Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 10.01.1992; Aktenzeichen 3 Ca 1531/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen 7 AZR 602/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 10. Januar 1992 teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 06. Dezember 1990 erhobenen Klage begehrt der Kläger vom beklagten Land seine Wiedereinstellung in die Dienste der Finanzverwaltung mit Wirkung vom 01. Oktober 1990. Der Kläger war am 30. Juni 1990 wegen Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente aus diesen Diensten ausgeschieden.

Seit dem 01. Oktober 1952 war der Kläger – geboren am 30. April 1930 – in verschiedenen Finanzämtern, seit September 1968 als Betriebsprüfer beim Finanzamt Großbetriebsprüfung H. mit dem Dienstort S. für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung. Der Kläger war seit Juli 1979 eingruppiert in Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 zum BAT. Sein Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf etwa 7.000,– DM. Der Kläger ist mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % schwerbehindert.

Am 27. April 1990 stellte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 20. Juni 1990 wurde seinem Antrag mit Wirkung vom 01. Mai 1990 stattgegeben. Nach Ansicht auch des Klägers ist das Arbeitsverhältnis der Parteien damit gemäß der Regelung des § 59 Abs. 1 BAT zum 30. Juni 1990 zu Ende gegangen.

Am 3. September 1990 verlangte der Kläger unter Verweis auf die Vorschrift des § 59 Abs. 5 BAT seine Wiedereinstellung in die Dienste des beklagten Landes bei seiner bisherigen Dienststelle in S.. Er berief sich darauf, daß seine Berufsfähigkeit wiederhergestellt sei. Er wolle von ihm begonnene Prüfungstätigkeiten bei verschiedenen Unternehmen zum Abschluß bringen.

Mit Schreiben vom 14. September 1990 lehnte der Vorsteher des Finanzamts den Antrag mit dem Hinweis darauf ab, daß ihm mangels Vorliegens eines die Berufsfähigkeit attestierenden Bescheids der BfA nicht entsprochen werden könne.

Der Kläger beantragte daraufhin bei der BfA Anfang Oktober 1990, ihm die Erwerbsunfähigkeitsrente zu entziehen. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1990 gab diese dem „Antrag auf Verzicht der EU-Rente” mit Wirkung vom 01. November 1990 statt. Unter dem Datum des 02. November 1990 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Er habe auf seine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht „verzichten” wollen, sondern habe deren Entziehung wegen Wiederherstellung der Berufsfähigkeit nach § 63 des Arbeitsförderungsgesetzes beantragt. Mit einem solchen Entzug sei er weiterhin einverstanden.

Mit Schreiben vom 30. November 1990 teilte die BfA dem Kläger mit, daß zur Sachaufklärung ein internistisches Fachgutachten eingeholt werden solle. Ein solches Gutachten wurde am 13. Dezember 1990 von einem S. Internisten erstellt. Es kam zu der Feststellung, daß der Kläger als Betriebsprüfer täglich vollschichtig arbeiten könne.

Mit Bescheid vom 03. Juni/18. Juni 1991 stellte die BfA fest, daß der Kläger ab dem 10. Dezember 1990 weder berufs- noch erwerbsunfähig, sondern wieder voll leistungsfähig sei.

Bereits zuvor im Dezember 1990 hatte der Kläger beantragt, ihm ab dem 01. Dezember 1990 Altersruhegeld zu gewähren. Mit Bescheid vom 14. Januar 1991 hatte die BfA seinem Antrag entsprochen. Der Kläger legte auch dagegen Widerspruch ein und behielt sich vor, seinen Antrag zurückzuziehen. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiedereinstellung im Sinne des § 59 Abs. 5 BAT lägen vor. Er hat behauptet, bei seiner Dienststelle, dem Finanzamt S., sei zum maßgeblichen Zeitpunkt im Oktober 1990 nicht die erforderliche Anzahl von Großbetriebsprüfern beschäftigt gewesen. Das dem beklagten Land tariflich eingeräumte Ermessen sei daher gänzlich reduziert.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihn als Großbetriebsprüfer bei der Großbetriebsprüfung Finanzamt Hagen mit Wirkung vom 01. Oktober 1990 wieder einzustellen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat behauptet, die Stelle des Klägers sei anderweit besetzt worden. Im übrigen sei selbst bei Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit nach entsprechenden Erfahrungen in der Vergangenheit mit häufigen Fehlzeiten des Klägers zu rechnen. Im übrigen beziehe der Kläger – unstreitig – fortlaufend monatliche (Alters-)Renteneinkünfte seitens der BfA in Höhe von 2.100,55 DM und von seiten der Versorgungskasse des Bundes und der Länder in Höhe von weiteren 2.481,06 DM. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Wiedereinstellung.

Mit Urtei...

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