Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung-Personalratsbeteiligung
Leitsatz (amtlich)
Die Mitteilung des Sachgrundes für die Befristung seiner Art nach (hier: Vertretung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil in der Vergangenheit Befristungen ausschließlich zur Vertretung erfolgten.
Normenkette
LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 04.09.2004; Aktenzeichen 4 Ca 2394/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten L2xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2004 – 4 Ca 2394/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten L1xx auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
Die am 23.09.1978 geborene Klägerin ist nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 01.01.1998 beim beklagten L1xx aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge als Aushilfsangestellte zur Vertretung in Vollzeit tätig. Sie ist bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx eingesetzt.
Den ersten befristeten Vertrag hatten die Parteien unter dem 15.12.1997 für die Zeit des Erziehungsurlaubs der Justizangestellten N2xxxx bis zum 09.04.1999 abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 9 und 10 der Gerichtsakte Bezug genommen. An diesen Vertrag hatten sich die Änderungsverträge vom 17.02.1999, 09.12.1999, 16.11.2000, 02.07.2001 und 16.11.2001 angeschlossen. Wegen des genauen Inhalts dieser Verträge wird auf Blatt 11 bis 18 der Gerichtsakte verwiesen. Der letzte Änderungsvertrag vom 16.11.2001 hatte eine Befristung bis zum 31.07.2002 vorgesehen.
Unter dem 21.05.2002 schlossen die Parteien dann einen weiteren Änderungsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin mit Wirkung vom 01.08.2002 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT, und zwar als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx gemäß § 15 b BAT bis zum 31.12.2002 beschäftigt wurde (wegen des weiteren Inhalts des Änderungsvertrages vom 21.05.2002 wird auf Blatt 19 der Gerichtsakte Bezug genommen). An diesen Vertrag schloss sich der Änderungsvertrag vom 20.11.2002 an, aufgrund dessen die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2003 wiederum als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung der Justizangestellten O1xxxxx-B3xxxxxx und B2xxx nach § 15 b BAT bis zum 17.10.2003 weiterbeschäftigt wurde (wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrags wird auf Blatt 54 der Gerichtsakte verwiesen).
Für die Zeit nach Ablauf des 17.10.2003 wurde die Klägerin dann weiterhin aufgrund jeweils befristeter Änderungsverträge vom 30.04.2003, 27.11.2003 und 04.05.2004 weiterbeschäftigt. Den vorläufig letzten Änderungsvertrag schlossen die Parteien unter dem 24.11.2004. Dieser Vertrag sieht eine befristete Beschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 vor.
Zu Beginn ihrer Tätigkeit für das beklagte L1xx war die Klägerin zunächst als Kanzleikraft tätig und wurde nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 Teil II Abschnitt N BAT vergütet. Nachdem aufgrund einer Umorganisation bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx sogenannte Service-Einheiten eingerichtet worden waren, wurde sie praktisch und theoretisch für einen Einsatz in einer solchen Service-Einheit geschult. Spätestens mit Wirkung vom 01.08.2002 wurde sie als Verwalterin einer Erprobungs-Service-Einheit eingesetzt und nahm dort Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil II Abschnitt T BAT wahr. In diese Vergütungsgruppe wurde sie auch mit dem 01.03.2003 formell eingruppiert.
Die Justizangestellte O1xxxxx-B3xxxxxx ist seit dem 14.02.1994 bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx beschäftigt. Nach einem Erziehungsurlaub wird sie seit dem 18.10.1999 mit der Hälfte der regulären Arbeitszeit tätig. Auch Frau O1xxxxx-B3xxxxxx wurde nach Einrichtung der Service-Einheiten bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx umgeschult und ist in einer Service-Einheit mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil II Abschnitt T BAT betraut. Ihre Arbeitszeit ist zumindest bis zum 31.12.2003 gemäß § 15 b BAT auf die Hälfte reduziert.
Die Justizangestellte B2xxx war bei der Staatsanwaltschaft B1xxxx ursprünglich als Schreibkraft tätig und wurde nach Vergütungsgruppe VII BAT vergütet. Bis zum 17.02.2002 war sie zunächst vollständig beurlaubt, seit dem 18.02.2002 übt sie eine Tätigkeit als Kanzleikraft mit Schreibarbeiten mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 15 b BAT in einer Service-Einheit aus. Ihre Vergütung erfolgte nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a Teil II Abschnitt T BAT. Erst im September 2002 und November 2002 wurde sie für die Wahrnehmung von Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT geschult.
Weder die Justizang...