Vergleich 21.02.2001

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 25.06.1998; Aktenzeichen 3 Ca 673/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.06.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Detmold wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers wird für die Beklagte die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.10.1984 nach Maßgabe der Tarifverträge der Nord-Westdeutschen Textilindustrie in der Zeit vom 23.10.1984 bis zum 30.11.1996 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Textilarbeiter gegen einen Stundenlohn von 19,31 DM brutto bestanden hat, streiten um einen Lohnanspruch für die Zeit vom 01. bis 05.09.1996 in Höhe von 593,98 DM brutto sowie um eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 3.408,96 DM brutto aus Anlaß einer für die Zeit vom 06.09. bis 17.10.1996 dem Kläger attestierten Arbeitsunfähigkeit.

Darüber hinaus ist dem Kläger Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalles für die Zeit vom 16. bis 23.08.1996 und fortlaufend nach dem 17.10.1996 bis zum 08.04.1997 bescheinigt worden.

Während der Monate August und September 1996 stand der Kläger zugleich auch in einem Beschäftigungsverhältnis als sogenannter Geringverdiener zur Aushilfe zur Bedienung von Prägeautomaten bei der Firma L… in B… S…und ging dieser Tätigkeit auch während seiner Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 18.08. bis zum 23.08.1996 nach. Inwieweit der Kläger dabei auch Paletten mit einem Gewicht von 25 bis 30 Kilo zu stapeln hatte, ist unter den Parteien strittig.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 25.06.1998 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Detmold Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil der Klage entsprochen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses der Beklagten am 03.07.1998 zugestellte Urteil hat diese mit einer am 27.07.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung und bekräftigt ihre Ansicht dem Klagebegehren stünden insgesamt die tariflichen Ausschlußfristen entgegen, der Lohnanspruch für die Zeit vom 02.09. bis 05.09.1996 sei außerdem durch die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aufgrund von Minusstunden aus dem Arbeitszeitkonto des Klägers untergegangen und seine Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger durch seine Stapeltätigkeit mit Belastungen von etwa 30 Kilogramm vor und während der attestierten Arbeitsunfähigkeitszeit selbst verschuldet.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold, zugestellt am 03.07.1998 – 3 Ca 673/97 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und beruft sich seinerseits auf einen Verfall eines eventuellen Gegenanspruchs aus Minusstunden seines Arbeitszeitkontos, die er im übrigen bestreitet. Darüber hinaus bestreitet er, bei der Firma L… Kartons mit einem Gewicht von je 30 Kilo gestapelt zu haben.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht entsprochen.

Der Lohnanspruch des Klägers für 30,75 Arbeitsstunden während der Zeit vom 02. bis 05.09.1996 in Höhe von 593,78 DM brutto folgt aus § 611 Abs. 1 BGB, wonach der Arbeitgeber für die geleisteten Dienste des Arbeitnehmers die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. Das ist in der Berufung dem Grund und der Höhe nach unter den Parteien auch nicht sonderlich strittig.

Auf einen Verfall wegen Ablaufs von tariflichen Ausschlußfristen sowie einer Aufrechnungsmöglichkeit mit einem Gegenanspruch infolge von Minusstunden aus dem Arbeitszeitkonto des Klägers kann sich die Beklagte nicht berufen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Nord-Westdeutschen Textilindustrie (MTV-Textilindustrie) erlöschen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne vorherige schriftliche Geltendmachung bei bestehendem Arbeitsverhältnis drei Monate nach Erteilung der Lohnabrechnung und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei Monate nach dem tatsächlichen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Nachdem...

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