Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche eines Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie auf Zahlung eines Branchenzuschlags
Leitsatz (redaktionell)
Der Branchenzuschlag gem. § 2 (4) TV-BZ ME ist beschränkt auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes, also "gedeckelt".
Normenkette
TV-BZME § 2 Abs. 4 Fassung: 2012-05-22
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 07.08.2014; Aktenzeichen 4 Ca 555/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014 - 4 Ca 555/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012.
Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 09.07.2012 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt.
Am 30.11.2012 unterzeichneten die Parteien eine Meldung über den Einsatz des Klägers bei der Firma C in F (Bl. 3 d.A.). Die Tätigkeit wurde als Mitarbeiter Verzinkerei beschrieben und die erforderliche berufliche Qualifikation mit Hilfsarbeiter angegeben. Aus der Einsatzmeldung ergibt sich, dass der Kundenbetrieb in den Wirtschaftszweig Metallindustrie fällt. Die Meldung enthält folgende weitere Angabe:
Somit ergibt sich die Anwendung folgenden Branchenzuschlags-Tarifvertrags: Metall
Die Tarifverträge wurden ausgehandelt zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit e.V. (Rechtsnachfolger BAP - Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V.) / der Interessengemeinschaft Zeitarbeit e.V. (IGZ) und der oben angegebenen Gewerkschaft abgeschlossen und werden angewendet in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Für die oben angegebene Tätigkeit wird derzeit ein Vergleichslohn von 10,50 € angegeben. Hieraus ergibt sich die Obergrenze von Tariflohn plus Branchenzuschlag von 9,45 €.
Das Grundentgelt wurde mit 8,19 €, der Tariflohn zuzüglich des Branchenzuschlags ab dem 01.11.2012 mit 9,42 € und ab dem 15.12.2012 mit 9,45 € angegeben.
Zuvor hatte die Einsatzfirma C am 15.10.2012 (Bl. 107, 108 d.A.) angegeben, die Deckelung zu wollen und als vergleichbare stammbeschäftigte Arbeitnehmer Produktionshelfer mit einem Bruttostundenlohn von 10,50 € zu beschäftigen.
Bei ihr gilt eine Betriebsvereinbarung vom 19.09.2012 (Bl. 157 d.A.). Als Anfangslohngruppe bei der Neueinstellung von Produktionshelfer wurde die Lohngruppe 3 mit einem Grundlohn von 10,50 € gebildet. Ein Aufstieg in die Lohngruppe 4 erfolgt nach 24 Monaten bzw. nach Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis. Die Betriebsvereinbarung enthält folgende weitere Regelung:
Sollte ein Mitarbeiter in Betriebsabteilungen eingesetzt werden in
welchen ein Leistungs-/Prämienlohnsystem besteht, so wird die entsprechende variable Prämie dem Grundlohn der Lohngruppe 3 hinzugerechnet.
Die Beteiligung der Leiharbeitnehmer an den bestehenden Prämienlohnsystemen (Verzinkerei und Pulverbeschichtung) wird ab dem 01. November 2012 eingestellt.
Die Betriebsvereinbarung trat zum 19.09.2012 in Kraft.
Mit E-Mail vom 17.03.2014 (Bl. 4 d.A.) machte der Kläger über die IG Metall geltend, der Branchenzuschlag betrage im Dezember 2013 mindestens 2,31 € und ab Januar 2014 2,00 €; nach Rücksprache mit der Firma C verdienten vergleichbare Mitarbeiter 10,50 € zuzüglich unterschiedlicher Zulagen. Er bat um Überprüfung und Nachricht.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 (Bl. 5, 6 d.A.) räumte die Beklagte die Anwendung des TV BZ ME ein und wies darauf hin, dass bei der Firma C das Vergleichsentgelt 10,50 €/Stunde betrage und diese die Deckelung gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME geltend gemacht habe.
Grundlagen des Streites der Parteien sind folgende Vereinbarungen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und dem
Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) einerseits und der Industriegewerkschaft Metall andererseits:
Am 22.05.2012 vereinbarten die Tarifvertragsparteien ein Verhandlungsergebnis, das in den Nummern 1, 2 und 5 folgenden Inhalt aufweist:
1.
Die Tarifvertragsparteien schließen den als Anlage beigefügten Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie.
2.
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gemäß § 2 Abs. 4 10 % beträgt.
....
5.
Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 30.06.2012, 24 Uhr, Stillschweigen gilt als Zustimmung.
Sie schlossen weiterhin eine Vereinbarung zur Änderung des § 2 des Entgelttarifvertrages (IGZ) mit folgendem Inhalt:
Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
Der TV BZ ME enthält in § 2 folgende Regelungen:
§ 2 Branchenzuschlag
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