Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung der Dienstwohnungshöchstvergütung einer teilzeitbeschäftigten Schulhausmeisterin. Zweites Versäumnisurteil. Zurückverweisung. Eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zwar kann das Rechtsmittelgericht nach § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO den Rechtsstreit im Fall eines Zweiten Versäumnisurteils unter Aufhebung desselben an das Vordergericht zurückverweisen. Erforderlich ist jedoch ein hierauf gerichteter Antrag einer Partei.

2. §§ 3.2. DWVA/NW, 4 DWVO/NW sind dahin auszulegen, dass die Dienstwohnungshöchstvergütung einer teilzeitbeschäftigten Schulhausmeisterin nicht nach dem fiktiven Einkommen eines Vollzeitbeschäftigten, sondern nach ihrem Teilzeitentgelt zu bemessen ist.

 

Normenkette

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 538 Abs. 2 Nr. 6; DWVA/NW § 3.2; DWVO/NW § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Urteil vom 17.08.2006; Aktenzeichen 3 Ca 230/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17.08.2006 – 3 Ca 230/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 18.04.2006 wird aufgehoben und festgestellt, dass die Dienstwohnungsvergütung nach Ziff. 3.2 DWVA/NW unter Zugrundelegung des nach der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zu bemessenden Gehalts zu berechnen ist, und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.415,– EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 8 %, die Beklagte zu 92 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 18.04.2006 entstanden sind. Diese werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung einer Dienstwohnungsvergütung.

Die 43 Jahre alte Klägerin ist seit dem 01.12.1988 bei der Beklagten als Schulhausmeisterin beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Vertrag vom 11.01.2002 zugrunde, wegen dessen Einzelheiten auf die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 4, 5 d. A.) Bezug genommen wird. Gemäß § 2 des Vertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961, des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach den Sonderregelungen für Schulhausmeister. Nach § 7 ist die Klägerin verpflichtet, die zur Schule gehörende Dienstwohnung zu bewohnen.

Bis zum 21.08.2005 einschließlich wurde die Klägerin mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Seit dem 22.08.2005 beträgt ihre individuelle Arbeitszeit 35 Wochenstunden. Ein vollzeitbeschäftigter Schulhausmeister hat 46,5 Wochenstunden zu erbringen.

Mit Schreiben vom 18.02.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der örtliche Mietwert ihrer Dienstwohnung betrage 440,70 EUR, die Wohnungsvergütung werde auf 287,– EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 02.02.2004 erhöhte die Beklagte die Dienstwohnungsvergütung auf 292,– EUR. Wegen der Einzelheiten der Schreiben wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Kopien (Bl. 6, 7 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte wendet zur Berechnung der Dienstwohnungsvergütung die Vorschriften über Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen (DWVA) vom 09.11.1965 in der Fassung vom 12.08.1991 an. Wegen der Vorschriften der DWVA im Einzelnen wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.08.2006 vorgelegte Kopie der Verordnung (Bl. 42 – 55 d. A.) verwiesen. Gemäß § 3.2 darf die Dienstwohnungsvergütung den Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung), der sich bei sinngemäßer Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen ergibt. Als monatlicher Bruttodienstbezug gelten bei Angestellten die Grundvergütung, der Ortszuschlag der Stufe 4 sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen.

Nach § 4 der Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalten Rheinprovinz und Westfalen (DWVO) vom 09.11.1965 in der Fassung vom 18.05.2004 darf die Dienstwohnungsvergütung den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Aufstellung in § 4 ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung). Die höchste Dienstwohnungsvergütung von 222,– EUR erhöht sich um jeweils 5,– EUR für jeden weiteren Betrag von 51,– EUR, um den der monatlichen Bruttodienstbezug 1.483,– EUR überschreitet. Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom 01. des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.

Gemäß § 5 Abs. 3 DWVO endet die Zahlungspflicht mit dem T...

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