Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf eine Rolex-Uhr als Sachprämie
Leitsatz (redaktionell)
Der Anspruch auf Übereignung eines bestimmten Gegenstands kann sich aus einer einzelvertraglichen Prämienvereinbarung ergeben, die ein Arbeitgeber für eine aus seiner Sicht besonders befriedigende Erfüllung der Arbeitsverpflichtung eingegangen ist.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 11.03.2011; Aktenzeichen 1 Ca 2265/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn - 1 Ca 2265/10 - vom 11.03.2011 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Rolex-Uhr (Submariner 2007) zu übergeben und zu übereignen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Übereignung einer Rolex-Uhr bzw. auf Zahlung von Schadensersatz.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Dienstleister im Bereich des Getränkevertriebs. Der Kläger war in der Zeit vom 03.01.2007 bis zum 30.11.2010 als Gebietsverkaufsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines vor dem Arbeitsgericht Bocholt am 09.11.2010 geschlossenen Vergleichs (Blatt 4,5 d. A.).
Im Jahre 2007 wurde bei der Beklagten ein sog. Rolex-Contest durchgeführt, d. h. für das Erreichen bestimmter Vertriebszahlen - gemessen in sog. Distributionspunkten - wurde dem Gewinner eine Rolex-Uhr zugesagt. Gewinner dieses 1. Contests war der Mitarbeiter A1 P1. In der Folgezeit wurde der Contest verlängert. Für den Fall des Erreichens von 3.100 Distributionspunkten wurde wiederum der Gewinner einer Rolex-Uhr in Aussicht gestellt. Hierzu existiert ein Memorandum vom 13.10.2010 auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 6 d.A.).
Zwischen den Parteien ist in zweiter Instanz insbesondere im Kammertermin klarstellend übereinstimmend ausgeführt worden, dass das Erreichen der Distributionspunkte davon abhängig war, ob es dem Kläger und seinen Kollegen gelang , dass bei den von ihnen betreuten Tankstellen bestimmte Waren (Energiedrinks) in das Sortiment aufgenommen wurden. Dies bedeutete, dass sie in das Warensortiment aufgenommen und im Verkaufsraum dargeboten wurden. Ein bestimmter Umsatz musste nicht erreicht sein. Hierfür konnten sich die Mitarbeiter selbst im Computersystem der Beklagten einen Distributionspunkt eintragen. Nach den von den Mitarbeitern erfassten Daten ergaben sich auch die erforderlichen 3100 Distributionspunkte im erforderlichen Zeitraum.
Mit einem am 27.12.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger einen Anspruch auf Übereignung einer Rolex-Uhr, hilfsweise Schadensersatz in Geld, geltend gemacht.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, das verlangte Ziel von 3.100 Distributionspunkten sei erreicht worden. Ihm, wie auch den anderen Mitarbeitern der "Tankstellentruppe" stehe daher ein Anspruch auf Übereignung einer Rolex Submariner 2007 zu. Eine Woche vor Fristablauf am 15.08.2007 habe der Verkaufsdirektor Handel - R1 K1 - mitgeteilt, dass die Punktzahl von 3.100 erreicht worden sei und jedes Mitglied des Teams eine Rolex erhalten werde. Der Verkaufsdirektor habe zum Sieg gratuliert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rolex-Uhr (Submariner 2007) zu übergeben und übereignen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, das Team habe die erforderlichen 3.100 Distributionspunkte nicht erreicht. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich das Tankstellenteam zu Unrecht Distributionspunkte habe gutschreiben lassen.
Vorsorglich berufe man sich auch auf Verwirkung. Der Contest stamme aus dem Jahr 2007. Erst nach dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung, erstmals mit einem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2010, habe der Kläger die Herausgabe einer Rolex-Uhr verlangt. Mit Ablauf des 31.12.2010 wäre der Anspruch verjährt gewesen. Vorsorglich werde auch die Höhe des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bestritten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe seinen Anspruch nicht schlüssig begründet, da er nicht ausreichend dargetan habe, dass er die erforderlichen 3100 Distributionspunkte tatsächlich erreicht hat. Da dieser Umstand streitig gewesen sei, habe er vortragen müssen, für welche Tätigkeiten welche Distributionspunkte zu erreichen gewesen seien, welche neuen Kunden von der sog. "Tankstellentruppe" gewonnen worden sein sollen, da nur so der Beklagten ein substantielles Bestreiten möglich gewesen sei. Das bloße Behaupten der Zielerreichung unter Benennung von Zeugen reiche insoweit nicht aus.
Gegen das ihm am 24.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.04.2011 Berufung eingelegt und diese am 06.05.2011 begründet.
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