelegten Korrespondenz ist Frau B4xxx in Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert (Schreiben vom 27.10.2003 und 25.11.2003, Bl. 55, 56 GA). Frau B3xxxxxxx war am 26.08.2003

Sonderurlaub ohne Bezüge gemäß § 50 Abs. 1 BAT bis zum 07.12.2004 bewilligt worden. Seit dem 08.12.2004 arbeitet die Justizangestellte B3xxxxxxx mit reduzierter Stundenzahl. Das Bruttomonatsentgelt der Klägerin betrug zuletzt 2.154,89 EUR.

Die Klägerin hat die Befristung auf den 07.12.2004 für unwirksam erachtet. Ein Beschäftigungsbedarf für die Klägerin bestehe noch immer.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung nicht am 07.12.2004 endete;
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag 1) das beklagte L3xx zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Das beklagte L3xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L3xx hat die Auffassung vertreten, die Befristung bis zum 07.12.2004 sei durch den sachlichen Grund des Vorhandenseins von befristet freien Haushaltsmitteln gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 01.06.2005 abgewiesen. Die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG zulässig. Die Klägerin sei aus den Haushaltsmitteln der Stelle der Justizangestellten B3xxxxxxx vergütet worden, welche bis zum 07.12.2004 ohne Dienstbezüge beurlaubt gewesen sei. Vorangegangene Befristungen seien nicht zu kontrollieren.

Das Urteil ist der Klägerin am 23.06.2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 22.07.2005 Berufung eingelegt. Die Berufung ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 06.09.2005 am 06.09.2005 begründet worden.

Die Klägerin wendet ein:

Die viele Jahre nach der Klägerin ausgebildete Justizangestellte S5xxxxxxx des Prüfungsjahrgangs 2003 werde nun in der bislang von der Klägerin wahrgenommenen Position beschäftigt. Offenbar stünden in der Abteilung Insolvenz Planstellen zur Verfügung. Nach wie vor ermöglichten Sachgründe, wie insbesondere Erziehungsurlaube und Sonderurlaube die befristete Weiter...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge