Die Revision wird zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Eingruppierung des Angestellten einer Sparkasse mit der Tätigkeit „Dekorateur zgl. Gruppenleiter” – 2 unterstellte Mitarbeiter –: Kein Anspruch auf Vergütung nach V b BAT/VKA
Leitsatz (redaktionell)
Der TV Sparkassen stellt keine abschließende Regelung für alle Angestellten einer Sparkasse dar. Nicht jeder Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einer Sparkasse abgeschlossen hat, ist zwangsläufig nach dem TV Sparkassen einzugruppieren. Die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst haben neben den anschließend geregelten spezielleren tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der VergO BAT eine Auffangfunktion. Die Regelungen für den allgemeinen Verwaltungsdienst können daher auch für solche Aufgaben herangezogen werden, die nicht zu den eigentlichen behördlichen bzw. herkömmlichen Verwaltungsaufgaben im engeren Sinn zählen. Der Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale scheidet erst dann aus, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers auch im weitesten Sinn nicht mehr zum Verwaltungsdienst gehört.
Normenkette
BAT § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 05.03.2002; Aktenzeichen 7 Ca 2037/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.03.2002 – 7Ca 2037/01 –abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger erstrebt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT/VKA.
Der Kläger ist am 09.08.1952 geboren. Am 23.06.1971 legte er vor der IHK D1xxxxxx die Gehilfenprüfung für den Ausbildungsberuf des Schaufenstergestalters ab (Kopie des Gehilfenbriefes: Bl. 34 d.A.). Der Kläger war Mitglied der Gewerkschaft ÖTV und ist jetzt Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte beschäftigt rund 2100 Arbeitnehmer und unterhält neben ihrer Hauptstelle ca. 80 Geschäftsstellen. Seit dem 01.02.1973 ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 01.07.1973 (Bl. 21 d.A.) wurde er als Dekorateur eingestellt. Vereinbart wurde die Geltung des BAT und der jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge. Der Kläger wurde in § 3 des Arbeitsvertrages in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingereiht. Ab dem 01.08.1973 erhielt der Kläger eine Vergütung der Gruppe VII BAT. Am 03.12.1993 wurde der Kläger „aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als Dekorateur” mit Wirkung ab dem 01.10.1973 in die Vergütungsgruppe VI b BAT höhergruppiert (Bl. 23 d.A.). Mit Schreiben vom 19.12.1996 wurde dem Kläger ab dem 01.01.1997 in der Abteilung Marketing eine Tätigkeit übertragen, „die mit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 BAT ausgewiesen ist” (Bl. 24 d.A.). Weiter heißt es dort: „Die Tätigkeit ist im Stellenplan 1997 wie folgt aufgeführt: 160/14 – Dekorateur zgl. Gruppenleiter” (Bl. 24 d.A.). Entsprechend dieser Mitteilung ist in einem weiteren Schreiben vom 19.06.1997 ausgeführt, die Höhergruppierung ab dem 01.01.1997 sei aufgrund der Tätigkeit als Dekorateur zgl. Gruppenleiter in der Marketing-Abteilung erfolgt, der abgeschlossene Arbeitsvertrag ändere sich insoweit (Bl.25 d.A.).
Mit Schreiben vom 20.12.1999 machte der Kläger seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b gemäß BAT für Angestellte im Sparkassendienst geltend und bezog sich zur Begründung insbesondere auf die Übertragung der Gruppenleiterstelle (Bl. 26 d.A.). Die Abteilung 160 Marketing ist dem Dezernat 100 „Controlling, Marketing, Öffentlichkeitsarbeit” zugeordnet. Dieses Dezernat untersteht dem Vorsitzenden des Vorstandes der Beklagten, Herrn H2xxxx K3xx. Leiter der Abteilung 160 „Marketing” und direkter Vorgesetzter des Klägers ist H3xxx M3xxxx. Herr M3xxxx erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a BAT / VKA. Herr M3xxxx verantwortet die Werbegestaltung gegenüber dem Vorstand. Herr M3xxxx entscheidet, welche zentralen Angebote des Sparkassenverlages, des DGSV bzw. des WLSGV in Anspruch genommen werden und in welchem Budgetrahmen nach Zeit und Kosten die Werbegestaltung stattfindet. An diesen Entscheidungen ist der Kläger in der Diskussion zur Marketingplanung beteiligt. Die Art der Informationsständer – Design, Größe und Ausstattung – wird von der Abteilungsleitung festgelegt. Der Kläger bestimmt, wie viel von dem sparkasseneinheitlichen Werbematerial für welche Geschäftsstelle bestellt wird und welche Info- und Werbeständer in welcher Filiale aufgestellt werden. Verträge über Auftritte der Beklagten als Sponsor von Veranstaltungen werden durch die Leitung oder / und die Sachbearbeiter der Öffentlichkeitsarbeit vorbereitet und unterschrieben. Der Kläger steht der Gruppe 161 „Werbegestaltung” vor. Diese hat ihren Sitz in den Räumen der Geschäftsstelle 69 „Rennbahn” der Beklagten. Von der Gruppe werden dort 2 Arbeitsräume, ein Aufenthaltsraum sowie Lagerräume, ein Außenlager und eine Garage genutzt. Bis 2002 waren dem Kläger die Mitarbeiter D3xxx G2xxxxx (vormal...