Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 09.08.1984; Aktenzeichen 2 Ca 43/84)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 09. August 1984 – 2 Ca 43/84 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestandene Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten mit dem 30. Juni 1984 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht.

Die Beklagten sind Steuerbevollmächtigte. Sie sind Brüder und betreiben gemeinsam ein steuerberatendes Büro. Die am 14. September 1949 geborene und verheiratete Klägerin hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie war seit März 1977 bei den Beklagten als Buchhalterin tätig. Als Teilzeitkraft erhielt sie ein monatliches Bruttogehalt von 1.600,– DM.

Die Beklagten beschäftigten in ihrem Büro drei Teilzeitkräfte, eine Vollzeitkraft, eine Putzfrau und drei Auszubildende. Die eigene betriebliche Buchhaltung erledigten die Mutter der Beklagten sowie die Ehefrau des Beklagten zu 1). Dazu zählten insbesondere die vorbereitenden Arbeiten sowie die Ablage. Diese Arbeiten erledigten sie zu Hause ohne konkrete Zeitverpflichtung. Beide Damen haben nicht den Beruf der Buchhalterin erlernt. Für ihre Tätigkeit erhielten beide eine monatliche Pauschale unterhalb von 400,– DM. Für die Beklagten arbeiteten und arbeiten außerdem die Buchhalterin A. H. und M. F.. Sie waren früher als Buchhalterinnen im Büro der Beklagten tätig und sind aus familiären Gründen ausgeschieden. Sie betreuen bei sich zu Hause buchhalterisch zwei Mandanten der Beklagten. Die Unterlagen werden ihnen nach Hause gebracht. Die fertigen Arbeiten werden entweder wieder abgeholt oder zurückgebracht. Auch sie sind an keinen festen Zeitrahmen gebunden. Sie sind lediglich gehalten, den Monatsrhytmus für die Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzuhalten. Während sie anläßlich ihrer Tätigkeit im Büro der Beklagten zwischen 10 und 15 Mandanten betreuten sind sie jetzt nur noch für zwei Kunden tätig, die sie aus ihrer früheren aktiven Tätigkeit her kennen. Beide haben die Möglichkeit, auch für andere Betriebe Buchführungsarbeiten zu erledigen. Diese Möglichkeit nehmen sie auch tatsächlich wahr. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Pauschale zwischen 350,– und 370,– DM monatlich.

Die Mitarbeiter des Büros hatten sich untereinander verständigt, einen Betriebsobmann zu wählen. Da bislang ein solcher Obmann nicht vorhanden war, haben die Auszubildenden und die vier Buchhalterinnen des Büros am 08. Februar 1984 eine Einladung zur Betriebsversammlung für den 17. Februar 1984 in den Büroräumen der Beklagten unterzeichnet. Der Name der Klägerin steht bei den Unterzeichnenden an erster Stelle. Diese Einladung wurde den Beklagten übergeben. Von ihnen erhielten sie eine zusätzliche Adressenliste mit drei Namen. Das waren die Putzfrau und die beiden früheren Buchhalterinnen. Die Betriebsversammlung wurde durchgeführt. Auf der Betriebsversammlung hat der Beklagte zu 1) zur Klägerin gesagt: was, Frau H., Sie sind nur halbtags tätig und wollen auch noch Betriebsratsarbeit machen? Bei uns kann man auch so reden, da braucht man keinen Betriebsrat. In erster Linie muß man daran denken, daß der Betrieb läuft. Die Klägerin wurde sowohl in den Wahlvorstand als auch in den Betriebsrat gewählt. Die Beschäftigten des Büros der Beklagten haben sie einstimmig zum Betriebsobmann gewählt.

Am 10. Februar 1984 sprachen die Beklagten der Klägerin gegenüber die Kündigung zum 30. Juni 1984 aus. In dem Kündigungsschreiben verweisen die Beklagten auf betriebsbedingte Gründe. Es heißt hier wörtlich:

„Wir sehen uns zu diesem Schritt gezwungen, da größere Buchführungsarbeiten weggefallen sind und sich auch die maschinenbedingten Tätigkeiten für Jahresabschlüsse allgemein verringert haben.”

Die Klägerin hat zum 01. Juli 1984 einen neuen Arbeitsplatz gefunden. In der Probezeit erhielt sie für ihre Tätigkeit 1.350,– DM brutto. Der Minderverdienst zum früheren Einkommen ist inzwischen weggefallen.

Mit der am 20. Februar 1984 beim Arbeitsgericht Bochum erhobenen Feststellungsklage wehrt sich die Klägerin gegen diese ihr am 11. Februar 1984 zugestellte Kündigung. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Kündigung sei aus mehreren Gründen nicht geeignet, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Zum einen sei die Kündigung sozial ungerechtfertigt, da sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse gestützt würde. Es sei zwar richtig, daß die Beklagten im Januar 1984 einen Kunden verloren hätten. Dieser Verlust sei jedoch durch den Neuzugang eines anderen Kunden vollkommen ersetzt. Im übrigen treffe dieser Mandantenverlust auch nicht ihren Arbeitsbereich. Es sei weiter richtig, daß die Beklagten im Jahre 1983 eine neue Computeranlage angeschafft hätten. Diese neue Anlage verschaffe entgegen den Behauptungen der Beklagten lediglich geringfügige Arbeitserleichterungen. Auf gar keinen Fall sei eine Teilzeitkraft überflüssig geworden. Eine soziale Auswahl sei unter de...

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