Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 17.08.1994; Aktenzeichen 2 Ca 548/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17. August 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer der Klägerin zu gewährenden tariflichen Zulage.
Die Klägerin ist Verwaltungsangestellte. Sie ist seit dem 01.07.1982 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie ist beim Verwaltungsgericht M. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 19,25 Stunden als Schreibkraft tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden zumindest kraft arbeitsvertraglichen Einbezugs der Bundesangestellten-Tarifvertrag und die ihn ergänzenden tariflichen Regelungen Anwendung. Die Klägerin ist eingruppiert in Vergütungsgruppe VII des Teils II, Abschnitt N, Teilabschnitt I der Vergütungsordnung zum BAT (Bund/Länder).
Seit dem 15. November 1993 arbeitet die Klägerin mit ihrer gesamten, täglich vier- bzw. dreidreiviertelstündigen Arbeitszeit an einem Textverarbeitungsautomaten. Sie erhielt für diese Tätigkeit – entsprechend dem Umfang ihrer wöchentlichen Arbeitszeit – lediglich die Hälfte der dafür tariflich vorgesehenen Funktionszulage.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1993 erhob die Klägerin Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Zulagenbetrages. Das beklagte Land lehnte das Ansinnen der Klägerin mit Schreiben vom 02. Februar 1994 ab. Mit ihrer am 07. April beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat die Ansicht vertreten, sie erfülle obwohl teilzeitbeschäftigt – jedenfalls mit Rücksicht auf § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz die Voraussetzungen für eine Gewährung der vollen Zulage von seinerzeit 151,86 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, an sie 721,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 37,96 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16. November 1993 und aus dem sich aus jeweils 75,93 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Dezember 1993, 16. Januar 1994, 16. Februar 1994, 16. März 1994, 16. April 1994, 16. Mai 1994, 16. Juni 1994, 16. Juli 1994 sowie 16. August 1994 zu zahlen;
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr mit Wirkung ab dem 15. November 1993 eine Funktionszulage in Höhe von derzeit monatlich 151,86 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat auf den Wortlaut der einschlägigen Tarifnorm, demzufolge die Zulage lediglich vollbeschäftigten Angestellten zustehe, und es hat ferner darauf verwiesen, daß sein Finanzminister die Gewährung an Teilzeitkräfte zwar ermöglicht, aber an die Berücksichtigung des § 34 BAT gebunden habe. Es hat mit Bezug darauf die Ansicht vertreten, die Zahlung der betreffenden Zulage an die teilzeitbeschäftigte Klägerin sei tariflich schon nicht geboten und komme wegen des ministeriellen Erlasses nur anteilig in Frage.
Mit Urteil vom 17. August 1994 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die lediglich anteilige Zahlung der Zulage sei sachlich gerechtfertigt. Sie solle keine während der Arbeit an Textverarbeitungsautomaten auftretende Erschwernis ausgleichen. Das rechtfertige es, ihren Umfang an die Dauer der Arbeitszeit zu knüpfen.
Gegen das ihr am 14. September 1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 13. Oktober 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat diese mit einem am 27. Oktober 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Kürzung der Zulage für Teilzeitbeschäftigte als sachlich gerechtfertigt angesehen. Das insoweit darlegungspflichtige beklagte Land habe keinerlei sachliche Gründe vorgetragen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
Die Gründe für die Einführung der Zulage im Jahre 1969 seien die mit der Arbeit an Textautomaten einhergehende erhebliche psychische Belastung und der Wunsch gewesen, einen Anreiz für die Mitarbeiter zu geben, sich entsprechend schulen zu lassen.
Beides gelte ohne Einschränkung auch für Teilzeitkräfte.
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des Arbeitsgerichts Minden vom 17. August 1994 abzuändern und
- das beklagte Land zu verurteilen, an sie 721,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich, sich aus 37,96 DM ergebenden Nettobetrag seit dem 16. November 1993 und aus dem sich aus jeweils 75,93 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Dezember 1993, 16. Januar 1994, 16. Februar 1994, 16. März 1994, 16. April 1994, 16. Mai 1994, 16. Juni 1994, 16. Juli 1994 sowie 16. August 1994 zu zahlen.
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr auch für die Zeit ab September 1994 die Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 3 der Vergütungsgruppe VII des Teils II, Abschnitt N der Anlage 1 a BAT zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als z...