Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 13.03.1997; Aktenzeichen 1 Ca 9/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 13.03.1997 – 1 Ca 9/97 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit noch um eine restliche Urlaubsabgeltung sowie um ein anteiliges 13. Monatseinkommen.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.06.1996 bis zum 30.11.1996 bei der Beklagten als Druckvorlagenherstellerin/Fotosetzerin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.360,00 DM tätig. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 23.10.1996 mit Ablauf des 30.11.1996.

In der Zeit vom 27.06.1996 bis zum 05.07.1996 gewährte die Beklagte der Klägerin sieben Tage Erholungsurlaub. Weitere Tage Urlaub wurden der Klägerin in der Zeit vom 27.11. bis zum 29.11.1996 gewährt.

Mit der am 03.01.1997 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage verlangte die Klägerin unter anderem von der Beklagten eine restliche Urlaubsabgeltung in Höhe von fünf Tagen sowie eine Jahressonderzahlung in Höhe eines halben Monatsverdienstes.

Die Klägerin hat behauptet, zwischen den Parteien sie ein Urlaub von monatlich 2,5 Tagen vereinbart worden. Hieraus ergebe sich für die Zeit ihrer Beschäftigung ein Urlaubsanspruch in Höhe von 15 Tagen. Damit stehe ihr ein restlicher Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von fünf Urlaubstagen = 840,00 DM brutto zu.

Die Klägerin hat weiter behauptet, bei der Einstellung sei ihr zugesichert worden, daß sie als zusätzliches Arbeitsentgelt mit dem Novembergehalt eine Sonderzahlung in Höhe eines 13. Monatseinkommens bekomme. Die Zusage sei auch anderen Mitarbeitern gemacht worden. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin habe seit 1990 regelmäßig und ohne Vorbehalt eine Zahlung von 13,5 Gehälter an alle Mitarbeiter vorgenommen, und zwar in der Form, daß ein halbes Gehalt als zusätzliches Urlaubsgeld und ein 13. Gehalt als Jahressonderzahlung gezahlt worden sei. Lediglich in dem Jahr in dem die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin Konkursantrag habe stellen müssen, sei einvernehmlich auf das Weihnachtsgeld verzichtet worden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.520,00 brutto nebst 10 % Zinsen auf den auszuzahlenden Nettobetrag ab dem 01.12.1996 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Abrechnung über den nach dem Antrag zu 1) zu zahlenden Betrag zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen hinsichtlich der Höhe des Urlaubsanspruches und der Gewährung eines 13. Monatseinkommens bestritten. Hinsichtlich des Urlaubsanspruches sei keine ausdrückliche Absprache getroffen worden. Unzutreffend sei auch, daß der Klägerin ein Weihnachtsgeld oder eine ähnliche Leistung zugesagt worden sei. Die Beklagte habe weder in 1995 noch in 1996 ein 13. Monatsgehalt/Weihnachtsgeld an ihre Mitarbeiter gezahlt. Zutreffend sei allein, daß lediglich eine ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten vor dem Arbeitsgericht unter anderem eine Jahressonderzahlung für 1996 eingeklagt habe.

Das Arbeitsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13.03.1997 (Blatt 23 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, so wie es in der Sitzungsniederschrift vom 13.03.1997 (Blatt 21 ff. d.A.) niedergelegt ist, wird Bezug genommen.

Durch Urteil vom 13.03.1997 hat das Arbeitsgericht sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Klägerin nicht habe nachweisen können, daß ihr ein höherer als der gesetzliche Urlaubsanspruch zugesagt worden sei. Aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergebe sich auch nicht, daß die Parteien die Zahlung eines 13. Monatseinkommens vereinbart hätten. Der Geschäftsführer der Beklagten habe anläßlich seiner Parteivernehmung die entsprechenden Behauptungen der Klägerin gerade nicht bestätigt. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer betrieblichen Übung. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des Nachweisgesetzes eine Beweiserleichterung oder eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten angenommen werden könne.

Gegen das der Klägerin am 24.03.1997 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im übrigen Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 23.04.1997 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 22.05.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung ihrer erstinstanzlich aufgestellten Behauptungen ist die Klägerin nach wie vor der Auffassung, daß ihr ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von fünf Urlaubstagen sowie ein anteiliges 13. Monatseinkommen zustehe.

Die Klägerin ist ferner der Auffassung, daß es ihr nicht zum Nachteil gereichen könne, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz nicht nachgekommen sei. Dies führe dazu, daß die Beweislast bei der Beklag...

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