Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf tarifliche Jahressonderzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus § 13 Abs. 2 BMTV folgt, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis während des Bezugsjahrs aus einem der in § 13 Abs. 2 genannten Gründen teilweise geruht hat, auch während des übrigen Zeitraums, in denen ein Ruhenstatbestand nicht gegeben war, keinen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung hat, wenn er während der Zeit des nicht ruhenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht gearbeitet hat.

 

Normenkette

Bundesmanteltarifvertrag der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 31.10.2001 § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 07.08.2007; Aktenzeichen 2 Ca 988/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.08.2007 – 2 Ca 988/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Jahressonderzahlung für 2006.

Der Kläger ist seit dem 03.06.1991 als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt, die im Bereich der Industrie- und Städtereinigung tätig ist. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.06.1991 wird auf Bl. 19 f. d. A. Bezug genommen. Bis zum 31.12.2006 war die Beklagte Mitglied im Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. und war an das Tarifwerk der privaten Entsorgungswirtschaft gebunden.

Seit dem 26.11.2004 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem Aktenzeichen 5 Ca 3098/06 stritten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Herne um die Jahressonderzahlung für das Jahr 2005. Im Vergleich vom 15.12.2006 verpflichtete die Beklagte sich, an den Kläger die tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 2.195,32 EUR brutto zu zahlen.

Unter dem Datum des 15.01.2007 machte der Kläger der Beklagten gegenüber die Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 geltend, die er mit 2.200,– EUR bezifferte. Auf dieses Schreiben, das bei der Beklagten am 26.01.2007 einging, setzte die Zeugin B1 M1, die als Personalsachbearbeiterin bei der Beklagten tätig ist, am 30.01.2007 handschriftlich folgenden Vermerk:

„Berichtigung lt. Vergütungsgruppe 8 =≫ 2.134,67 EUR”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Geltendmachungsschreibens vom 15.01.2007 wird auf Bl. 4 d. A. verwiesen.

Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 13.04.2007, der am 17.04.2007 beim Arbeitsgericht Herne einging, Klage auf Zahlung von 2.134,67 EUR brutto nebst Zinsen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe sich vertraglich verpflichtet, Jahressonderzahlungen an ihre Mitarbeiter zu leisten. Der von ihm mit Schreiben vom 15.01.2007 geltend gemachte Anspruch sei nicht gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Manteltarifvertrages der Deutschen Entsorgungswirtschaft vom 31.10.2001 (im Folgenden BMTV) ausgeschlossen.

Zudem sei der Vermerk der Zeugin M1 vom 30.01.2007 als Anerkenntnis zu werten. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 5 Ca 3098/06 ArbG Herne hinsichtlich der Jahressonderzahlung für 2005.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn die tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von 2.134,67 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist.

Darüber hinaus hat sie vorgetragen, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 des BMTV ausgeschlossen. Der Kläger habe im Jahre 2006 keine Arbeitsleistungen für sie, die Beklagte, erbracht.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Vermerk der Zeugin B1 M1 nicht als Anerkenntnis zu werten. Die Zeugin habe lediglich die korrekte tarifliche Höhe der Jahressonderzahlung mitgeteilt, ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Eine dahingehende Aussage habe die Zeugin M1 auch nicht abgeben wollen.

Durch Urteil vom 07.08.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 05.09.2007 worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 04.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 05.11.2007 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf die Jahressonderzahlung für 2006. Die Geltendmachung dieser Forderung sei durch ein Formschreiben erfolgt, welches die Beklagte für ihre Mitarbeiter aufgesetzt und in das nur noch der Name des Mitarbeiters und die Höhe der Vergütung habe eingetragen werden müssen. Dieses Schreiben, das auch ihm, dem Kläger, zur Verfügung gestellt worden sei, habe er unter dem Datum des 15.01.2007 ausgefüllt und den Anspruch mit einem Betrag in Höhe von 2.200,– EUR geltend gemacht. Das Schreiben habe er der im Betrieb der Beklagten für Personalangelegenheiten allein zuständigen Zeugin B1 M1 übergeben. Diese habe das Schreiben geprüft und hierauf den genannten Vermerk angebracht. Hierin...

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