Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein in einem anlässlich des Abschlusses einer Verlängerungsvereinbarung erstellten Vermerk angegebener Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG führt nicht dazu, dass sich die Arbeitgeberin nicht mehr auf § 14 Abs. 2 TzBfG zur Rechtfertigung der Befristung berufen kann. Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Sachgrundlose Befristung. Sachgrundbefristung
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 08.08.2007; Aktenzeichen 10 Ca 2170/07) |
ArbG Gelsenkirchen (Aktenzeichen 10 Ca 2170/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.08.2007 – 10 Ca 2170/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Befristung sein Ende mit Ablauf des 31.03.2007 fand.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 61-64 d. A.) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 08.08.2007 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Die bis zum 31.07.2007 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages sei gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 4 TzBfG wirksam, da sie eine zweite Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages bis zu einer Gesamtdauer von unter 2 Jahren darstelle.
Der Arbeitsvertrag vom 15.08.2005 sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 31.12.2005 befristet geschlossen worden, ohne dass zuvor konkludent ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Die Klägerin habe eingeräumt, von der Beklagten erst nach Unterzeichnung und Aushändigung des schriftlichen befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt worden zu sein.
Der Arbeitsvertrag sei am 31.10.2005 über den 31.12.2005 hinaus bis zum 30.06.2006 verlängert worden.
Auch die schriftliche Verlängerungsvereinbarung vom 08.06.2006 bis zum 31.03.2007 erfülle die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2, Abs. 4 TzBfG. Es handele sich um eine Verlängerungsvereinbarung, nicht um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Die Vereinbarung habe in keinem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der von der Beklagten auf den 08.05.2006 datierten und von der Klägerin am 19.06.2006 unterzeichneten Änderungsvereinbarung gestanden. Die Klägerin habe frei über die Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung entscheiden können, ohne dazu gehalten zu sein, um die Verlängerung des Arbeitsvertrages bis zum 31.03.2007 zu erreichen, da ihr der Änderungsvertrag erst 10 Tage nach Abschluss der Verlängerungsvereinbarung vorgelegt worden sei. Im Übrigen ändere sich durch den von der Klägerin am 19.06.2006 unterzeichneten Vertrag die Rechtslage nicht, sondern werde der Vertrag nur an die neuen tariflichen Bestimmungen angepasst.
Die Verlängerungsvereinbarung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der von der Beklagten in dem Vermerk vom 08.06.2006 angegebene Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG nicht vorgelegen habe. Die Beklagte könne sich gleichwohl auf § 14 Abs. 2 TzBfG berufen.
Sie habe der Klägerin keine Veranlassung gegeben anzunehmen, dass sie die Wirksamkeit der Verlängerungsvereinbarung von dem Vorliegen eines Befristungsgrundes habe abhängig machen wollen. Da es aufgrund der vielfältigen Voraussetzungen nicht immer leicht sei zu beurteilen, ob sich eine vorgenommene Befristung als wirksam erweisen werde, habe es im Interesse der Beklagten gelegen, die Wirksamkeit der Befristung möglichst breit abzusichern. In dem Vermerk vom 08.06.2006 habe sie in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen habe Wirkung entfalten sollen. Der Vermerk sei der Klägerin im Übrigen nur zur Kenntnis vorgelegt und allein aus der Sicht der Beklagten verfasst worden.
Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2000 (7 AZR 920/98, AP Nr. 2 zu § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1996) berufen. Aus der Entscheidung ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber sich bei Angabe eines Sachgrundes für die Befristung nicht auch auf die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung beziehen könne.
Eine Zustimmung des Personalrates zu der Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 64 – 67 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.10.2007 zugestellte Urteil am 16.11.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 08.12.2007 eingehend begründet.
Sie ist der Auffassung, vor Unterzeichnung des ersten nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages sei durch mündliche, wegen Formmangels nichtige Vereinbarung ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande g...