Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltsrechtlich begründete Befristung. vorübergehend freie Haushaltsmittel
Leitsatz (amtlich)
1. Begründet der öffentliche Arbeitgeber NW eine vereinbarte Befristung mit dem vorübergehenden Freisein von Haushaltsmitteln und werden die Anforderungen des § 7 III Haushaltsgesetz NW 2004 / 2005 beachtet, so ist die Befristung nach § 14 I S.2 Nr. 7 TzBfG zulässig (im Anschluss an BAG 15.08.2001 AP BErzGG § 21 Nr.5; BAG 24.09.1997 RzK I 9 a Nr. 121).
2. In einem solchen Fall ist die vereinbarte Befristung nicht deshalb wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nach § 134 BGB oder § 138 BGB unwirksam,
- weil das befristet vergebene Beschäftigungsvolumen aus Stellenanteilen von 0,16 und 0,34 und 0,5 „zusammenmontiert” ist
- oder weil der befristete Vertrag nur 46 Tage währt und die vorübergehend freien Haushaltsmittel möglicherweise noch länger frei sind
- oder weil dem zu überprüfenden befristeten Vertrag 13 ebenfalls befristete Verträge innerhalb des Zeitraums von Anfang 2002 bis Sommer 2005 mit kurzen Laufzeiten von bis zu in einem Fall nur 12 Tagen vorausgegangen sind und die befristet beschäftigte Arbeitnehmerin eine „Vorstufe zur Beschäftigung im Tagelohn” erreicht sieht.
Normenkette
TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 7; Haushaltsgesetz NW 2004/2005 § 7 III
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen 1 (2) Ca 1602/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.12.2006 – 1 Ca 1602/05 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen
Tatbestand
Die am 23.08.2005 erhobene Klage richtet sich gegen die Befristung eines am 04.07.2005 unterzeichneten Arbeitsvertrages mit der vereinbarten Laufzeit vom 06.07.2005 bis zum 21.08.2005.
Die Klägerin ist 1982 geboren. Sie absolvierte bei dem beklagten L3xx eine Ausbildung zur Justizangestellten. Seit dem 10.01.2002 arbeitete die Klägerin auf der Grundlage von 13 befristeten Arbeitsverträgen als Justizangestellte bei dem Amtsgericht P1xxxxxxx (weitere Einzelheiten: Darstellungen der Klägerin im Schriftsatz vom 02.12.2005 S. 1 – 3 = Bl. 43 – 45 GA, in der Berufungsbegründung S. 4, 5 = Bl. 78, 79 GA, Kopien der Verträge vom 10.01.2002 und vom 22.05.2002 Bl. 47 – 49 GA). Im Juni 2005 wurde der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages in Aussicht genommen. Strittig ist, ob der Personalrat mit einem von dem beklagten L3xx vorgelegten Schreiben vom 21.06.2005 (Bl. 24 GA) um Zustimmung zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages gebeten wurde und ob der Personalrat mit einem von dem beklagten L3xx in Kopie vorgelegten Schreiben vom 24.06.2005 (Bl. 29 GA) seine Zustimmung erteilte. Am 04.07.2005 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag. Dort heißt es auszugsweise:
„§ 1
Frau B1xxx M1xxxxxxx
wird ab dem 06.07.2005 bis zum 21.08.2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bei dem Amtsgericht P1xxxxxxx in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)
a)
der befristet nutzbaren 0,36 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes, VII/VIII BAT (Titel 425 01), frei aus Anlass der Bewilligung einer befristeten Rente der Justizangestellten H2xxxxxxxx bei dem Amtsgericht D4xxxxx;
b)
der befristet nutzbaren 0,14 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes, V b / V c BAT (Titel 425 01), frei aus Anlass der Bewilligung von Elternzeit der Justizangestellten H3xxx bei dem Amtsgericht I1xxxxxx.
c)
der befristet nutzbaren 0,5 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes, V c BAT (Titel 425 01), frei aus Anlass der Bewilligung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge der Justizangestellten B4xxxx bei dem Amtsgericht R1xxxxxxxxxxxx.
…
§ 4
Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII (sieben) der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).”
Wegen des Vertragstextes im Übrigen wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 14 – 16 GA). Das Vierteljahreseinkommen der Klägerin belief sich einschließlich Sonderzahlungen auf rund 5.500,00 EUR.
Die im Vertrag genannte Justizangestellte H2xxxxxxxx bei dem Amtsgericht D4xxxxx war seinerzeit eingruppiert in Vergütungsgruppe VII BAT, die Justizangestellte H3xxx bei dem Amtsgericht I1xxxxxx in Vergütungsgruppe V c BAT und die Justizangestellte B4xxxx bei dem Amtsgericht R1xxxxxxxxxxxx in Vergütungsgruppe V c BAT. Zugunsten von Frau H2xxxxxxxx war während der Vertragslaufzeit vom 06.07.2005 bis zum 21.08.2005 und darüber hinaus eine befristete Rente bewilligt, Frau H3xxx war während dieser Zeit und darüber hinaus Elternzeit bewilligt, Frau B4xxxx war in dieser Zeit und darüber hinaus Sonderurlaub ohne Bezüge bewilligt. Alle drei Stammarbeitskräfte des beklagten L4xxxx erhielten während der Vertragslaufzeit keine Vergütung. Die Klage gegen...