Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 28.04.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1172/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 28.04.1994 – 2 Ca 1172/93 – wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Geltung des strittigen Manteltarifvertrages für das Arbeitsverhältnis der Parteien auf die Zeit bis zum 31.10.1994 beschränkt ist.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin zu 48 %, der Beklagte zu 52 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Geltung von Tarifverträgen für das beiderseitige Arbeitsverhältnis.
Der Beklagte unterhält in B. ein Erholungsheim. Die Klägerin ist dort seit dem 17.02.1992 als Raumpflegerin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit ca. 26 Wochenstunden beschäftigt. Als Stundenlohn wurden ihr zuletzt 10,30 DM brutto abgerechnet.
Die Klägerin trat im Oktober 1992 der Gewerkschaft HBV bei. Diese (sowie die DAG) hat mit dem Bundesverband der Beklagten den Manteltarifvertrag vom 23.04./28.04./05.05.1986 mit Wirkung vom 01.02.1986 abgeschlossen. Dessen Laufzeit endete mit dem 31.01.1987.
Unter dem 12.10.1994 haben die HBV und der Bundesvorstand des Reichsbundes jeweils mit Wirkung ab 01.11.1994 neue Manteltarifverträge getrennt für die Beschäftigten der Erholungsheime und die übrigen Mitarbeiter abgeschlossen.
Unter dem 09.04.1992 wurde außerdem zwischen dem Bundesvorstand des Reichsbundes und der HBV sowie der DAG ein Gehaltstarifvertrag mit Wirkung ab 01.02.1992 abgeschlossen. Der Tarifvertrag wurde zum 31.01.1993 gekündigt.
Sowohl der Manteltarifvertrag gültig ab 01.02.1986 wie auch der Gehaltstarifvertrag gültig ab 01.02.1992 regelten unter dem jeweiligen § 1 Buchst. b den persönlichen Geltungsbereich wie folgt:
„Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erstreckt sich auf alle hauptamtlichen gegen Lohn oder Gehalt vom Bundesvorstand, von den Landesverbänden und sonstigen Einrichtungen des Reichsbundes Beschäftigten.”
Die Klägerin hat mit ihrer am 24.11.1993 bei dem Arbeitsgericht Arnsberg eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, daß ihr Arbeitsverhältnis von dem erwähnten Gehaltstarifvertrag gültig ab 01.02.1992 erfaßt werde. Da sie nach der dortigen Tätigkeitsgruppe 2 einzugruppieren sei, stehe ihr eine Stundenvergütung von 15,78 DM brutto zu, weshalb ihr der beklagte Landesverband eine Lohndifferenz von 5.529,29 DM für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.1993 nachzuvergüten habe.
Im übrigen hat die Klägerin die Feststellung erbeten, daß auch der oben erwähnte zum 01.02.1986 in Kraft getretene Manteltarifvertrag ihr Arbeitsverhältnis bestimmt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.529,29 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit (07.12.1993) zu zahlen,
festzustellen, daß für das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag, gültig vom 01.02.1986, maßgebend ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß weder der von der Klägerin bezeichnete Manteltarifvertrag noch der Gehaltstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei.
Was den Manteltarifvertrag angehe, so komme hier ohnehin nur eine Nachwirkung in Betracht, welche aber im vorliegenden Fall deshalb auszuschließen sei, weil das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erst im Nachwirkungszeitraum gegründet worden sei. Derartige nach dem Auslaufen des Tarifvertrages geschlossene Arbeitsverhältnisse würden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr von der Nachwirkung des Tarifvertrages erfaßt.
Was den Gehaltstarifvertrag angehe, so müßten hier der tarifliche Gesamtzusammenhang und die Tarifentwicklung berücksichtigt werden. Tatsache sei, daß die Mitarbeiter in den Erholungsheimen nie von den Gehaltstarifverträgen erfaßt worden seien, was auch durch den Umstand belegt werde, daß die Gewerkschaften in den anstehenden Tarifverhandlungen eine Einbeziehung der Beschäftigten in den Reichsbund-Erholungsheimen in die neu abzuschließenden Tarifverträge gefordert hätten. In der Vergangenheit seien auf diese Mitarbeiter die Reichsbund-Tarifverträge nie angewandt worden.
Im übrigen könne die Klägerin schon vom Wortlaut des von ihr in Anspruch genommenen Tarifvertrages eine Vergütung nach Gruppe 2 nicht beanspruchen, da sie die tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht erfülle. Zwar erscheine nach Streichung der Tätigkeitsgruppe 1 die Gruppe nunmehr als niedrigste Vergütungsgruppe. Damit sei aber nicht gesagt, daß sämtliche Beschäftigten, die nicht in die Gruppen 3 bis 10 a fielen, in die Tätigkeitsgruppe 2 als Auffanggruppe einzugruppieren seien. Vielmehr könne nur derjenige eine Tarifvergütung nach Gruppe 2 beanspruchen, der auch die dortigen Tätigkeitsmerkmale erfülle. Die Tätigkeit – einer Raumpflegerin erfordere aber keine Zweckausbildung und setze auch keine Einarbeitung voraus.
Das Arbeitsgericht Arnsberg hat durch sein am 2...