Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 30.04.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1593/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.04.1996 – 2 Ca 1593/95 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Rückzahlung einer gezahlten Sonderzuwendung geltend.

Der am 12.11.1961 geborene Beklagte war seit dem 01.01.1989 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13.12.1988 (Bl. 13 ff. d.A.) bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Verwaltungsangestellter tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.12.1988 richtete sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961, des Bezirkszusatztarifvertrages sowie der für die Angestellten des Arbeitgebers jeweils geltenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Der Beklagte war in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert.

Mit der Abrechnung für November 1994 (Bl. 84 d. A.) erhielt der Beklagte neben der monatlichen Vergütung eine Sonderzuwendung i. H. v. 6.596,73 DM brutto.

Mit Schreiben vom 27.11.1994 (Bl. 16 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin fristgerecht zum 31.03.1995.

Seit dem 01.04.1995 ist der Beklagte als Verwaltungsleiter der A…..-Klinik GmbH S… in W…. bei F….. beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis zu dem neuen Arbeitgeber des Beklagten findet der BAT-A….. Anwendung.

Im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel hatte der Beklagte sich bei dem Personalleiter der Klägerin, dem Zeugen K.., danach erkundigt, ob er im Falle des Arbeitgeberwechsels die erhaltene Zuwendung behalten könne. Ob dem Beklagten insoweit mündlich zugesagt worden ist, daß es bei einem Arbeitgeberwechsel wegen der gezahlten Zuwendung keine Schwierigkeiten gebe, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 30.11.1994 (Bl. 17 d. A.) teilte die Klägerin dem Beklagten insoweit u.a. folgendes mit:

„… Gemäß § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte kann Ihnen die für das Jahr 1994 gezahlte Zuwendung nur belassen bleiben, wenn Sie im unmittelbaren Anschluß an dieses Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des o. g. Tarifvertrages genannten Art übertreten und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt.

Ihre Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst ist durch eine Dienstantrittsbescheinigung Ihres neuen Arbeitgebers nachzuweisen; diese ist bis spätestens 10.04.1995 hier vorzulegen. Sollten diese Voraussetzungen nicht zutreffen, bitte ich um baldige Mitteilung.

Für die in unserem Hause geleistete Mitarbeit bedanke ich mich schon jetzt und verbleibe…”

Mit Schreiben vom 03.04.1995 (Bl. 18 d. A.) bestätigte der neue Arbeitgeber des Beklagten der Klägerin, daß der Beklagte seit dem 01.04.1995 bei ihm in der Position des Verwaltungsleiters unter Anwendung des BAT-A….. beschäftigt sei.

Mit Schreiben vom 09.05.1995 (Bl. 19 d. A.), 04.08.1995 (Bl. 21 d. A.) und 20.09.1995 (Bl. 22 d. A) machte die Klägerin die Rückzahlung der gezahlten Zuwendung i. H. v. 5.710,90 DM netto gegenüber dem Beklagten vergeblich geltend. Mit Mahnbescheid vom 18.10.1995 verfolgte sie ihren Rückforderungsanspruch weiter.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Rückzahlung der Zuwendung nach den Bestimmungen des Zuwendungstarifvertrages verpflichtet, da er bis zum 31.03.1995 auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis zur Klägerin beendet habe. Der Beklagte sei auch nicht im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis zur Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhältnis getreten. Die A…..-Klinik GmbH L….. sei kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Unrichtig sei auch, daß der Personalleiter der Klägerin dem Beklagten zugesagt habe, daß ihm die Zuwendung belassen werde. Mit der vorliegenden Klage werde lediglich der reine Nettobetrag vom Beklagten zurückgefordert.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.710,90 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 13.05.1995 sowie 15,– DM außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß er die gezahlte Zuwendung im Hinblick auf § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages behalten könne. Alleinige Gesellschafterin der A…..-Klinik GmbH, seines neuen Arbeitgebers, sei die A….. B…-W…., eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie sei Mitglied des Arbeitgeberverbandes. Die A…..-Klinik GmbH L….. stehe somit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gleich. Die A…..-Klinik GmbH wende auch den BAT-A… an. Dieser sei nahezu identisch mit dem BAT.

Der Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, er sei nicht in der Zeit bis einschl. 31. März des folgenden Kalenderjahres aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden. Sein Arbeitsverhältnis zur Klägerin habe bis zum 31.03.1995, 24.00 Uhr, Bestand gehabt. Danach sei er...

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