Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 11.06.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2633/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 11. 06. 1996 – 2 Ca 2633/95 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der schwerbehinderte Kläger, welcher seit dem Jahre 1975 als Hauer im Bergbaubetrieb der Beklagten beschäftigt ist, im Anschluß an einen im Jahre 1992 erlittenen Arbeitsunfall die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, und zwar in erster Linie als Kauenwärter, in der Magazinausgabe, in der Lampenstube oder als Pförtner. Hierzu weist er auf die unstreitige Tatsache hin, daß die Beklagte im Jahre 1993/1994 Mitarbeiter im Wege der Versetzung auf entsprechende Arbeitsplätze übernommen hat, nachdem deren Arbeitsplätze aus betrieblichen Gründen entfallen waren. Hilfsweise verlangt der Kläger die Zuweisung einer Tätigkeit als Gruben- und Sicherheitswart mit der Begründung, er sei für eine solche Tätigkeit nicht weniger geeignet als der auf die innerbetriebliche Stellenausschreibung vom 26.10.1995 ausgewählte Techniker. Schließlich komme eine Beschäftigung in der Werkswache in Betracht, wohin die Beklagte im Jahre 1994 die Mitarbeiter J…. und G….. versetzt habe.
Der am 05.06.1960 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 09.09.1995 als Strebhauer im Bergbauunternehmen der R… Bergbau AG beschäftigt. Entsprechend der tariflichen Vergütungsgruppe 10 erzielte der Kläger in der Vergangenheit ein monatliches Bruttoentgelt von cirka 4.200,– DM.
Am 21.04.1992 erlitt der Kläger bei einem Arbeitsunfall eine Fußquetschung, aufgrund derer er als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt wurde und wegen derer ihm eine Berufsunfähigkeitsrente von cirka 1.300,– DM sowie eine Knappschaftsrente von cirka 500,– DM zuerkannt wurde. Bis zum 22.03.1995 erhielt der Kläger Krankengeld und wurde sodann ausgesteuert. Eine Anfang 1995 geplante Umschulung zum Elektriker kam wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse des Klägers nicht zustande.
Ausweislich der im zweiten Rechtszuge vorgelegten ärztlichen Begutachtung gegenüber der Knappschaft vom 10.12.1993 (Bl. 133 d.A.) kann der Kläger im Bergbau vollschichtig noch eingesetzt werden als Lampenwärter, Maschinenwärter, Stellwerkswärter, Anschläger, Hauptpförtner, Hilfsarbeiter im Labor oder Büro, Lampenstubenarbeiter, Schrankenwärter oder Fahrzeugwächter. Inwiefern solche Arbeitsplätze im Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung des Klägers zur Verfügung standen oder gegenwärtig zur Verfügung stehen, ist unter den Parteien streitig.
Der Kläger trägt vor, aufgrund der gesteigerten Fürsorgepflicht sei die Beklagte schon in der Vergangenheit aus eigener Initiative verpflichtet gewesen, seine Person bei der Besetzung geeigneter Arbeitsplätze zu berücksichtigen.
Soweit im gegenwärtigen Zeitpunkt entsprechende Arbeitsplätze nicht frei seien, sei die Beklagte gehalten, gegebenenfalls einen geeigneten Arbeitsplatz freizukündigen. Wenn die Beklagte im übrigen auf den Arbeitsplätzen der Kauenwärter pp. aus sozialen Gründen zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung eine personelle Überbesetzung hinnehme, sei sie unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung wie auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung gehalten, auch in bezug auf die Person des Klägers eine Beschäftigung über den bestehenden Arbeitskräftebedarf hinaus zu ermöglichen.
Durch Urteil vom 11.06.1996, auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den erstinstanzlich gestellten Klageantrag,
die Beklagte zu verurteilen, ihn als gewerblichen Arbeitnehmer im Übertagebetrieb behindertengerecht zu beschäftigen,
nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen S….. und S….. abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden, die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, schon während der noch andauernden Arbeitsunfähigkeit des Klägers etwa geeignete Arbeitsplätze für den Kläger offenzuhalten. Dementsprechend sei für die rechtliche Beurteilung derjenige Zeitpunkt maßgeblich, als der Kläger – im April 1995 – eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung verlangt habe. Zu diesem Zeitpunkt seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme freie Arbeitsplätze jedoch nicht vorhanden gewesen. Im Gegenteil habe sich herausgestellt, daß im Bereich der Kauen, in der Lampenstube, in der Magazinausgabe sowie in der Pförtnerei die vorhandenen Arbeitsplätze überbesetzt seien. Mit Rücksicht darauf, daß es sich bei der Übernahme der Mitarbeiter vom Außenschacht „Z….. F….” nicht um eine Neueinstellung, sondern allein um eine innerbetriebliche Versetzung gehandelt habe, stelle sich die Beschäftigung dieser Mitarbeiter ohnehin nicht als Neueinstellung auf freien Arbeitsplätzen dar. Für eine Verpflichtung der Beklagten, einen geeigneten Arbeitsplatz für den Kläger freizukündigen, besteh...