Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorweggewährung von Lebensaltersstufen an angestellte Lehrer in Mangelfächern. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das beklagte Land die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen an angestellte Lehrer in Mangelfächern im Landesdienst nach § 27 C BAT – entsprechend der korrespondierenden beamtenrechtlichen Ausnahmeregelung zur laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für Lehrer in Mangelfächern außerhalb des Landesdienstes – auf Personen beschränkt, die die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis um längstens 10 Jahre überschritten haben.
Normenkette
BAT § 27 C; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 14.03.2002; Aktenzeichen 3 Ca 1455/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.03.2002 – 3 Ca 1455/01 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die bei Klageerhebung 46-jährige Klägerin beansprucht die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen, wie sie das beklagte L5xx Lehrern in Mangelfächern unter 45 Jahren zugebilligt hat.
Die Klägerin ist am 30.09.1955 geboren. Mit Arbeitsvertrag vom 05.08.1994 wurde die Klägerin mit Wirkung ab dem 08.08.1994 unbefristet als Lehrerin in der Vergütungsgruppe BAT III eingestellt (Bl. 21 d.A.). Die Anwendung des BAT ist vereinbart. In einem „Nachtrag zum Arbeitsvertrag” vom 20.03.2001 reduzierten die Parteien für die Zeit vom 01.08.2001 bis zum 31.08.2002 die vertragliche Arbeitszeit von den 28 Unterrichtsstunden einer Vollzeitarbeitskraft auf 25 Wochenstunden (Bl. 22. d.A.). Die Klägerin unterrichtet an der Hauptschule S5xxxxxxx die Fächer Englisch und Sport. Mit Runderlass vom 21.12.2000 des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung verfügte das beklagte L5xx eine Heraufsetzung der Höchstaltersgrenze für zu beamtende Lehrerinnen und Lehrer (Bl. 13, 14 d.A.):
I.
„1. Für Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport.
Diese Ausnahmegenehmigung ermöglicht ein Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze um längstens zehn Jahre; damit ist auch evtl. Sondertatbeständen (Wehrdienst, Zivildienst etc.) Rechnung getragen. Sie gilt nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerber; laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, dürfen von ihr nicht erfasst werden.
Diese Ausnahmeregelung ist befristet bis zum 30.04.2001.”
Mit Runderlass vom 23.04.2001 verlängerte das beklagte L5xx diese Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für den im Erlass genannten Personenkreis bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 (Bl. 15 d.A.). Durch Runderlass vom 24.04.2001 billigte das beklagte L5xx angestellten Lehrern in Mangelfächern bis zu einem bestimmten Lebensalter eine Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach § 27 Abschn. C BAT zu (Bl. 16, 17 d.A.):
„Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach § 27 Abschnitt C BAT; tariflicher Ausgleich für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Runderlass vom 22.12.2000 und 23.04.2001 – 121-22/03 bzw. 24/03 Nr. 1050/00 bzw. 297/01
Runderlass vom 25.07.2000 – 123-23/02-465/00
Mit dem Bezugserlass vom 22.12.2000 – verlängert mit Runderlass vom 23.04.2001 – wird im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium des L6xxxx N1xxxxxxx-W3xxxxxxx für Bewerberinnen und Bewerber mit bestimmten Lehramtsbefähigungen und Fächern/Fachrichtungen eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Übernahme in das Beamtenverhältnis gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO erlassen, die ein Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze um längstens 10 Jahre zulässt.
Da diese Maßnahme nur zur Gewinnung neueinzustellender Bewerberinnen und Bewerbern dient, werden laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, von dieser Regelung nicht erfasst.
Als finanzieller Ausgleich wird, diesem Personenkreis – zur Vermeidung von Abwanderungen in Nachbarländern bzw. in die Wirtschaft – auf der Grundlage des § 27 Abschnitt C BAT die Vorweggewährung von Lebensaltersstufen nach den folgenden Vorgaben zugestanden:
- Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die zum Zeitpunkt des Runderlasses vom 22.12.2000 bereits im Schuldienst des L6xxxx N1xxxxxxx-W3xxxxxxx tätig waren, im übrigen jedoch die Voraussetzungen der allgemeinen Ausnahmeregelung der Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (Abschnitt I), erhalten anstelle der gemäß § 27 Abschnitt A BAT zustehenden Grundvergütung eine um vier Lebensaltersstufen vorweg erhöhte Grundvergütung. Die Endgrundvergütung darf dadu...