Verfahrensgang
ArbG Detmold (Vorbehaltsurteil vom 03.09.1999; Aktenzeichen 3 Ca 7/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.09.1999 – 3 Ca 7/98 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 05.01.1998 beim Arbeitsgericht Detmold eingegangenen Klage gegen die fristgerechte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten vom 29.12.1997, ihr zugegangen am 30.12.1997, die sie mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats für unwirksam hält.
Die am 29.08.1972 geborene Klägerin war seit dem 01.08.1990 in der in B. S. gelegenen Betriebsstätte T. der Firma A. E. GmbH & Co. KG als Bürokauffrau gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 4.300,– DM brutto tätig. Es handelte sich bei der Betriebsstätte T. um einen organisatorisch eigenständigen Betrieb mit 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen Betriebsrat gewählt hatten.
Am 01.04.1997 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Beckum über das Vermögen der Firma E. das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Der Betrieb T. wurde mit Ablauf des 30.04.1997 stillgelegt. Die von dem Beklagten am 25.03.1997 und 07.04.1997 ausgesprochenen Kündigungen sind in dem Vorprozeß Arbeitsgerichts Detmold 3 Ca 631/97 = LAG Hamm 3 Sa 275/98 rechtskräftig für unwirksam erklärt worden.
Am 11.06.1997 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat S. eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan gemäß den §§ 111, 112 BetrVG, dem eine Namensliste aller zu entlassenden Beschäftigten beigefügt war.
Mit Schreiben vom 18.12.1997 teilte der Beklagte dem Betriebsrat S. seine Absicht mit, vorsorglich nochmals sämtliche Arbeitsverhältnisse der namentlich aufgeführten 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu kündigen. Zu den genannten Personen gehörte auch die Klägerin. Zur weiteren Begründung heißt es in dem Schreiben des Beklagten:
„Die gepachtete Betriebsstätte T. ist nach Beendigung restlicher Arbeiten am 01.05.1997 stillgelegt worden. An diesem Tag wurde das Betriebsgrundstück an den Verpächter zurückgegeben. Beschäftigungsmöglichkeiten waren für sämtliche Arbeitnehmer nicht mehr gegeben. Der Ausspruch der Kündigungen soll in Anwendung der Vorschriften des § 22 KO i.V.m. § 113 InsO (dies gilt nur für Arbeitnehmer, die eine vertragliche Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten mit der Gemeinschuldnerin vereinbart hatten) ordentlich zum nächst möglichen Zeitpunkt erfolgen. Ich bitte daher um Ihre Stellungnahme.
Ihre etwaige Zustimmung zum Ausspruch der vorgesehenen Kündigungen wollen Sie mir bitte schriftlich bis zum 27.12.1997 mitteilen.”
Mit Schreiben vom 29.12.1997 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erneut zum 31.01.1998.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.09.1999 antragsgemäß festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung vom 29.12.1997 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung sei gemäß § 102 BetrVG wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates unwirksam, weil der Beklagten dem Betriebsrat die Kündigungsfrist nicht mitgeteilt habe.
Mit der dagegen eingelegten Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und macht geltend, das Arbeitsgericht überspanne die Anforderungen des § 102 BetrVG und dehne die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus in unzulässiger Weise aus. Alleiniger Grund für die Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse sei die zum 30.04.1997 erfolgte Stillegung des Betriebes gewesen. Ab 01.05.1997 habe es keinerlei Beschäftigungsmöglichkeiten mehr gegeben. Die Angabe der persönlichen Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sei mangels sozialer Auswahl entbehrlich gewesen. Die exakte Dauer der Kündigungsfristen sei für eine irgendwie geartete Stellungnahme des Betriebsrats bedeutungslos gewesen. Schließlich seien dem Betriebsrat die Sozialdaten bekannt gewesen. Sie seien Gegenstand des zwischen dem Betriebsrat S. und dem Beklagten geschlossenen Sozialplans vom 05.06.1997. Schließlich verkenne die angefochtene Entscheidung, daß mit der vollständigen und endgültigen Betriebsstillegung des Unternehmens am 30.04.1997 auch das Betriebsratsamt geendet habe. Die Wahrnehmung eines Restmandats komme nur für die Anwendung der §§ 111 bis 113 BetrVG in Betracht. Der Betriebsrat S. habe als Nachfolger des ausgeschiedenen Betriebsrats K. lediglich am Abschluß der Betriebsvereinbarung über den Sozialplan mitgewirkt. Danach habe er keinerlei Mitwirkungstätigkeit mehr entfaltet. Die Vorschriften des BetrVG erfüllten keinen Selbstzweck. Für ein rechtlich und tatsächlich nicht mehr existierendes Unternehmen könne nach mehr als zweijäh...