Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 2 (1) Ca 3904/97) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. R……… F….. beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.891,93 DM = 1.989,91 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe.
Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners, der Inhaber des Pflegedienstes „akkus” Ambulante Kranken-, Kinderkranken- und Seniorenpflege in G…………………-B….. war. Das Amtgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluß vom 07.07.1998 (5 N 356/98) über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und den Beklagten zum Konkursverwalter ernannt.
Der Kläger ist der Vetter des Gemeinschuldners und war bei diesem in der Gesellschaft des Gemeinschuldners vom 05.12.1995 bis 15.11.1997 als Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 02.10.1997 hat der Gemeinschuldner das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Im Gütetermin vom 13.11.1997 (2 Ca 3311/97) haben die Parteien vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen nachfolgenden Vergleich geschlossen:
1. Es besteht Einigkeit, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die fristgerechte Kündigung des Beklagten vom 02. Oktober 1997 ordnungsgemäß mit dem 15. November 1997 beendet worden ist.
2. Es besteht ferner Einigkeit, daß ein in dem Verhalten des Klägers angesiedelter Kündigungsgrund nicht bestanden hat, vielmehr die Kündigung allein und ausschließlich aus betrieblichen Gründen erklärt worden ist, bestehend darin, daß die Position des Klägers aus Rationalisierungsgründen eingespart worden ist.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Führung erstreckt und den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen nicht behindert.
4. Schließlich verpflichtet der Beklagte sich, an den Kläger als Abfindung gemäß den §§ 9, 10 des KSchG in Verbindung mit § 3 Ziffer 9 des EStG 6.000,00 DM netto zu zahlen, davon einen Teilbetrag in Höhe von 3.000,00 DM fällig sofort und den Restbetrag von 3.000,00 DM fällig zum 20. Dezember 1997.
5. Es besteht Einigkeit, daß nach Erfüllung des Vergleichs geldwerte Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen.
Der Vergleich ist von dem Gemeinschuldner erfüllt worden.
Mit der am 22.12.1997 bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage hat der Kläger die Vergütung für den Monat Oktober 1997 mit der Begründung geltend gemacht, durch Ziffer 5 des Vergleichs vom 13.11.1997 (2 Ca 3311/97 ArbG Gelsenkirchen), habe er nicht auf den fälligen Vergütungsanspruch verzichtet.
Im Gütetermin vom 29.01.1998 (2/1 Ca 3904/97) ist der Gemeinschuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen, so daß auf Antrag des Klägers nachfolgendes Versäumnisurteil ergangen ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.891,93 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag in Höhe von 2.286,13 DM seit dem 1. November 1997.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.891,93 DM festgesetzt.
Nachdem der Gemeinschuldner rechtzeitig gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen durch Schlußurteil vom 07.04.1998 (2/1 Ca 3904/97), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, wie folgt für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 29.01.1998 bleibt aufrecht erhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auf 3.891,93 DM festgesetzt.
Gegen das ihm am 06.05.1998 zugestellte Schlußurteil hat der Gemeinschuldner am 14.05.1998 Berufung eingelegt und diese am 08.06.1998 begründet.
Am 26.05.1998 haben sich die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zweitinstanzlich bestellt und ein Prozeßkostenhilfegesuch mit dem Bemerken angebracht, daß eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nachgereicht würde. Dieses ist mit Schriftsatz vom 08.07.1998, beim Landesarbeitsgericht am 09.07.1998 eingegangen, geschehen.
Nach Anzeige der Konkurseröffnung hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 12.08.1998 (4 Sa 1050/98) die Verfahrensunterbrechung festgestellt.
Der Kläger beruft sich darauf, daß nach § 119 Satz 2 ZPO in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen sei, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig erscheine, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt habe. Vorliegend habe der Gemeinschuldner das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, gegen das sich er, der Kläger, verteidigen müsse. Deshalb lägen die Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfebewilligung vor. Solange über die Berufung nicht entschieden worden sei, stehe ihm, dem Kläger, gegen den Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Er könne daher einen solchen Anspruch auch nicht zur Konkurstabelle anmelden.
Der Beklagte hat s...