Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 22.07.1999; Aktenzeichen 5 Ca 640/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.1999 – 5 Ca 640/99 – abgeändert.

Die Klage des Klägers wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten erster sowie zweiter Instanz des Rechtsstreits trägt allein der Kläger.

 

Tatbestand

Die Parteien haben sich im vorliegenden Rechtsstreit in beiden Instanzen darüber gestritten, ob die Beklagte selbst dem Kläger im Hinblick auf den Gesamtzeitraum vom 16.11.1998 bis zum 31.10.1999 einschließlich, in dem die Beklagte den Kläger parallel einerseits im Rahmen einer ihr vom Arbeitsamt Gelsenkirchen nach den Bestimmungen des SGB III bewilligten sowie bezuschußten AB-Maßnahme mit 19,25 Wochenstunden sowie dabei in einem insofern von ihr mit dem Kläger ausdrücklich vereinbarten Arbeitsverhältnis beschäftigt sowie und andererseits zwar auch mit 19,25 Wochenstunden, aber jetzt im Rahmen einer von ihr zwar ebenfalls nach den Regelungen des SGB III, aber nunmehr nur im Auftrag durch das Arbeitsamt Gelsenkirchen durchgeführten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sowie hierbei insoweit ohne ausdrücklichen Abschluß eines Arbeitsverhältnisses oder eines Ausbildungsverhältnisses von ihr mit dem Kläger eingesetzt hat, nicht lediglich – wie tatsächlich erfolgt – bezüglich ihrer Beschäftigung des Klägers im Rahmen der AB-Maßnahme, sondern auch – wie tatsächlich nicht geschehen- hinsichtlich ihres Einsatzes des Klägers im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme eine Vergütung zu zahlen hat und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger von ihr (der Beklagten) in bezug auf ihren Einsatz des Klägers im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme eine Vergütung zu zahlen ist.

Dabei ist im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen Streitfragen der Parteien von rechtlicher Bedeutung, daß jeweils gesetzlich zum einen im bereits zum 01.01.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch – BGB – vom 18.08.1896 (RGBl. S. 195) von Beginn an sowie auch weiterhin u.a. folgendes bestimmt ist.

„§ 133 Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 145 Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146 Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 157 Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 241 Schuldverhältnis und Leistungspflicht

Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

§ 305 Begründung

Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

§ 611 Vertragspflichten

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.

§ 612 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) …”

Zum anderen ist im Berufsbildungsgesetz – BBiG – in der Fassung vom 14.08.1969 (BGBl. I S. 1112) u.a. folgendes geregelt:

㤠1 Berufsbildung

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsbildung, die berufliche Bildung und berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung zu ermöglichen.

(3) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen.

(4) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(5) Berufsbildung wird durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen...

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