Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen eingesetzten Arbeitserziehers nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 SGB IX ist keine "Einrichtung der Behindertenhilfe" im Sinne der Anlage 2d und der Anlage 33 zu den AVR Caritas.
2. "Vergütungsgruppe (AVR) alt" im Sinne der Zuordnungstabelle Anhang E zur Anlage 33 zu den AVR Caritas ist die Vergütungsgruppe nach Anlage 2d zu den AVR, in die der Mitarbeiter am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR tatsächlich eingruppiert war, auch wenn diese Eingruppierung sich nur durch Anwendung des Abschnitts Ic der Anlage 1 zu den AVR ergab.
Normenkette
AVR Caritas
Verfahrensgang
ArbG Siegen (Entscheidung vom 23.03.2017; Aktenzeichen 3 Ca 435/16 O) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.03.2017 - 3 Ca 435/16 O - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.
Der 1966 geborene Kläger absolvierte die Ausbildung als Arbeitserzieher und bestand am 20.03.2006 die Abschlussprüfung. Er ist jedoch kein Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung. Der Kläger verfügt seit dem 05.07.2006 über die Ausbildereignungsprüfung. Er ist aufgrund des Dienstvertrags vom 03.05.2006 (Bl. 8 f d.A.) seit dem 01.05.2006 bei dem Beklagten als "Gruppenleiter" beschäftigt. Gemäß § 2 des Dienstvertrags gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung, § 4 Buchst. b des Dienstvertrags sieht eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe 6b vor, Anlage Nr. 2 zum Dienstvertrag ab dem 01.05.2010 eine solche in Vergütungsgruppe 5b Ziff. 14 Anlage 2d AVR. Der Kläger ist in den X Werkstätten in P eingesetzt. Der Einsatz erfolgte zunächst im Berufsbildungsbereich und seit dem 01.07.2011 im Arbeitsbereich Industriemontage und Verpackung.
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vergütete der Beklagte den Kläger nach Vergütungsgruppe 6b Anlage 2d AVR (Vergütungsgruppe 5c Anlage 2d i.V.m. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR), mit Wirkung zum 01.05.2010 erfolgte eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 14 Anlage 2d AVR. Sodann erfolgte zum 01.01.2011 eine Überleitung in Entgeltgruppe S6 Anlage 33 AVR. Nach Wegfall der Entgeltgruppe S6 erhält der Kläger seit dem 01.01.2016 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S7 Anlage 33 AVR.
Am 10.12.2015 fand eine Schlichtungsverhandlung hinsichtlich der korrekten Eingruppierung des Klägers statt, die scheiterte.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde eine Vergütung nach Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR zu. Die im Arbeitsvertrag angegebene Vergütungsgruppe sei nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch. Seinen Tätigkeiten entsprechend sei der Kläger in Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR und seit dem 01.01.2016 in Entgeltgruppe S8b Anlage 33 AVR eingruppiert.
Er sei bis zum 30.06.2011 mit 80 % seiner Arbeitskraft in der beruflichen Ausbildung/Anleitung von Menschen mit Behinderungen in den X-Werkstätten tätig geworden. In diesem Zusammenhang habe er das Kennenlernpraktikum begleitet, den Menschen mit Behinderungen arbeitspraktische, psychosoziale und lebenspraktische Kompetenzen vermittelt und individuelle Förderzielpläne für diese erstellt. Bei dieser Tätigkeit handele es sich um einen Arbeitsvorgang i.S.d. AVR. Im übrigen habe er zu 20 % Gruppenleitertätigkeiten ausgeübt. Diese Tätigkeiten seien ein anderer Arbeitsvorgang.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Tätigkeiten erfüllten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 5c Ziff. 11 Anlage 2d AVR mit Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe 5b Ziff. 11 Anlage 2d AVR. Da der Kläger über die erforderliche Zusatzqualifikation verfüge und für diese Vergütungsgruppe die staatliche Anerkennung als Arbeitserzieher keine Voraussetzung sei, sei er in Vergütungsgruppe 5c bzw. nach Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe 5b Anlage 2d AVR eingruppiert gewesen. Für. Dementsprechend habe eine Überleitung in Entgeltgruppe S8 Anlage 33 AVR erfolgen müssen. Seit dem 01.01.2016 sei daher eine Vergütung nach Entgeltgruppe S8b Anlage 33 AVR zu zahlen.
Selbst wenn die Eingruppierung ursprünglich nach Vergütungsgruppe 5c Ziff. 14 Anlage 2d AVR iVm. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR hätte erfolgen müssen, sei er nach Überleitung in Anlage 33 nach der Entgeltgruppe S8 zu vergüten. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR sei auf die Anlage 33 nicht anwendbar, so dass die Überleitung ohne Berücksichtigung der darin enthaltenen Regelungen zu erfolgen habe. Dementsprechend sei die fehlende staatliche Anerkennung des Klägers als Arbeitserzieher unbeachtlich, der Kläger sei von Vergütungsgruppe 5b Ziff. 14 Anlage 2d AVR in Entgeltgruppe S8 überzuleiten gewesen.
Seit dem 01.07.2011 betrage die Teiltätigkeit der Gruppenleitung 35 %, die Aufgaben der beruflichen...