Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Branchenzuschlags gem. TV BZ ME
Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (TV BZ ME) erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 des Tarifvertrags einen Branchenzuschlag.
2. Bei § 2 Abs. 4 TV BZ ME handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Deckelungsverlangen des Kundenbetriebes trägt der Arbeitgeber (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2014 - 17 Sa 1479/13, rechtskräftig ).
3. Die Rechtsprechung des BAG, nach der ein Zeitarbeitnehmer im Rahmen eines equal-pay-Verfahrens zur Darlegung des Vergleichsentgelts seiner Darlegungslast zunächst allein durch die Vorlage der Auskunft des Kunden gem. § 13 AÜG genügt, kann "spiegelbildlich" auf die Fallkonstellation übertragen werden, in der sich der Personaldienstleister zur Deckelung tarifvertraglicher Branchenzuschläge auf eine Auskunft des Kundenunternehmens beruft (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2014 - 17 Sa 1479/13, rechtskräftig).
4. Die pauschale Kürzung des Vergleichsentgelts um 10% als "Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche" im Rahmen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME i.V.m. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses ist unabhängig von Tarifbindung des Kundenbetriebs und/oder der Zahlung einer konkreten Leistungszulage durch den Kunden zulässig (Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 28. Juli 2014 - 17 Sa 1479/13, rechtskräftig).
5. Gibt es mehrere vergleichbare Beschäftigte, ist für den Vergleich im Rahmen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME das Entgelt des Stammarbeitnehmers mit der niedrigsten Vergütung maßgebend. Den "Deckel" bildet also das Stundenentgelt des vergleichbaren Stammarbeitnehmers mit der niedrigsten Vergütung (Anschluss an LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.02.2014 - 6 Sa 325/13, rechtskräftig)
Normenkette
TV BZ ME § 2 Abs. 1 Fassung: 2012-05-22; AÜG § 10 Abs. 4, § 13
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Aktenzeichen 2 Ca 39/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.08.2013 - 2 Ca 39/13 - abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Bemessung einer Zulage für Leiharbeitnehmer, die in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt sind.
Die Beklagte ist ein Unternehmen für Personaldienstleistung und stellt Kunden in Industrie- und Wirtschaft bei Personalengpässen, bei saisonbedingten Arbeitsspitzen und in sonstigen Fällen Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung.
Der 1981 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11.12.2006 als Leiharbeitnehmer auf Basis einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden und einem Bruttostundenlohn von zuletzt 8,19 EUR beschäftigt.
Der Kläger wurde im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an einen Kundenbetrieb der Beklagten, die Gebrüder T GmbH & Co.KG (im Folgenden Kundenbetrieb) überlassen. Bei dem Kunden handelt es sich um einen nicht tarifgebundenen Betrieb der Metallbranche, der seinen Stammmitarbeitern keine Leistungszulage zahlt.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet unstreitig der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden: TV BZ ME) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält unter Anderem folgende Regelung:
§ 2 Branchenzuschlag
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten überschreiten, sind keine Unterbrechung im vorgenannten Sinne.
(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
- nach der 6. vollendeten Woche 15 %
- nach dem 3. vollendeten Monat 20 %
- nach dem 5. vollendeten Monat 30 %
...des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V.-BZA und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (in Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Industrieverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.-iGZ- und der DGB Tarif...