Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsauslegung. Mündliche Nebenabreden
Leitsatz (redaktionell)
Bestätigt ein Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift, dass zusätzliche mündliche Abreden nicht getroffen wurden, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, dem späteren Beweisantritt des Arbeitnehmers zum Nachweis von im Vertrag nicht festgehaltenen ergänzenden Zusagen nachzukommen.
Normenkette
BGB §§ 611, 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 07.08.2003; Aktenzeichen 3 Ca 313/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.08.2003 – 3 Ca 313/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihre Zusage eingehalten hat, dem Kläger für insgesamt 15 Monate eine Garantieprovision i. H. v. 7.057,50 DM zu zahlen.
Der Kläger wurde von der Beklagten auf der Grundlage des Vertrages vom 10.07./16.07.2000 zum 01.10.2000 als Geschäftsstellenleiter der Filialdirektion D4xxxxxxxx eingestellt. Für seine Tätigkeit versprach ihm die Beklagte ein monatliches Gehalt i. H. v. 2.500,00 DM und Provisionen nach Maßgabe der dem Vertrag beigefügten Provisionsbestimmungen. Provisionen sollten verdient werden für vom Kläger zugeführte und von der Beklagten angenommene Versicherungen. Die von der Beklagten hieraus geschuldeten Provisionen sollten am Ende des dem Produktionsmonat folgenden Kalendermonats fällig werden. Gemäß der Zusatzvereinbarung vom 12.07./16.07.2000 sicherte ihm die Beklagte für 12 Monate Provisionen i. H. v. 7.057,50 DM monatlich (garantiert) zu. Verdiente Provisionen sollten hierauf angerechnet werden. Zuzahlungen sollten aus den die Provisionsgarantie übersteigenden Provisionen ausgeglichen werden. Am Schluss des Geschäftsstellenleitervertrages und der Provisionsgarantie haben die Parteien ausdrücklich festgehalten, dass andere Vereinbarungen nicht getroffen seien und Änderungen der einzelnen Vertragsbedingungen der Schriftform bedürften.
Die Beklagte hat zugunsten des Klägers während der gesamten Vertragsdauer – 01.10.2000 – 30.09.2002 – einen Abschlag i. H. v. 7.057,50 DM bzw. 3.609,00 EUR gezahlt. Der Abschlag des Vormonats wurde in der aktuellen Gehaltsabrechnung mit den verdienten bzw. garantierten Provisionen verrechnet. Darüber hinaus hat die Beklagte – beginnend mit der Abrechnung für den Monat November 2000 und endend mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2001 – für insgesamt 14 Monate die zugesagte Garantieprovision gezahlt.
Da die Beklagte mit der Gehalts- und Provisionsabrechnung für den Monat Oktober 2002 den „Abschlagvormonat” i. H. v. 3.609,00 EUR mit dem Gehalt und den verdienten Provisionen verrechnet hat, begehrt der Kläger mit der beim Arbeitsgericht Dortmund am 14.01.2003 erhobenen Klage die Nachzahlung von 2.098,70 EUR. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte habe entgegen ihrer nachträglichen Zusage nicht für insgesamt 15 Monate die Garantieprovision gezahlt. Der Garantiezeitraum habe laut mündlicher Zusicherung mit dem ersten Vertragsmonat, also mit Oktober 2000 beginnen und im Dezember 2001 enden sollen. Der in der Oktoberabrechnung als Abschlag gekennzeichnete Betrag von 7.057,50 DM sei demzufolge als die geschuldete Provisionsgarantie zu bewerten. Verrechne die Beklagte diesen Betrag in der Schlussabrechnung Oktober 2002 mit den in September 2002 verdienten Provisionen, so entziehe sie ihm nachträglich vertragswidrig die Garantieprovision für einen Monat.
Mit Urteil vom 07.08.2003 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, entgegen der Bewertung des Klägers habe die Beklagte im Oktober 2000 nicht die Provisionsgarantie sondern eine „klare” Abschlagszahlung auf noch zu verdienende Provisionen geleistet. Da sie diese Abschlagszahlung bis September 2002 fortgesetzt gezahlt habe sei sie berechtigt gewesen, den im September 2002 gewährten Abschlag mit der Oktoberabrechnung d. h. mit den im September verdienten Provisionen aufzurechnen. Die Garantieprovision habe die Beklagte mit der ersten Provisionsabrechnung im November 2000 gezahlt. Da die Beklagte innerhalb der Vertragszeit ihre Zusage zur zeitlich begrenzt garantierten Monatsprovision eingehalten habe, habe der Kläger keinen weitergehenden Anspruch auf Gehalts- und Provisionszahlungen. Vielmehr habe die Beklagte die verdienten Provisionen gezahlt.
Gegen dieses, ihm am 22.10.2003 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil, hat der Kläger am 19.11.2003 Berufung eingelegt, die nach vorausgehender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.01.2004 am 21.01.2004 begründet worden ist. Der Kläger greift das angefochtene Urteil in vollem Umfang an. Zur Begründung führt er aus, die Beklagte schulde ihm für Oktober 2002 die im September 2002 verdienten Provisionen einschließlich garantiertem Gehalt i. H. v. 2.098,70 EUR. Die Beklagte sei nicht berechtigt, mit einer sog. Ab...