Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer rechtlich bedeutsamen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Anforderungen an die Anhörung des Personalrats nach § 72 a LPVG
Leitsatz (redaktionell)
Die Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von etwa sechs Wochen, die den Zeitraum der Sommerschulferien exakt abdecken, steht der Annahme nicht entgegen, dass zwischen dem vorherigen zu Beginn der Sommerferien beendeten Arbeitsverhältnis und dem zu Beginn des neuen Schuljahrs abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und für die Anwendung des Sonderkündigungsschutzes nach §§ 85 ff. SGB IX eine Zusammenrechnung zu erfolgen hat.
Normenkette
SGB IX § 90 Abs. 1 Nr. 1; LPVG NW § 72a
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen 3 Ca 205/06) |
Tenor
Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18.05.2006 – 3 Ca 205/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.
Der am 22.02.1958 geborene Kläger ist ausgebildeter Pädagoge. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Vom 19.08.1996 bis zum 31.01.2005 war der Kläger beim K1xxxxx-B4xxxxxxxxxx in A1xxxxxx als Lehrer am B5xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxx beschäftigt.
Durch Arbeitsvertrag vom 28.02.2005/02.03.2005 wurde der Kläger vom beklagten L2xx für die Zeit vom 02.03.2005 bis zum 06.07.2005 befristet eingestellt und an der G2xxxxxxxxx-S2xxxx-Realschule in P2xxxxxxxxx beschäftigt. Der Kläger war dort als vollzeitbeschäftigter Lehrer mit einer Pflichtstundenzahl von 28 Wochenstunden tätig und vertrat die erkrankten Lehrkräfte A4xxxxx und S3xxxx-K2xx. Der Kläger erhielt in dieser Zeit Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT III. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 28.02.2005/02.03.2005 wird auf Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen. Für die Zeit seiner Tätigkeit vom 02.03.2005 bis zum 06.07.2005 an der G2xxxxxxxxx-S2xxxx-Realschule erhielt der Kläger ein Zeugnis; wegen der Einzelheiten des Zeugnisses wird auf Bl. 71 d.A. verwiesen.
Bereits während der Zeit seiner befristeten Beschäftigung wurde dem Kläger unter dem 23.06.2005 eine Weiterbeschäftigung an der G2xxxxxxxxx-S2xxxx-Realschule allerdings mit einem geringeren Stundenumfang angeboten. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an.
In der Zeit vom 07.07.2005 bis zum 21.08.2005 waren im beklagten L2xx Sommerschulferien.
Durch Vertrag vom 09.08.2005 wurde der Kläger mit Wirkung vom 22.08.2005 auf unbestimmte Zeit an der Gesamtschule B1xxxxxxxxxxxx in D2xxxxxx beschäftigt. Der Kläger war dort in Vollzeit tätig und erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a. Dies entsprach einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 4.000,00 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 09.08.2005 wird auf Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen.
Gemäß Lehrplan unterrichtete der Kläger an der Gesamtschule B1xxxxxxxxxxxx seine Studienfächer katholische Religion und Sport. Er wurde gemäß vorheriger Ankündigung der dortigen Schulleitung nahezu ausschließlich in der Sekundarstufe I eingesetzt mit Ausnahme von zwei Stunden Sport pro Woche im Grundkurs der Jahrgangsstufe 13.
Unter dem 13.12.2005 wurde dem Kläger eine dienstliche Beurteilung zur Kenntnis gegeben, in der ausgeführt wurde, dass er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Mit Schreiben vom 20.01.2006 unterrichtete das beklagte L2xx die Schwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen über die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens, das der Schwerbehindertenvertretung am 23.01.2006 zuging, wird auf Bl. 90 f. d.A. Bezug genommen. Die Schwerbehindertenvertretung teilte am 30.01.2006 mit, sie gebe hierzu keine Stellungnahme ab.
Bereits mit Schreiben vom 23.01.2006 hatte das beklagte L2xx den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen zur beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens vom 23.01.2006 wird auf Bl. 87 f. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 30.01.2006 teilte der Personalrat mit, er habe in seiner Sitzung am 25.01.2006 beschlossen, sich zu dieser Maßnahme nicht zu äußern.
Mit Schreiben vom 01.02.2006, welches dem Kläger am 03.02.2006 zuging, erklärte das beklagte L2xx dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2006. Hiergegen richtet sich die Feststellungsklage vom 20.02.2006, die am 21.02.2006 beim Arbeitsgericht Arnsberg eingegangen ist.
Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung vom 01.02.2006 sei bereits deshalb als unwirksam anzusehen, da das beklagte L2xx das Integrationsamt nicht gemäß §§ 85 ff. SGB IX beteiligt habe. Entgegen der Auffassung des beklagten L3xxxx habe das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits länger als 6 Monate bes...