Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen. Befristete Arbeitszeitaufstockung. Inhaltskontrolle. Finanzielle Kongruenz
Leitsatz (amtlich)
1. Die durch den öffentlichen Arbeitgeber vorformulierte befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.
2. Eine befristete Arbeitszeitaufstockung hält hiernach der Inhaltskontrolle stand, wenn sie auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind.
3. Eine „finanzielle Kongruenz” zwischen dem Zeitraum der vorübergehend freigewordenen Mittel und der Befristungsdauer der Arbeitszeiterhöhung ist zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm v. 14.09.2006, 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf v. 27.10.2006, 17 Sa 613/06).
Normenkette
HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3; BGB § 307 ff.; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 22.09.2006; Aktenzeichen 5 Ca 2191/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom22.09.2006 – 5 Ca 2191/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Streitwert: 3.871,26 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.
Die am 11.11.1953 geborene Klägerin ist seit 1992 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als Justizangestellte im unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Amtsgericht Neuss des beklagten Landes beschäftigt. Seit dem Jahr 1995 wurden mit ihr aufgrund befristeter Arbeitsverträge Arbeitszeitaufstockungen in unterschiedlichem Umfang vereinbart. Die Klägerin ist als Servicekraft eingesetzt und erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT Vc.
Mit Vertrag vom 14.12.2005 vereinbarten die Parteien schließlich eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 im Umfang von 1/8 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. In § 1 des Vertrages lautet es (Bl. 41, 42 d.A.):
„Frau T. B. wird ab dem 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 über den in § 1 des vorgenannten Arbeitsvertrages vereinbarten Beschäftigungsumfang (1/2) zusätzlich mit 1/8 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bei dem Amtsgericht Neuss (derzeitiger Beschäftigungsort) in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
… Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)
der befristet nutzbare Stellenanteil der Justizangestellten L. (1/8) (Hilfsstelle des BKS-Dienstes: Vc Nr. 6) – der Justizangestellten ist Teilzeitbeschäftigung gem. § 15 b BAT bewilligt.”
Nachdem es daneben zu zwei weiteren befristeten Arbeitszeitaufstockungen für den Zeitraum bis 23.02.2006 gekommen war, vereinbarten die Parteien zuletzt unter dem 10.02.2006 eine zusätzliche befristete Arbeitszeiterhöhung im Umfang von weiteren 3/8 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Zeitraum vom 24.02. bis 30.06.2006. In § 1 dieses Vertrages lautet es (Bl. 11, 12 d.A.):
„Frau T. B. wird ab dem 24. Februar 2006 bis zum 30. Juni 2006 über den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang (1/2) zusätzlich mit weiteren 3/8 (somit vollbeschäftigt) der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten bei dem Amtsgericht Neuss (derzeitiger Beschäftigungsort) in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)
der befristet nutzbare Stellenanteil der Justizangestellten H. (3/8) (Hilfsstelle des BKS-Dienstes: Vc Nr. 18) – der Justizangestellten ist Elternzeit bewilligt.”
§ 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 v. 03.02.2004 (GVBl. NRW 2004, 64 ff.) (im Folgenden HG NW) hat folgenden Wortlaut:
„Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Planstellen und Stellen ohne Besoldungsaufwand und für Planstellen und Stellen, auf denen Beamtinnen/Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen/Arbeiter geführt werden, die innerhalb der Landesverwaltung zu anderen Verwaltungszweigen (Kapiteln) abgeordnet sind oder abgeordnet werden.”
Der im Anstellungsvertrag vom 14.12.2005 genannten Justizangestellten L. war mit Schreiben des Direktors des Amtsgerichts Neuss vom 08.11.2005 (Bl. 44 d.A.) auf ihren Antrag vom 22.09.2005 (Bl. 43 d...