Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhältnis Zwischenzeugnis. Endzeugnis im gekündigten Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt.
2. Hat der Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein Endzeugnis erhalten, kann er nicht zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen. Denn das Zwischenzeugnis ist dem Endzeugnis gegenüber subsidiär, so dass es an dem erforderlichen triftigen Grund fehlt.
Normenkette
GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 5 (4) Ca 1288/06) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 22.05.2007; Aktenzeichen 9 AZN 526/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.09.2006 – 5 (4) Ca 1288/06 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen.
Die am 12.01.13xx geborene und verheiratete Klägerin steht bei der Beklagten, welche u.a. das Seniorenzentrum V1xxxxxxx in G2xxxxxxxx betreibt, seit dem 01.06.2001 als Altenpflegerin in einem Arbeitsverhältnis, in dem sie zuletzt 3.307,83 EUR brutto monatlich erzielte. Ende 2005 und im Jahre 2006 wurden der Klägerin zahlreiche Abmahnungen erteilt, gegen die sie sich in diversen Rechtsstreiten beim Arbeitsgericht Hagen wehrt. Mit Schreiben vom 26.06.2006 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Mit Schreiben vom 30.06.2006 und später mit Schreiben vom 06.07.2006 und 01.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin jeweils fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Mit Klageschrift vom 06.07.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 10.07.2006, verlangt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Mit Klage vom 11.07.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 13.07.2006, wehrt sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2006, ihr zugegangen am 01.07.2006, in dem Verfahren 5 Ca 1327/06. Neben der Kündigungsschutzklage machte die Klägerin u.a. die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geltend. Zur Begründung führte sie in der Klageschrift aus:
„Der Aufforderung, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Hierauf ist die Klägerin jedoch angewiesen, wenn sie sich im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht vorsorglich um einen anderen Arbeitsplatz bemüht.
Ein entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über Führung und Leistung und nicht lediglich auf ein Zwischenzeugnis. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten (BAG, NZA 1987 S. 628).”
Im Gütetermin am 01.09.2006 im Kündigungsschutzverfahren 5 Ca 1327/06 wurde der Klägerin ein qualifiziertes Endzeugnis zum 30.06.2006 erteilt. Daraufhin nahm die Klägerin die dortige Zeugnisklage wegen Erfüllung zurück.
Mit Schriftsatz vom 07.09.2006 hat die Klägerin im hiesigen Verfahren die Klage um einen Antrag auf Unterlassung von abweichenden Erklärungen zu dem zu erteilenden Zwischenzeugnis Dritten gegenüber erweitert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe trotz des ausgestellten Endzeugnisses auch noch einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Sie wolle sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus bewerben, während die Bewerbung mit einem Endzeugnis bereits auf eine bestehende Arbeitslosigkeit hindeuten würde. Hierin liege der erforderliche triftige Grund. Das Zwischenzeugnis könne nicht nur wahlweise statt eines Endzeugnisses verlangt werden, sondern zusätzlich. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag, da nach dem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 31.08.2006 ein überobligatorisches Zeugnis erteilt worden sei, so dass zu befürchten sei, dass unwahre Auskünfte erteilt würden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen,
die Beklagte zu verurteilen, Dritten gegenüber keine von dem zu erteilenden Zwischenzeugnis inhaltlich abweichende Erklärungen über den Verlauf und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung der Klägerin abzugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nach Erteilung des Endzeugnisses keinen Anspruch mehr auf ein Zwischenzeugnis und deshalb auch keinen Anspruch auf Unterlassung von abweichenden Erklärungen zu einem solchen Zeugnis.
Mit Urteil vom 19.09.2006 ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 27.09.2006 zugestellte und wegen seiner weiteren Einzelheit...