Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Anspruch auf Nachtschichtzulage
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Arbeitnehmer nur sporadisch in der Nachtschicht eingesetzt, steht ihm eine Zulage auch nur für diese Einsätze zu.
2. Besteht nach dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf einen dauerhaften Einsatz in der Nachtschicht, kann der Anspruch auf durchgängige Zahlung der Zulage auch nicht als Annahmeverzugslohn- oder als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 2, 4; BGB §§ 315, 611 Abs. 1, § 612a; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Entscheidung vom 12.05.2011; Aktenzeichen 3 Ca 58/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.05.2011 - 3 Ca 58/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers.
Der am 29.09.1969 geborene Kläger ist seit dem 08.11.2006 bei der Beklagten, einem Betrieb für Metall- und Blechverarbeitung mit ca. 170 Mitarbeitern, als Maschinenführer zuletzt aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.10.2006 (Bl. 26 ff. d. A.) und einer Zusatzvereinbarung vom 17.10.2006 (Bl. 34 d. A.) zu einem monatlichen Stundenlohn von zuletzt 13,93 € beschäftigt. Zuvor war der Kläger seit dem 05.11.2001 bei der Beklagten bzw. bei der G1 D1-GmbH und der G1 M1 GmbH und Co. KG in jeweils befristeten Arbeitsverträgen (Bl. 156 ff. d. A.) beschäftigt.
In Ziffer 6. und 7. der Zusatzvereinbarung vom 17.10.2006 hatten die Parteien folgendes vereinbart:
"Die Wochenarbeitszeit kann werktäglich von Montag bis Samstag auf Anordnung des Arbeitgebers verteilt werden.
Ab dem 01.01.2006 beträgt der Zuschlag für Nachtarbeit laut Tarif 20 %. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 21.00 und 5.00 Uhr geleistete Arbeit."
Auf die weiteren Bestimmungen der befristeten Arbeitsverträge (Bl. 156 ff. d. A.) und des zuletzt gültigen Arbeitsvertrages vom sowie der Zusatzvereinbarung vom 17.10.2006 (Bl. 26 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Im Betrieb der Beklagten wird drei schichtig gearbeitet, in der Tagschicht, in der Wechselschicht (Früh- und Spätschicht) und in der Nachtschicht. In der Nachtschicht, die mit einer Zulage von 20 % vergütet wird, sind - je nach Auftragslage - etwa 20 % der Mitarbeiter der Beklagten eingesetzt.
Nach den von der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgelegten Zeitkarten (Bl. 50 ff. d. A.) war der Kläger in der Zeit vom 19. bis 23.10.2009, vom 09.11. bis 24.11.2009, vom 07.12. bis 19.12.2009, vom 04.01. bis 26.03.2010 und vom 17.04. bis zum 12.05.2010 in der Nachtschicht eingesetzt. Insgesamt leistete der Kläger in dem Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 2.515,25 Stunden in Wechselschicht und 915,50 Stunden in der Nachtschicht.
Bei der im Frühjahr 2010 im Betrieb der Beklagten stattfindenden Betriebsratswahl wurde der Kläger in den siebenköpfigen Betriebsrat gewählt. Als neues Betriebsratsmitglied wurde der Kläger in der Zeit vom 14.06. bis 18.06.2010 vom Betriebsrat zu einer Betriebsratsschulung (BR 1) entsandt. Dies wurde der Beklagten mit Schreiben vom 12.05.2010 mitgeteilt.
In der Zeit danach wurde der Kläger lediglich noch an einzelnen Tagen zur Nachtschicht eingeteilt, nämlich am 05.06.2010, am 12.06.2010, am 10.07.2010 sowie am 15.01.2011 und in der Zeit vom 21.02.bis zum 25.02.2011. Demgegenüber wurde der Mitarbeiter S3 vermehrt zur Nachtschicht herangezogen.
Ob der Kläger am 12.05.2010 bei der Herausnahme aus der Nachtschicht erklärt hat, das passe ihm aus familiären Gründen ganz gut, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 24.11.2010 (Bl. 6 d. A.) ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, dass er mit der Umsetzung von der Nachtschicht in die Wechselschicht nicht einverstanden sei. Gleichzeitig machte er die Weiterzahlung der Nachtarbeitszuschläge über den 12.05.2010 hinaus für die Monate Mai bis Oktober 2010 geltend.
In der Zeit vom 15. bis zum 19.11.2010 und vom 06. bis 10.12.2010 absolvierte der Kläger weitere Betriebsratsschulungen.
Mit der am 11.01.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen dem erhaltenen Arbeitsentgelt und dem Entgelt, das er bei Einsatz in der Nachtschicht erhalten hätte und zwar für die Zeit von Mai bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 2.311,20 € brutto. Mit Klageerweiterung vom 02.03.2011 und vom 13.04.2011 forderte er von der Beklagten zusätzlich weitere Entgeltdifferenzen für die Zeit der drei Betriebsratsschulungen in Höhe von 323,87 € brutto sowie für Januar 2011 in Höhe von 410,40 € brutto und für Februar 2011 in Höhe von 374,50 € brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe auch für den Zeitraum ab Mai 2010 ein Anspruch auf Gewährung der Nachtschichtzulage zu. Nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit und seiner Entsendung zur Betriebsräteschulungen sei er aus der Nachtschicht herausgenommen und zur Wechselschicht eingeteilt worden. Dies...