Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Klagerechts. Geltendmachung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Recht den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses klageweise geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung. Eine Verwirkung des Klagerechts kann eintreten, wenn der Arbeitnehmer sein Klagerecht längere Zeit nicht ausgeübt hat, der Arbeitgeber nach dem früheren Verhalten des Arbeitnehmers damit rechnen durfte, dass dieses Recht nicht mehr geltend gemacht wird und sich darauf eingerichtet hat, so dass ihm die Einlassung auf diese Klage nicht mehr zugemutet werden kann. Hiervon kann unzweifelhaft nach mehr als zwei Jahren ausgegangen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611, 615; KSchG § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2928/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 22.07.2004 – 3 Ca 2928/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die Gehälter für die Monate November 2001 bis einschließlich März 2002 zu zahlen.

Der am 01.02.13xx geborene Kläger, Dipl.-Kaufmann, war in der Zeit vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2001 als Profit-Center-Leiter im Bereich „Maschinenbau” der Beklagten zu 3), die damals unter dem F4xxxxxxxxx „G1x F2xxxx GmbH” mit Sitz in A1xxx im Geschäftsleben auftrat, tätig. Ergänzend zum Anstellungsvertrag hatten die Parteien unter dem 09.08.2000 eine Wettbewerbsabrede getroffen. Entsprechend dieser Regelung unterlag der Kläger für zwei Jahre dem näher ausgestalteten Konkurrenzverbot. Für die Zeit dieses Verbotszeitraums versprach ihm die G1x F2xxxx GmbH eine Entschädigung. Ergänzend hierzu haben die Parteien auf die §§ 74 b bis 75 c HGB verwiesen. Der Kläger hat vertragsgemäß seine Tätigkeit aufgenommen. Am 07.09.2001 teilte ihm seine Arbeitgeberin, die G1x F2xxxx GmbH mit, sein Arbeitsverhältnis gehe aus Anlass eines Teilbetriebsübergangs auf die F2xxxx E1xxxxxxxxx u. P2xxxxxxx GmbH, die Beklagte zu 1), über. Der so angekündigten Rechtsfolge aus § 613 a Abs. 1 BGB hat der Kläger am 14.09.2001 fristgerecht vorsorglich widersprochen. Darauf hin hat seine Arbeitgeberin, die G1x F2xxxx GmbH – wie zuvor angekündigt – das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis am 24.09.2001 aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.10.2001, vorsorglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist betriebsbedingt zum 31.03.2002 gekündigt. Der Kläger wurde sofort von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Nachdem er mit anwaltlichem

Schreiben vom 25.09.2001 dieser Kündigung widersprochen hatte, kündigte die G1x F2xxxx GmbH mit Schreiben vom 01.10.2001 die Wettbewerbsabrede vom 09.08.2000 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2001 ließ der Kläger darauf hinweisen, dass dieser Verzicht außerhalb des Vertragsverhältnisses erklärt worden sei, zumal die fristlose Kündigung mit Zugang vom 24.09.2001 und nicht erst mit „aufgezwungener Auslauffrist” am 31.10.2001 beendet worden sei. Mit ergänzendem anwaltlichem Schreiben vom 14.11.2001 wies der Kläger unter Bezugnahme auf das vorausgegangene Schreiben die soziale Auslauffrist ausdrücklich zurück.

Die Beklagte zu 3) hat über die Beklagte zu 1) bis zum 01.10.2002 eine Karenzentschädigung i. H. v. monatlich 4.868,52 EUR gezahlt. Mit der beim Arbeitsgericht Bocholt am 07.08.2002 zunächst gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Klage begehrte der Kläger vorrangig die Feststellung, dass diese verpflichtet sei, die Karenzentschädigung bis einschließlich Oktober 2003 zu zahlen. Im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Rechtszuges hat der Kläger unter Aufrechterhaltung eines zukünftigen Feststellungsbegehrens i. H. der jeweils fällig gewordenen Karenzentschädigung Zahlungsklage erhoben. Diese Klage hat er im Verlaufe des Rechtsstreits auch gegen seine frühere Arbeitgeberin, die Beklagte zu 3) erweitert. Er sah eine gesamtschuldnerische Haftung seiner früheren Arbeitgeberin und der Betriebsübernehmerin. Im Übrigen hat er zur Begründung seiner Klage die vorgerichtlich geäußerte Auffassung wiederholt, die Beklagte zu 3) habe als seine Arbeitgeberin nicht rechtswirksam auf die Einhaltung der Wettbewerbsabrede verzichtet. Da er rechtzeitig die soziale Auslauffrist zurückgewiesen habe, habe das Arbeitsverhältnis der Parteien vor Zugang der Verzichtserklärung vom 01.10.2001, nämlich am 24.09.2001, geendet. Die Beklagten schuldeten deshalb die Karenzentschädigung für den gesamten Zeitraum von zwei Jahren.

Mit Urteil vom 30.01.2003 hat das Arbeitsgericht Bocholt die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 423,35 EUR verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 05.08.2003 hat die erkennende Berufungskammer seiner, gegen dieses Urteil gerichteten Berufung nur geringfügig stattgegeben. Die Beklagte zu 3) wurde als frühere Arbeitgeberin des Klägers dazu verurteilt, an ihn 4.445,17 EUR zu zahlen. Im Übrigen wurde die ...

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