Revision aufgehoben. 04.07.91

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 30.11.1989; Aktenzeichen 1 Ca 1638/89)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.07.1991; Aktenzeichen 2 AZR 80/91)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 30.11.1989 – 1 Ca 1638/89 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und um die Zahlung von Gehalt.

Der Beklagte betreibt einen Armaturenhandel und beschäftigt regelmäßig weniger als 6 Arbeitnehmer. Inhaberin des Unternehmens war ursprünglich die Klägerin. Im Jahre 1984 veräußerte sie ihr Unternehmen an den Beklagten. Seit dem 01.01.1985 war die Klägerin als kaufmännische Angestellte beim Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein monatliches Gehalt von 4.000,– DM brutto. Die Parteien lebten bis August 1989 zusammen und hatten eine gemeinsame Wohnung in R. zu einem monatlichen Mietzins von 1.400,– DM angemietet. Ende August 1989 kam es zum Bruch des persönlichen Verhältnisses der Parteien, die seit dieser Zeit getrennt leben. Zur gleichen Zeit erklärte der Beklagte der Klägerin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1989. Gegen diese Kündigung erhebt die Klägerin keine Einwendungen.

Am 12.09.1989 erschienen Beamte der Steuerfahndung sowohl in den Betriebsräumen des Beklagten in B. als auch in der Privatwohnung der Parteien in R. sowie am damaligen Wohnsitz des Beklagten in D. und durchsuchten die Räume aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Münster vom 05.09.1989. Wegen der Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Blatt 28 d.A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Maßnahmen der Steuerfahndung auf eine gezielte Anzeige der Klägerin gegen den Beklagten zurückzuführen ist.

Mit Schreiben vom 13.09.1989, das der Klägerin am 14.09.1989 zuging, erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit ihrer am 04.10.1989 beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung der Gehälter für die Monate September bis Dezember 1989. Mit Klageerweiterung vom 12.10.1989, beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangen am 16.10.1989, macht die Klägerin die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 13.09.1989 geltend.

Zur Begründung der Feststellungsklage hat die Klägerin vorgetragen, sie halte die fristlose Kündigung für rechtsunwirksam. Die Mutmaßung des Beklagten, sie, die Klägerin, habe ihn aus Rache beim Finanzamt angezeigt, sei unzutreffend. Vielmehr habe sie sich im Hinblick auf den Kaufvertrag, den sie seinerzeit mit dem Beklagten über ihr Unternehmen geschlossen habe, mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt, um mehrwertsteuerrechtliche Fragen zu klären. In diesem Zusammenhang seien bestimmte Fragen gestellt worden; aus ihren Antworten habe das Finanzamt offensichtlich verschiedene Schlüsse gezogen. Hierdurch sei es zur Einschaltung der Steuerfahndung gekommen, die – insoweit unstreitig – im großen Umfang steuerrechtlich und strafrechtlich erhebliche Tatbestände festgestellt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 13.09.1989 nicht vor Ablauf des 31.12.1989 beendet worden ist,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 10.10.1989 zu zahlen, weitere 4.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 01.11.1989 zu zahlen, weitere 4.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 01.12.1989 zu zahlen und weitere 4.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 01.01.1990 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klägerin habe mehrfach gedroht, ihn beim Finanzamt anzuzeigen, falls er es wage, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Nach dem Bruch des persönlichen Verhältnisses im August 1989 habe er das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1989 gekündigt, da eine Beschäftigung der Klägerin wegen der persönlichen Spannungen untragbar geworden sei. Dies habe die Klägerin zum Anlaß genommen, ihre Drohung in die Tat umzusetzen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe beim Finanzamt mehrwertsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Unternehmenskaufvertrag zu klären gehabt, treffe nicht zu. Diese Angelegenheit sei exakt abgeschlossen worden. Im übrigen hätten die Beamten der Steuerfahndung bei der Abschlußbesprechung mit dem Steuerberater R. bestätigt, daß die Aktion einzig und allein auf einer Anzeige der Klägerin beruht habe. Die Klägerin habe insbesondere folgende Tatbestände gezielt angezeigt:

  1. Er, der Beklagte, habe auf Formularen einer nicht mehr existenten Firma „S.-A. GmbH” Rechnungen ausgestellt, obwohl Warenlieferungen tatsächlich nicht erfolgt seien. Die entsprechenden Zahlungen auf diese fingierten Rechnungen seien als Betriebsausgaben abgesetzt worden, wodurch der steuerpflichtige Gewinn verkürzt worden sei.
  2. Bis Anfang 1987 habe er, der Beklagte, das angemietete Ob...

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