Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 29.06.1999; Aktenzeichen 3 Ca 214/99 O) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 29.06.1999 – 3 Ca 214/99 O – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.100,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.02.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Rückzahlung einer tariflichen Zuwendung geltend.
Der am 24.01.1957 geborene Beklagte war seit dem 04.11.1994 bei dem Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 04.11.1994 (Bl. 26 f. d.A.) zunächst befristet bis zum 14.11.1996 als Ergotherapeut in der W… Klinik für Psychiatrie M… tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 04.11.1994 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem fanden die für den Landschaftsverband jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
Nach § 4 des Arbeitsvertrages vom 04.11.1994 war der Beklagte in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 8 der Anlage 1 a zum BAT-LWL eingruppiert.
Aufgrund Änderungsvertrag vom 19.11.1996 (Bl. 28 d.A.) wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiter befristet bis zum 14.05.1997.
Mit dem Gehalt für November 1996 erhielt der Beklagte eine Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag für Angestellte – TV-Zuwendung – in Höhe von 3.100,88 DM netto.
Anfang des Jahres 1997 war ungewiss, ob der Beklagte über den 14.05.1997 hinaus bei der Klägerin weiter beschäftigt werden konnte. Gleichzeitig lag dem Beklagten ein Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers, der Privatklinik Dr. Fontheim, Liebenburg, vor. Dieses Einstellungsangebot sah alternativ eine Einstellung des Beklagten zum 01.02.1997 oder zum 01.05.1997 vor (Bl. 16 d.A.).
Daraufhin kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Verwaltung der W…-… Klinik für Psychiatrie M… über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhält-nisses. Ob der Beklagte in dieser Besprechung auf die Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung bei einem Ausscheiden zum 01.02.1997 hingewiesen worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde zwischen den Parteien in dieser Besprechung nicht erörtert, dass der Beklagte auch die Möglichkeit hatte, zum 01.05.1997 bei seinem neuen Arbeitgeber anzufangen.
Mit Schreiben vom 17.01.1997 (Bl. 4 d.A.) bat der Beklagte um Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 31.01.1997. Die Verwaltung der W… Klinik für Psychiatrie M… stimmte einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.1997 mit Schreiben vom 23.01.1997 (Bl. 5 d.A.) zu.
Die Parteien schlossen daraufhin am 23.01.1997 folgenden Auflösungsvertrag (Bl. 6 d.A.):
§ 1
Herr Bartusch scheidet mit Ablauf des 31.01.1997 im gegenseitigen Einvernehmen aus dem mit Arbeitsvertragänderung vom 19.11.1996 begründeten Arbeitsverhältnis aus.
§ 2
Bis zum 31.01.1997 wird die zustehende Vergütung gezahlt. Weitere Ansprüche auf Vergütung/Eingruppierung bestehen nicht.
§ 3
Erholungsurlaub von 2 Urlaubstagen/1 FSA-TAG steht noch zu.
§ 4
Die Arbeitspapiere und das Zeugnis werden beim Ausscheiden ausgehändigt.
§ 5
Sonstige Vereinbarungen: – keine –
§ 6
Der Auflösungsvertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil erhält eine Ausfertigung.
Mit Schreiben vom 14.02.1997 (Bl. 17 d.A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Rückzahlung einer Überzahlung in Höhe von 3.100,88 DM netto geltend. Aufgrund einer Bitte des Beklagten um nähere Aufschlüsselung gemäß Schreiben vom 18.08.1997 (Bl. 18 d.A.) teilte der Kläger mit Schreiben vom 26.08.1997 (Bl. 19 d.A.) mit, dass der Beklagte wegen vorzeitiger Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses auf eigenen Wunsch die Zuwendung für das Jahr 1996 zurückzuzahlen habe. Da der Beklagte die Rückzahlung der Zuwendung unter anderem mit der Begründung, er sei anlässlich der Verhandlungen über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Rückzahlungsverpflichtung hingewiesen worden (Bl. 20 f., Bl. 24 f. d.A.), verweigerte, erhob der Kläger am 09. Februar 1999 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Rückzahlung der für 1996 gezahlten Zuwendung nach den Bestimmungen des TV-Zuwendung verpflichtet. Der Beklage sei auf eigenen Wunsch vor dem 31.03.1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Der Kläger hat behauptet, der Zeuge S… habe den Beklagten anlässlich der Verhandlungen über den Auflösungsvertrag darauf hingewiesen, dass der Beklagte das Weihnachtsgeld zurückzahlen müsse.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagen zu verurteilen, an ihn 3.100,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.02.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er sei im Zuge der Aufhebungsvereinbarungen nicht auf die Rückzahlungsverpflichtung hingewiesen worden....