Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebenberufliche Teilvertretung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art
Leitsatz (amtlich)
Hochschulbereich:
Unbegründete Feststellungsklage auf Bestehen eines (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses, weil durch die „Beauftragung” des Klägers „mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für die Zeit vom … bis zum …” ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet worden ist.
Normenkette
HG NW § 54; HG NW § 59; HRG §§ 42, 56
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 11.10.2005; Aktenzeichen 3 Ca 3097/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten L3xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.10.2005 – 3 Ca 3097/04 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Kläger will insbesondere den unbefristeten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2004 hinaus festgestellt wissen.
Der 1962 geborene Kläger war von Beginn 1987 bis zum Oktober 1988 auf der Grundlage von drei beidseitig unterschriebenen schriftlichen Arbeitsverträgen als studentische Hilfskraft an der Hochschule für das beklagte L1xx tätig. Ab dem 01.10.1989 bis in das Jahr 2002 waren dem Kläger jeweils für ein Studienjahr ein Lehraufträge nach § 32 Kunsthochschulgesetz (KunstHG NW) erteilt (weitere Einzelheiten: hierzu vorgelegten Kopien, Bl. 87, 88, 89 GA). Der bis zum 30.09.2002 erteilte Lehrauftrag wurde zum 31.03.2002 widerrufen (weitere Einzelheiten: Widerrufschreiben vom 26.04.2002, Bl. 90 GA). Zum Sommersemester 2002 war an der Musikhochschule D2xxxxx die Stelle des bisherigen Lehrkraft für besondere Aufgaben Dr. H2xxx für Musiktheorie und Gehörbildung vakant. Die Hochschule für Musik D2xxxxx schrieb dem Kläger unter dem 19.04.2002 (Bl. 19/93 GA):
„…
Nebenberufliche Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach Musiktheorie und Gehörbildung an der Hochschule für Musik D2xxxxx
Sehr geehrter Dr. M3xxxxxx,
hiermit beauftrage ich Sie für die Zeit vom 01.04.2002 bis 30.09.2002 (Sommersemester 2002) mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach „Musiktheorie und Gehörbildung” im Umfang von 11,5 Lehrveranstaltungen je Woche der Vorlesungszeit.
Für die Vertretung erhalten Sie eine anteilige Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsordnung der auf Privatdienstvertrag angestellten künstlerischen Lehrkräfte an den Hochschulen für Musik des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für die Übernahme der Teilvertretung danke ich Ihnen. Dem Fachbereich 5 der Hochschule für Musik D2xxxxx habe ich eine Durchschrift zukommen lassen.
…”
Unter dem 09.09.2002 wurde die übertragene nebenberufliche Teilvertretung verlängert bis längstens zum 31.03.2003 (Bl. 20/94 GA). Unter dem 26.03.2003 wurde die übertragene nebenberufliche Teilvertretung verlängert bis zum 31.07.2003 (Bl. 21/97 GA). Unter dem 15.09.2003 wurde die übertragene nebenberufliche Teilvertretung verlängert bis zum 31.03.2004 (Bl. 98 GA). Im Schreiben an den Kläger vom 29.03.2004 heißt es (Kopie Bl. 22/95 GA):
„…
Nebenberufliche Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach Musiktheorie und Gehörbildung an
Sehr geehrter Herr Dr. M3xxxxxx,
wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wird die Abteilung M1xxxxx der Hochschule für Musik D2xxxxx mit Wirkung vom 01.04.2004 auf Grund einer Änderung des Kunsthochschulgesetzes zum „Fachbereich Musikhochschule der Universität M1xxxxx”. Gem. § 28 a Abs. 2 des ebenfalls geänderten Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gelten für die Dienstaufgaben des dem Fachbereich Musikhochschule zugeordneten künstlerischen Personals die Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes (KunstHG).
Im Auftrag der ab dem 01.04.2004 dienstrechtlich für den Fachbereich Musikhochschule der Universität M1xxxxx zuständigen W4xxxxxxxxxxx W2xxxxxx-Universität M1xxxxx und auf Vorschlag des bis zum 31.03.2004 noch bestehenden Fachbereichs 5 der Hochschule für Musik D2xxxxx beauftrage ich Sie hiermit für die Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2004 mit der nebenberuflichen Teilvertretung des Amtes einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Fach „Musiktheorie und Gehörbildung”.
Die Teilvertretung erstreckt sich auf einen Umfang von 11,5 Lehrveranstaltungsstunden je Woche der Vorlesungszeit.
Für die Vertretung erhalten Sie eine anteilige Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsordnungen der auf Privatdienstertrag angestellten künstlerischen Lehrkräfte an den Hochschulen für Musik des Landes NW.
Dem Fachbereich 5 der Hochschule für Musik D2xxxxx sowie der W4xxxxxxxxxxx W2xxxxxx-Universität M1xxxxx habe ich eine Durchschrift zukommen lassen.
…”
Die Abteilung M1xxxxx der Hochschule für Musik D2xxxxx war mit Wirkung vom 01.04.2004 aufgrund einer Änderung des Kunsthochschulgesetzes zum Fachbereich Musikhochschule der Univers...