Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche einer Leiharbeitnehmerin auf Gewährung von Zulagen nach dem TV-BZME
Leitsatz (redaktionell)
1. Der gem. § 2 TV-BZME zu gewährende Branchenzuschlag ist gem. § 2 Abs. 4 beschränkt auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, also "gedeckelt".
2. Die Beschränkung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Unternehmers des Kundenbetriebs erfordert die individuelle Ermittlung des Stundenentgelts. Ist der Leiharbeitnehmer als Helfer tätig, so sind alle in dem Kundenbetrieb tätigen Produktionshelfer vergleichbar.
3. Die tarifliche Ausschlussklausel gem. § 10 S. 1 MTV Zeitarbeit in der Fassung vom 17.08.2013 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Normenkette
TV-BZME § 2 Abs. 4 Fassung: 2012-05-22
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Aktenzeichen 1 Ca 903/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 - 1 Ca 903/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 82,58 € seit dem 16.02.2013 und aus 66,26 € seit dem 16.03.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012.
Die 1963 geborene Klägerin war seit dem 30.04.2012 bei der Beklagten beschäftigt.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 27.04.2014 (Bl. 10 bis 16 d.A.) zugrunde. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als Helferin zunächst befristet bis zum 22.12.2012 eingestellt. Gemäß § 5 I des Vertrages richtete sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 1. Sie betrug in der Zeit von November 2012 bis März 2013 8,19 €/Stunde. In § 2 des Vertrages haben die Parteien die Einbeziehung von tariflichen Regelungen, u.a. des Manteltarifvertrags Zeitarbeit vereinbart, geschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB. § 2 II. des Vertrages lautet wie folgt:
Das Arbeitsverhältnis wird demnach vollumfänglich den Normen der vorgenannten Tarifverträge unterworfen. Solange die Arbeitsvertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen daher ausdrücklich die jeweils gültigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) Höferstraße 9 - 10, 48149 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB gelten. .....
Die Beklagte setzte die Klägerin ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Firma F GmbH & Co. KG als Produktionshelferin ein. Die Entleiherin gehört dem Wirtschaftszweig der Metall- und Elektroindustrie an.
Am 22.05.2012 vereinbarten der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) einerseits und die Industriegewerkschaft Metall ein Verhandlungsergebnis, das in den Nummern 1, 2 und 5 folgenden Inhalt aufweist:
1.
Die Tarifvertragsparteien schließen den als Anlage beigefügten Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie.
2.
Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gemäß § 2 Abs. 4 10 % beträgt.
....
5.
Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 30.06.2012, 24 Uhr, Stillschweigen gilt als Zustimmung.
Sie schlossen weiterhin eine Vereinbarung zur Änderung des § 2 des Entgelttarifvertrages (IGZ) mit folgendem Inhalt:
Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
Der TV BZ ME enthält in § 2 folgende Regelungen:
§ 2 Branchenzuschlag
(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.
(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrage...