Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückkaufwert einer Lebensversicherung. Aussonderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Über die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers oder zum Vermögen des Arbeitnehmers entscheidet die versicherungsrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs. Welche Rechte einem Insolvenzverwalter sowie dem begünstigten Arbeitnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zustehen, hängt von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab.

 

Normenkette

InsO §§ 47-48

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Aktenzeichen 1 Ca 1168/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.06.2010; Aktenzeichen 3 AZR 334/06)

BAG (Vorlegungsbeschluss vom 22.05.2007; Aktenzeichen 3 AZR 334/06 (A))

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Hagen vom 27.09.2005 – AZ. 1 Ca 1168/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, wem ein von einer Lebensversicherung hinterlegter Rückkaufswert einer Lebensversicherung zusteht.

Der Beklagte war seit dem 16.06.1999 als Entwicklungsleiter bei der Firma S4xx C3xxxxxxxxxxxx AG, aus der die Firma C2xxxxxxxxx T1xxxxxxxxxx AG hervorgegangen ist, beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 14.05.1999, der unter anderem folgende Regelungen enthielt:

„§ 5 Bezüge

5.1 Herr H1xxxxxxx erhält für seine Tätigkeit ein jährliches Festgehalt von DM 152.220 (Bruttogehalt), zahlbar in 12 gleichen monatlichen Anteilen von DM 12.685 am Ende des Monats auf das von ihm angegebene Konto

5.2 S4xx C3xxxxxxxxxxxx zahlt Herrn H1xxxxxxx monatlich 52,– DM sofern er einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen abgeschlossen hat, jedoch erst nach Ablauf der Probezeit.

5.3 Mit dem Bruttogehalt nach § 5.1 und gegebenenfalls. nach § 6 dieses Vertrages anstehende Sonderzahlungen sind alle gegebenenfalls. anfallenden Überstunden abgegolten.

5.4 Herr H1xxxxxxx darf sein Gehalt nur an Dritte verpfänden oder abtreten, wenn S4xx C3xxxxxxxxxxxx zustimmt.

5.5 Das Gehalt von Herrn H1xxxxxxx wird einmal jährlich zum Anfang des Geschäftsjahres überprüft, erstmalig zum 1.1.2001.

§ 6 Sonderzahlungen

6.1 (zunächst keine Bonus- oder anderen erfolgsabhängigen Einmalzahlungen vereinbart).

§ 8 Nebenleistungen

8.2 S4xx C3xxxxxxxxxxxx schließt für Herrn H1xxxxxxx eine verrentenbare Direkt-Lebensversicherung in Höhe von DM 3.408 jährlich ab. Die Versicherungsprämien werden als halb- oder ganzjährige Sonderzahlungen geleistet. Der Anspruch auf die Leistungen aus dieser Versicherung ist nach 10-jähriger Betriebszughörigkeit unverfallbar.

Einzelheiten regelt ein spezielles mit Herrn H1xxxxxxx abzuschließendes Versicherungsabkommen, das seine Individuellen Lebensdaten berücksichtigt.”

Unter dem 30.06.1999 stellte die Arbeitgeberin bei der V1xxxxxx L2xxxxxxxxxxxxxxxx AG einen Antrag auf eine Direktversicherung mit Gehaltsverwendung „zu Gunsten des Beklagten”.

In einer ergänzenden Erklärung vom gleichen Tage wurde die Frage „wird die Direktversicherung unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen?” mit nein beantwortet. In einem vorstehenden Absatz ist in der ergänzenden Erklärung aufgeführt, dass ein eingerahmter Teil des Textes auf der Rückseite nicht bei Direktversicherungen gilt, die unter Verwendung von Barlohn abgeschlossen werden.

Der eingerahmte Teil des Textes lautet dahin gehend, dass der versicherten Person ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht „unter nachstehendem Vorbehalt” eingeräumt wird:

„Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt.”

Der Versicherungsschein vom 17.09.1999 weist unter der Rubrik „Bezugsberechtigung” eine entsprechende Formulierung auf.

Unter dem 25.04.2003 beschlossen die Arbeitgeberin und der Beklagte eine Vereinbarung, in der unter anderem Folgendes geregelt ist:

„Sehr geehrter Herr H1xxxxxxx,

1. die für Sie als Arbeitnehmer von S4xx C3xxxxxxxxxxxx abgeschlossene/übernommene Direktversicherung dient als zusätzliche Altersversorgung – entsprechend der im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vorgesehenen Möglichkeit.

2. Die in § 8.2 Ihres Arbeitsvertrages benannte Sonderzahlung stellt eine Umwandlung von Barlohn (Bruttobezug) in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz dar, wodurch Ihr Anspruch auf Barauszahlung der Sonderzahlung in der genannten Höhe endgültig untergeht, da Ihnen der Gegenwert in Form von Versorgungsleistungen zufließt.

3. S4xx C3xxxxxxxxxxxx verpflichtet sich, in Höhe des in § 8.2 Ihres Arbeitsvertrages genannten, umgewandelten Betrages Beiträge zu der/den nachfolgend genannten abgeschlosse...

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