Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsbefristung. Sachgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Justizangestellte NW:

Wirksame Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen gemäß § 14 I S. 2 Nr. 7 TzBfG, 7 III HaushaltsG NW 2004/2005

 

Normenkette

TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 7; HaushaltsG NW 2004/2005 § 7 III

 

Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 30.03.2005; Aktenzeichen 3 Ca 1495/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.2007; Aktenzeichen 7 AZR 791/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.03.2005 – 3 Ca 1495/04 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die am 29.06.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Klage richtet sich gegen die Befristung des Arbeitsvertrages vom 12.05.2004 mit seiner Laufzeit vom 01.06.2004 bis zum 28.06.2004.

Die Klägerin ist 1978 geboren. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Sie absolvierte erfolgreich eine Ausbildung zur Justizangestellten. Seit dem 27.06.1996 ist sie auf der Grundlage zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte für das beklagte L3xx tätig, zunächst bei dem A2xxxxxxxxx H1xx und seit dem 25.11.1996 bei dem O4xxxxxxxxxxxxxxx H1xx. Wegen der 16 befristeten Arbeitsverträge des Zeitraumes vom 27.06.1996 bis zum 31.05.2004 wird auf die eingereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 12 – 29 GA). In einem Vermerk des Präsidenten des O3xxxxxxxxxxxxxxxx vom 03.05.2004 findet sich ausgeführt:

„…

Gem. telef. Mitteilung des Dez. 10 – Frau O2x –, wird die 0,5-Sonderhilfsstelle der Verg.Gr. VII/VIII BAT (Vorübergehend freie Haushaltsmittel aus Anlass der AU o.B. der J1xx. G. S5xxxxx) über den 31.05.2004 weiterbewilligt und zwar für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis Stellenführung der JAng. B1xxxxxx.

…”

Mit Schreiben vom 03. Mai 2004 wandte sich der Präsident des O3xxxxxxxxxxxxxxxx an den Personalrat:

„…

Justizangestelle N2xxxx M1xxxxx

Anlage(n)

2 Abdrucke des Vertragsentwurfes

Ich beabsichtige, mit der Justizangestellten N2xxxx M1xxxxx einen neuen Arbeitsvertrag entsprechend dem anliegenden Vertragsentwurf abzuschließen.

Der sachliche Grund der Befristung und die Befristungsdauer ergeben sich aus dem Vertragsmuster.

Frau M1xxxxx soll weiterhin in einer 0,5-Sonderhilfsstelle der Vergütungsgruppe VII/VIII BAT, Titel 425 01 (Vorübergehend freie Haushaltsmittel anlässlich der Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten G1xxxxxx S5xxxxx) geführt werden.

Ich bitte, der beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen.

…”

Der Personalrat erteilte auf diesem Schreiben per Stempel „Der Personalrat hat die erforderliche Zustimmung erteilt.” am 05.05.2004 seine Zustimmung. Die Zustimmungserklärung ging am 05.05.2004 zu. Auf die vorgelegte Kopie wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 165 GA). Im Vermerk des Präsidenten des O3xxxxxxxxxxxxxxxx vom 06.05.2004 heißt es (Bl. 68 GA):

„…

Zur Weiterbeschäftigung der JAng. M1xxxxx (Pj 96) zu 0,5 Stellenanteil über den 31.05.2004 hinaus stehen weiterhin die durch die D6 der JAng. S5xxxxx freien Haushaltsmittel zur Verfügung (SL 36 / OLG).

Nach Rücksprache mit Herrn W1xxxxxx ist die JAng. S5xxxxx weiterhin erkrankt (xxx Erkrankung); ein Dienstantritt ist nicht absehbar.

Nach Rücksprache mit Herrn L5x Anhalt und Frau Regierungsrätin F2xxxxx soll die JAng. M1xxxxx bis zum 28.06.2004 weiterbeschäftigt werden; ab dem 29.06.2004 werden die freien Haushaltsmittel aus der 0,5 Hilfsstelle „S5xxxxx” zur Beschäftigung der JAng. B1xxxxxx (Pj 92) nach Beendigung des SoB (unter AZE auf 0,5 vom 29.06.2004 bis zum 30.06.2005) benötigt.

…”

In der Verfügung eines Schreibens an die Geschäftsleiterin ebenfalls vom 06.05.2004 heißt es auszugsweise (Bl. 68 GA):

„…

Aus den Gründen des o.a. Telefongespräches bin ich damit einverstanden, dass die durch Einstellung der Bezüge infolge Dienstunfähigkeit der Justizangestellten S5xxxxx nach § 7 Abs. 3 HHG 2004/2005 vorübergehend freien Haushaltsmittel (0,5 Hilfsstelle des Mittleren Justizdiensts „S5xxxxx”, Vergütungsgruppe VII / VIII BAT, Titel 425 01) über den 31.05.2004 hinaus bis zum 28.06.2004 im Rahmen der mit Verfügung vom 31.10.2003 (51 c/e E – 5a. 544) getroffenen Regelungen zur befristeten Beschäftigung einer Angestellten – insbesondere der Justizangestellten M1xxxxx (P4 96) – genutzt werden.

Ich bitte, die Justizangestellte M1xxxxx darüber zu informieren, dass eine Weiterbeschäftigung über den 28.06.2004 hinaus nicht möglich sein wird, da eine Justizangestellte ihren Dienst nach Beendigung der Beurlaubung am 29.06.2004 wieder zu 0,5 Anteil antreten wird.

…”

Am 12.05.2004 unterzeichneten die Parteien einen „Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 27. Juni 1996”. Auszugsweise heißt es dort:

„…

§ 1

Frau M1xxxxx wird über 31. Mai 2004 hinaus weiterhin aus Anlass von vorübergehend freien Haushaltsmitteln – Arbeitsunfähigkeit der Justizangestellten G1xxxxxx S5xxxxx, längstens jedoch bis zum 28. Juni 2004 als Zeitangestellte nach den Sonderregelungen 2 y Nr. 1 Buchstabe a) BAT bei dem O4xxxxxxxxxxxxxxx Hamm weiterbeschäftigt.

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für diesen Zeitraum die Hälfte der durchschn...

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