Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlungsgrundsatz. Maßregelungsverbot. Lohnerhöhung
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer freiwilligen Lohnerhöhung ausschließt, weil sie zu besseren Arbeitsbedingungen, die ein höheres Jahresentgelt zur Folge haben, beschäftigt werden und die den anderen Arbeitnehmern gewährte Lohnerhöhung die Vergütungsdifferenz verringern soll.
Dies gilt auch dann,
- wenn die unterschiedlichen Bedingungen darauf beruhen, dass die schlechteren Arbeitsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und den von den Lohnerhöhung begünstigten Arbeitnehmern durch den Abschluss eines neuen Standardarbeitsvertrages zuvor vereinbart worden waren,
- wenn die Lohnerhöhung den von ihr grundsätzlich ausgenommenen Arbeitnehmern unter der Bedingung angeboten wird, dass sie den Standardarbeitsvertrag mit den schlechteren Arbeitsbedingungen für die Zukunft abschließen.
Normenkette
BGB §§ 242, 611, 612a
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 31.07.2007; Aktenzeichen 3 Ca 684/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31. Juli 2007 (3 Ca 684/07) wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Weitergabe einer Lohnerhöhung ab dem 1. Januar 2007 unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 24. Juli 1995 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn beträgt seit dem Jahr 2003 unverändert 12,13 EUR brutto. Des Weiteren zahlt die Beklagte jeweils monatlich an ihn vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,60 EUR brutto sowie eine Kontoführungsgebühr in Höhe von 1,30 EUR brutto. Der Kläger hat einen Anspruch auf 30 Urlaubstage im Kalenderjahr. Die Beklagte zahlt darüber hinaus ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50 % des Urlaubsentgelts.
Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Bei ihr besteht ein Betriebsrat. Ende 2003/Anfang 2004 beschäftigte sie ca. 300 Mitarbeiter. Zurzeit sind es etwa 350 bis 400 Beschäftigte.
Aufgrund einer von ihr behaupteten wirtschaftlich schwierigen Lage bot sie 2003/2004 ihren Mitarbeitern einen neuen Standardarbeitsvertrag an, der für die Beschäftigten ungünstigere Bedingungen enthielt. Statt 30 Tage Jahresurlaub werden nur noch 25 Tage gewährt. Die bisherigen Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des Urlaubsentgelts, vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,60 EUR monatlich und Kontoführungsgebühren von 1,30 EUR monatlich sind entfallen. Die Mehrheit der Mitarbeiter unterzeichnete die Arbeitsverträge. 14 Arbeitnehmer, darunter der Kläger, erklärten sich nicht mit den neuen Arbeitsverträgen einverstanden und werden nach den bisherigen Bedingungen weiter beschäftigt.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 (Bl. 4 d.A.) teilte die Beklagte den Mitarbeitern mit, dass sie ab 1. Januar 2007 eine Lohnerhöhung von 2,5 % auf den Ecklohn bzw. eine Gehaltserhöhung von 2,5 % auf die Monatsgrundvergütung den Mitarbeitern gewähre, die die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet hätten. Den Mitarbeitern, die noch die alten Arbeitsverträge hätten, werde das Angebot unterbreitet, an dieser Lohnerhöhung ebenfalls teilzunehmen, sofern sie den neuen Arbeitsvertrag unterzeichneten.
Der Kläger unterzeichnete den neuen Arbeitsvertrag nicht. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass auch unter Berücksichtigung der Lohnerhöhung von 2,5 % dem Kläger bei Geltung des neuen Arbeitsvertrags ein geringeres Jahresentgelt zustehen würde als bei Fortgeltung des alten Arbeitsvertrags. Nach den Berechnungen der Beklagten beträgt die Differenz ohne das Urlaubsentgelt für die zusätzlichen Tage Urlaub rund 1.280,00 EUR, unter Berücksichtigung des für den zusätzlichen Urlaubszeitraum gezahlten Entgelts rund 1.790,00 EUR brutto.
Der Kläger hat mit seiner am 13. März 2007 erhobenen Klage die Zahlung einer 2,5 -%igen Lohnerhöhung ab 1. Januar 2007 geltend gemacht. Für die Monate Januar 2007 bis März 2007 verlangt er die Zahlung von 143,40 EUR brutto. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensweise der Beklagten gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und im Übrigen eine unzulässige Maßregelung darstelle. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass sie berechtigt sei, die Gehaltserhöhung lediglich den Mitarbeitern mit den neuen Arbeitsverträgen zu gewähren, weil die Lohnerhöhung dazu diene, die Gehaltsdifferenz abzuschmelzen, die zu den Mitarbeitern mit den alten Arbeitsverträgen bestünde. Eine Weitergabe der Lohnerhöhung würde den Lohnabstand vergrößern.
Von einer weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich nicht aus ...