Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff: „Drucker an Offsetrotationen”
Normenkette
LRTV-Druckindustrie
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 30.08.2000; Aktenzeichen 1 Ca 454/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.08.2000 – 1 Ca 454/00 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.08.1999 nach der Lohngruppe VII des Lohnrahmenabkommens für die Druckindustrie zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers in Lohngruppen des Lohnrahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Der am 01.13.14xx geborene Kläger ist auf Grund einer in Polen durchgeführten Berufsausbildung „Qualifizierter Typographmaschinist” (Abl. Ausbildungsnachweis – Bl. 48, 49 GA). Er ist bei der Beklagten seit dem 03.11.1986 als Drucker beschäftigt und erzielt dort zur Zeit einen Bruttostundenlohn in Höhe von 28,60 DM, wobei seine Tätigkeit in die Lohngruppe VI des Lohnrahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland vom 06.07.1984 (LRTV-Druckindustrie) eingruppiert und entsprechend vergütet wurde. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden. Die Tarifverträge für die Druckindustrie finden Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
Die Lohngruppe VI umfasst nach § 3 LRTV-Druckindustrie Tätigkeiten:
- die neben der abgeschlossenen Berufsausbildung erweitertes Fachwissen erfordern, das auch durch entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,
- die große Anforderungen an Genauigkeit und Konzentration sowie Denktätigkeit im Sinne z.B. von Überlegen, Suchen, Prüfen und Rechnen voraussetzen,
- die fallweise zumindest erhöhter muskelmäßiger Beanspruchung unterliegen,
- die mit großer Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind.
Demgegenüber erfasst die Lohngruppe VII Tätigkeiten,
- die neben der abgeschlossenen Berufsausbildung zusätzliches Fachwissen erfordern, das über die Lohngruppe VI hinausgeht und durch eine Zusatzausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung erworben sein kann,
- die große bis sehr große Anforderungen an Aufmerksamkeit wie Genauigkeit/Konzentration und Denktätigkeit im Sinne z.B. von Kombinieren, Koordinieren und Disponieren (Anforderungen an Umsicht, Abstraktionsvermögen oder Dispositionsfähigkeit) stellen,
- die mit einer großen bis sehr großen Verantwortung für Betriebsmittel, eigene Arbeit und/oder Arbeit und Sicherheit anderer verbunden sind
Im Zuge der technischen Weiterentwicklung ist der Kläger im Betrieb der Beklagten an insgesamt drei Druckaggregaten eingesetzt worden, zuletzt an der WP 39, die gegenüber den Vorgängermodellen technische Modifikationen aufweist, insbesondere eine Bildschirmüberwachung. Zumindest das Vorgängergerät wird auch noch bei der Beklagten eingesetzt; es läuft unter der Bezeichnung V 38. Bei der WP 39. der aktuellen Beschäftigungsmaschine des Klägers, geht es um eine 5-Farben-Endlosdruckmaschine (Maschinen- und Arbeitsplatzbeschreibung – Bl. 15–28 GA). Es handelt sich um ein sogenanntes Kleinoffsetendlosaggregat, an dem 3 verschiedene Formate gefertigt werden können. Wird sie im Endlosbetrieb mit 5 Druckwerken und einem Zylinderumfang von 12 Zoll betrieben, beträgt die Gesamtlänge der Maschine 13 m. Im gleichfalls möglichen Bogenauslagebetrieb mit nur 3 Druckwerken und einem Zylinderumfang von 17 Zoll als auch im sogenannten Blattwarenbetrieb mit 3 Druckwerken und einem Zylinderumfang von 11 2/3 Zoll ergibt sich eine Verlängerung um 2 m. Der Formatwechsel der 3 Fertigungspositionen wird durch manuelles Hin- und Herschieben der Kassetten auf einem festen Gestell vorgenommen. Im Ergebnis kann die Anlage somit als Bogenanlage, Schuppenanlage und Einzelbogenanlage gefahren werden. Je nach Bedienungsform kann auch die Lochung in drei verschiedenen
Größen umgestellt werden. Die vom Kläger an der WP 39 gefertigten Aufträge umfassen überwiegend Auflagen in Höhe von 1.000 bis 10.000 Formularen. Diese Aufgaben werden dem Kläger vom Betriebsleiter der Beklagten übergeben, der auch die Termine überwacht. Eine Endabnahme der zu fertigenden Aufträge erfolgt im Büro des Maschinensaals durch den Korrektor Herrn S5. Im übrigen bearbeitet der Kläger die Druckarbeiten selbständig und ist auch für das sogenannte Farbmischen zuständig, einschließlich der Angleichung der Farben unter Berücksichtigung der individuellen Kundenwünsche.
Der Kläger hat vorgetragen:
Seine zu leistende Tätigkeit an der WP 39 sei weitaus anspruchsvoller als das unter Nr. 9 zu Lohngruppe VI des Lohnrahmenabkommens benannte Richtbeispiel „Einrichten und Überwachen des Auflagendrucks an Endlosrotationen einschließl...