Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Tarifvertrag. auflösende Bedingung. Rentenbewilligung wegen voller Erwerbsminderung. Schwerbehinderung. Vorrang behinderungsgerechter Beschäftigung. freier Arbeitsplatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Abweichend von § 59 Abs 1 BAT endet ein Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Angestellte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen oder auf einem anderen freien Arbeitsplatz beschäftigt werden kann (Anschluss an BAG, Urteil v. 31.07.2002, 7 AZR 118/01).

2. Die Einrichtung eines neuen zusätzlichen Arbeitsplatzes kann der Angestellte vom Arbeitgeber zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 59 Abs 1 BAT nicht verlangen.

 

Normenkette

BAT § 59 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 3 Ca 2514/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 13.01.2004 – 3 Ca 2514/03 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1944 geborene, schwerbehinderte Kläger, welcher seit dem Jahre 1979 als angestellter Lehrer in den Diensten des beklagten L4xxxx steht und zuletzt mit den Fächern Mathematik und Physik im P2xxxxxxxx-Gymnasium H4xxx mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden tätig war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 Abs. 1 BAT. Mit Rentenbescheid vom 14.01.2003, zugestellt im Januar 2003, ist dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden. Nachdem der Kläger im vorangehenden Verfahren ArbG Herne 3 Ca 3225/02 = LAG Hamm 5 Sa 1564/03 erfolglos seine Weiterbeschäftigung als Lehrer für die Fächer Mathematik und Physik am P2xxxxxxxx-Gymnasium verlangt hat, macht er im vorliegenden Verfahren geltend, entgegen der tariflichen Regelung des § 59 Abs. 1 BAT bestehe das Arbeitsverhältnis fort. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, er könne sowohl Unterrichtstätigkeiten in den Fächern Mathematik und Physik in der Unterstufe, ferner Unterricht in Form von Stützkursen im Fach Mathematik für die Klassen 5 bis 12 erteilen als auch außerhalb des P2xxxxxxxx-Gymnasiums im Rahmen der Lehrerfortbildung tätig werden und in diesem Rahmen Vorträge halten, Lehraufsätze verfassen und Diskussionsveranstaltungen leiten.

Durch Urteil vom 13.01.2004 (Bl. 35 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht mit dem 31.01.2003 geendet hat, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht, abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, unstreitig seien die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT erfüllt, da dem Kläger unbefristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichend von der tariflichen Regelung des § 59 BAT eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eintrete, sofern der Arbeitnehmer bei Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente noch auf seinem bisherigen oder einem anderen freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden könne, so sei dies auf den vorliegenden Fall der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht übertragbar. Entgegen dem Standpunkt des Klägers habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht der Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 92 SGB IX bedurft, da dem Kläger keine Zeit-, sondern eine Dauerrente zuerkannt worden sei.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages weiter und führt aus, trotz Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung sei der Kläger weiter in der Lage, in der dargestellten Weise eine seinem eingeschränkten Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit auszuüben. Dementsprechend müsse auch im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT im Rahmen einer teleologischen Reduktion eingeschränkt ausgelegt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 13.01.2004 – 3 Ca 2514/03 – abzuändern und nach dem Schlussantrag des Klägers erster Instanz zu erkennen.

Das beklagte L3xx beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte L3xx verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens als zutreffend und führt aus, die vom Bundesarbeitsgericht angenommene einschränkende Auslegung des § 59 Abs. 1 BAT gelte allein für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf seinem bisherigen oder einem anderen ihm zumutbaren freien Arbeitsplatz beschäftigt werden könne. Wegen der Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe beim Kläger indessen weder ein entsprechendes Restleistungsvermögen, wobei mit Rücksicht auf den Ausgang des Verfah...

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