Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachprämie. Verwirkung. Unmöglichkeit
Leitsatz (amtlich)
Einzelfallentscheidung zum Erhalt einer Uhr als Sachprämie
Normenkette
BGB § 275
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 13.05.2011; Aktenzeichen 3 Ca 2289/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.05.2011 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger eine Uhr der Marke Rolex, Modell Submariner, herauszugeben und zu übereignen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 12 %, die Beklagte trägt 88 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten, soweit zweitinstanzlich noch von Bedeutung, um die Herausgabe und Übereignung einer Uhr.
Die Beklagte stellt Dienstleistungen im Bereich des Getränkevertriebs zur Verfügung, so auch im Hinblick auf ein Getränk der Marke „Effect Energie”. Sie beschäftigte den Kläger vom 02.01.2007 bis zum 31.07.2010 als Gebietsverkaufsleiter für den Bereich Tankstellen auf der Basis eines Arbeitsvertrages vom 03.01.2007, wegen dessen weiteren Inhalt auf Bl. 49 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es u.a., Kunden zu betreuen, Akquisition zu betreiben, die Distribution aufzubauen, zu pflegen und auszuweiten und die Präsenz der Produkte aus dem Sortiment der Beklagten in Tankstellen zu erhöhen.
2007 führte die Beklagte einen so genannten Rolex Contest durch. Dieser Wettbewerb endete zunächst am 01.07.2007. Ausweislich eines Memorandums des Verkaufsdirektors K1 der Beklagten erreichten die Mitarbeiter des so genannten Tankstellenteams, zu dem neben dem Kläger auch der Mitarbeiter P1 gehörte, das Wettbewerbsziel nicht, sondern nur zu 76,24 %. Gleichwohl übereignete die Beklagte an den Mitarbeiter P1 eine Uhr der Marke Rolex, Modell Submariner, mit der Erklärung, dieser Mitarbeiter sei mit 448 neu gewonnenen Distributionspunkten der Einzelsieger. Zugleich beschloss die Geschäftsleitung der Beklagten, den Wettbewerb zu verlängern, um – wie es ihr Verkaufsdirektor im Memorandum ausdrückte – „der gesamten Truppe doch noch die Chance auf den Gewinn von je einer Rolex zu geben”. Die Beklagte verlängerte zu diesem Zweck das Ende des Wettbewerbs auf den 15.08.2007, setze als neues Ziel fest, dass 3.100 Distributionspunkte in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 15.08.2007 erreicht sein müssten und führte ergänzend aus, dies bedeute, nach dem ersten offiziellen Ende des Wettbewerbs am 01.07.2007 mit 1.904 Distributionspunkten müssten nun noch weitere 1.196 Punkte erreicht werden. Erzielte Distributionspunkte hielten der Kläger und die sonstigen, dem „Tankstellenteam” zugehörigen Mitarbeiter der Beklagten mittels einer Berichtssoftware fest. Dazu waren das Gebinde des Getränks, die Anzahl der Stellfläche und der Verkaufspreis einzutragen.
Am Ende des Wettbewerbs waren 3.100 Distributionspunkte notiert. Im Nachgang entstand zwischen den Teammitgliedern und der Beklagten Streit darüber, ob die Distributionspunkte zu Recht erlangt worden waren. Mit elektronischer Nachricht vom 13.10.2010 wandte sich der Kläger an den Geschäftsführer der Beklagten und führte aus, während des letzten „Meetings” seien zu diesem Thema noch weitere Angaben gemacht worden, dessen Prüfung der Geschäftsführer zugesagt habe. So seien 400 Kiosk-Kunden per Liste abgegeben worden, die nicht in die Berechnung der Distributionspunkte gefallen seien, weil es zum damaligen Zeitpunkt noch keine entsprechende Datenbank gegeben habe. Die Kunden, die abgezogen worden seien, könnten dadurch aufgefangen werden.
Der Kläger hat behauptet, ausgelobt worden sei nicht nur eine Uhr der Marke Rolex, sondern ganz konkret eine Uhr dieser Marke des Modells Submariner. So habe der Verkaufsdirektor K1 der Beklagten den Teammitgliedern unmittelbar nach Abschluss des Wettbewerbs dazu gratuliert, das Ziel und damit auch die ausgeschriebene Prämie der Rolex Submariner erreicht zu haben. Er hat die Auffassung geäußert, die Beklagte müsse im Rahmen einer sekundären Darlegungs- und Beweislast vortragen, dass 3.100 Distributionspunkte nicht erreicht worden seien. Er selbst habe lediglich Einblick in seine eigenen Vertragsunterlagen, nicht aber in diejenigen der sonstigen Mitarbeiter, die sich am Wettbewerb beteiligt hätten. Sollte die Beklagte nicht in der Lage sein, eine Uhr der Marke Rolex, Modell Submariner, zu übereignen, schulde sie den marktüblichen Preis in Höhe von 5.840 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.420,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2010 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Uhr der Marke Rolex, Modell Submariner, herauszugeben und zu übereignen;
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 5.840,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2008 zu zahlen;
- die Bekl...