Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 4 Ca 342/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.10.1998 – 4 Ca 342/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Restabfindungsansprüche des Klägers.

Der am 01.04.1952 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.09.1978 bis zum 31.03.1998 bei der Beklagten zuletzt als Geschäftsleiter eines Kaufhauses tätig.

Am 13.11.1997 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Bielefeld in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien 4 Ca 2839/97 einen Vergleich, in dem u. a. folgendes vereinbart wurde:

  1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird einvernehmlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.1998 unter Fortzahlung der vereinbarten Bezüge beendet. Von der Erbringung der Arbeitsleistung wird der Kläger bis dahin freigestellt. Ein ihm etwa noch zustehender Resturlaub wird mit dem Freistellungszeitraum verrechnet.
  2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Kläger eine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 90.000,00 DM. Die Abfindung wird in zwei Raten à 45.000,00 DM gezahlt. Die erste Rate ist sofort fällig, die zweite Rate mit dem Ausscheiden des Klägers. Die steuerlichen Folgen trägt der Kläger.

Bei der ersten Ratenzahlung in Höhe von 45.000,00 DM wurde in der Novemberabrechnung 1997 ein steuerfreier Betrag in Höhe von 24.000,00 DM ausgewiesen, während der überschießende Betrag mit einem halben Steuersatz berechnet wurde. Mit der Abrechnung für Dezember 1997 erfolgte dann eine Nachverrechnung der Steuern aus dem Vormonat in Höhe von 4.081,00 DM.

Bei Auszahlung der zweiten Rate der Abfindung zum 31.03.1998 zog die Beklagte von dem Abfindungsbetrag den vollen Steuersatz ab.

Auf Antrag der Beklagten erteilte das Finanzamt Bielefeld-Außenstadt unter dem 11.05.1998 folgende Anrufungsauskunft:

„349/5702/0103

Anrufungsauskunft gem. § 42 e EStG (Einkommensteuergesetz);

Besteuerung einer in zwei Raten während zweier Kalenderjahre aufgrund Vergleiches vom 13.11.1997 des Arbeitsgerichts Bielefeld gezahlten Abfindung an Herrn G… S…, S… Str. … in … R…-L… ;

Ihr Schreiben vom 23.03.1998

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau U…-F… ,

die Entlassungsabfindung (hier gem. §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes) muß nicht in einer Summe gezahlt werden; auch Zahlungen in Teilbeträgen gehören zu den Abfindungen.

Die im November 1997 geflossene 1. Rate i. H. von DM 45.000,00 DM ist gem. § 3 Nr. 9 des EStG in entsprechender Höhe (entweder 24.000,00, 30.000,00 bzw. 36.000,00 DM je nach Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Herrn S…) steuerfrei zu belassen.

Der darüber hinaus zu zahlende Betrag ist nicht gem. § 34 Abs. 1 EStG i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG begünstigt, weil die Zahlung in zwei Raten während zweier Kalenderjahre erfolgte und somit nicht zusammengeballt in einem Betrag gezahlt wurde.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.09.1992 (siehe Bundessteuerblatt 1993 Teil II Seite 831) ist in diesem Fall nicht anzuwenden, weil der Zahlungsempfänger nicht dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war; er bezog fortlaufendes Gehalt.”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Bezüglich des 24.000,00 DM übersteigenden Betrages der Abfindung habe nicht der volle Steuersatz in Ansatz gebracht werden dürfen, sondern nur der halbe Steuersatz. Die Beklagte habe daher bei der Abrechnung für Dezember 1997 den Betrag von 4.081,00 DM und bei der Abrechnung für März 1998 einen Betrag in Höhe von 7.088,00 DM zuviel in Abzug gebracht. Durch die unberechtigte Abführung der Steuern stehe noch ein Abfindungsanspruch in Höhe von 11.169,00 DM offen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.169,00 DM nebst 4 % Zinsen auf 4.081,00 DM seit dem 01.01.1998 und auf weitere 7.088,00 DM seit dem 01.04.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Abfindungsanspruch des Klägers sei von ihr erfüllt worden. Sie habe die Steuerabführung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgenommen.

Durch Urteil vom 28.10.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 11.169,00 DM festgesetzt worden. In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten entsprechend der Anrufungsauskunft des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt vom 11.05.1998 gefolgt.

Gegen dieses ihm am 25.01.1999 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 24.02.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.04.1999 am 26.04.1999 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist weiter der Auffassung, die Beklagte sei zumindest wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe vor Ab...

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