Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 20.04.2000; Aktenzeichen 6 Ca 3306/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.04.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die mit Schriftsatz vom 20.12.2000 erweiterte Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, zwischen denen seit dem 10.06.1991 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Buchbinder gegen einen Stundenlohn von 25,97 DM brutto besteht, streiten um die Gutschrift von 64 Arbeitsstunden für das Jahr 1999 und weiteren 85 Arbeitsstunden für das Jahr 2000 auf dem bei der Beklagten aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 10.09.1999 geführten Arbeitszeitkonto des Klägers.
Nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 06.12.1994 wird der Kläger seit dem 01.01.1995 in Teilzeit mit einer jährlichen Arbeitszeit von 1.300 Arbeitsstunden, wobei die normale tägliche Arbeitszeit auf fünf Stunden mit der Möglichkeit der Ausweitung bzw. der Einschränkung festgelegt worden ist, gegen eine monatlich verstetigte Arbeitsvergütung auf der Basis der regelmäßigen arbeitstäglichen Arbeitszeit beschäftigt.
Nach der Betriebsvereinbarung werden den Vollzeitbeschäftigten im Falle des Urlaubs die tatsächlich angefallenen Arbeitsstunden gutgeschrieben, während bei Teilzeitbeschäftigten im Urlaub die regelmäßige arbeitstägliche Arbeitszeit zugrunde gelegt wird. Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 20.04.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 12.05.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 09.06.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11.08.2000 mit einem weiteren am 09.08.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung einer Besserstellung und bekräftigt seine Ansicht, dass er als Teilzeitbeschäftigter durch die unterschiedliche Behandlung der Vollzeitbeschäftigten und der Teilzeitbeschäftigten bei der Berücksichtigung der ausgefallenen Arbeitsstunden anlässlich des Urlaubs benachteiligt werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.04.2000 zu verurteilen, dem Zeitkonto des Klägers insgesamt 64 Stunden gutzuschreiben, hilfsweise
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.04.2000 zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.662,08 DM brutto zu zahlen,
die Beklagte weiterhin zu verurteilen, dem Zeitkonto des Klägers weitere 85 Stunden gutzuschreiben, hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.207,45 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und
die erweiterte Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihre Auffassung von einer Besserstellung des Klägers als Teilzeitbeschäftigten durch die in der Betriebsvereinbarung getroffene Regelung.
Im Übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Wert des Streitgegenstandes und der entsprechende Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.
Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage zu Recht abgewiesen.
Die sich nach Ziff. 4 des unstreitig schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.12.1994 i. V. m. § 10 der Betriebsvereinbarung vom 10.09.1999 ergebende Anrechnung von nur fünf Arbeitsstunden pro Urlaubstag bei Zugrundelegung des vollen tariflichen Jahresurlaubsanspruchs von 30 Arbeitstagen für einen Vollbeschäftigten ist nicht zu beanstanden.
Die Vereinbarung der Parteien über die Anrechnung von nur fünf Arbeitsstunden pro Urlaubstag bei vereinbarten 30 Urlaubstagen verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG. Nach dieser Vorschrift darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschiedlich behandeln, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehand...