Verfahrensgang
ArbG Hamm (Aktenzeichen 4 Ca 2146/95) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 15.08.1996 (4 Sa 270/96) wird aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.310,32 DM festgesetzt.
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Erstattung von bezahltem Konkursausfallgeld.
Die Klägerin ist die unter anderem für die Gewährung von Konkursausfallgeld zuständige Bundesanstalt für Arbeit.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Hamm vom 08.12.1994 (22 N 186/94) wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten mangels Masse abgewiesen. Zuvor war unter dem 15.03.1994 (4 Ca 195/94) ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hamm gegen die Beklagte ergangen, wonach dem Arbeitnehmer H. S. für die Monate Oktober und November 1993 ein Restlohnanspruch in Höhe von insgesamt 6.365,25 DM abzüglich 750,– DM zuerkannt worden ist. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Versäumnisurteil blieb ergebnislos.
Der ehemalige Arbeitnehmer H. S. hat daraufhin am 13.06.1994 Konkursausfallgeld für die Zeit vom 01.10.1993 bis zum 31.12.1993 beantragt. Dieser Anspruch wurde nachträglich auf den Zeitraum vom 01.10.1993 bis 30.11.1993 korrigiert. Unter Berücksichtigung der rechtskräftig festgestellten Arbeitsentgeltansprüche des Arbeitnehmers H. S. gegen die Beklagte, zahlte die Klägerin gemäß Bescheid des Arbeitsamtes Hamm vom 11.01.1995 (III 224 Kaug-Nr. 1897) an den Arbeitnehmer H. S. Konkursausfallgeld in Höhe von 3.392,32 DM. Die entsprechenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers hat die Klägerin zur Zahlung durch die Beklagte auf Grund von § 141 m Abs. 1 AFG zunächst mit Mahnbescheid vom 09.11.1995 (5 Ba 182/95) und nach Erhebung des Widerspruch im Streitverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamm geltend gemacht.
Im Kammertermin vom 18.01.1996 ist die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen. Die Klägerin hat daraufhin den Erlaß eines Versäumnisurteil beantragt und folgenden Antrag zur Entscheidung gestellt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 3.310,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.11.1995 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 18.01.1996 (4 Ca 2146/95) die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 3.310,32 DM festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unschlüssig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Ansprüche auf Arbeitsentgelt seien nicht auf die Klägerin gemäß § 141 m AFG übergegangen. Der Arbeitnehmer H. S. habe keinen Anspruch auf Zahlung von Konkursausfallgeld für den Zeitraum 01.10.1993 bis 30.11.1993 gehabt, so daß keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt existierten, die einen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründeten und dementsprechend auf die Klägerin dieses Verfahrens hätten übergehen können.
Gemäß § 141 b Abs. 1 AFG bestehe ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Konkursausfallgeld für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses, soweit für diesen Zeitraum noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestünden. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehörten gemäß § 141 b Abs. 2 AFG alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit für die sie geschuldet würden, Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3a der Konkurseröffnung sein könnten. Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3a seien solche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus seinem Arbeitsverhältnis mit dem Gemeinschuldner, wegen der Rückstände für die letzten 6 Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 59 Abs. 1, 3 a KO). Etwa darüber hinausgehende rückständige Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die sich auf einen Zeitraum außerhalb des in § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO genannten Zeitraumes bezögen, seien keine Arbeitsentgeltansprüche im Sinne von § 141 b Abs. 2 AFG und könnten damit keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld gemäß § 141 b Abs. 1 Satz 1 AFG auslösen.
Im vorliegenden Verfahren bezögen sich die Lohnansprüche des Arbeitnehmers auf den Zeitraum 01.10.1993 bis 30.11.1993. Die Ablehnung des Konkursverfahrens sei am 08.12.1994 erfolgt, also mehr als ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der Gemeinschuldnerin. Die offenstehenden Ansprüche des Arbeitnehmers seien daher keine Masseschulden im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr. 3a KO und hätten somit keinen Anspruch auf Zahlung von Konkursausfallgeld im Sinne von § 141 b Abs. 1 und 2 AFG begründen können.
Gegen das ihr am 30.01.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.03.1996 Berufung eingelegt und diese am 19.03.1996 begründet.
Im Termin vom 15.08.1996 ist die Beklagte zwar persönlich erschienen, sie hat sich aber nicht anwaltlich vertreten lassen, so daß antragsgemäß gegen sie nachfolgendes Versäumnisurteil erlassen worden ist:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.01.1996 (4 Ca 2146/95) abgeändert:
Die Beklagte wird ve...