Revision zurückgewiesen 13.02.2002
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 02.02.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1699/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215,32 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 12.11.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 79/100 und die Beklagte 21/100.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für beide Parteien zugelassen
Tatbestand
Die Parteien, zwischen denen in der Zeit vom 02.10.1979 bis zum 28.02.1999 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Montagearbeiter nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubilden den in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV-Metall) gegen einen Monatslohn von 4.351,00 DM brutto bestanden hat, streiten in der Berufungsinstanz um die Auszahlung einer Zeitgutschrift von 36 Arbeitsstunden unter Zugrundelegung des Stundenlohnes von 28,41 DM brutto zuzüglich einer Erschwerniszulage von 0,17 DM brutto in einer Gesamthöhe von 1.128,88 DM brutto aus dem bei der Beklagten zugunsten des Klägers geführten Korridor-Arbeitszeitkonto (FK-Kto).
In der Zeit vom 01. bis zum 30.11. 1997 wurden aufgrund mehrerer Betriebsvereinbarungen aus dem Jahr 1996 die Arbeitzeit durch Einführung einer sogenannten Zeitschuldenphase infolge Gewährung von Freischichten verkürzt, wobei diese Freischichten im Jahre 1998 durch eine sogenannte Zeitguthabenphase durch Zusatzschichten wieder abgebaut wurden. Die während der beiden Jahre angefallene Vergütung blieb auf der Basis der 35 Stunden Woche unverändert. Weder die Freischichten noch die Zusatzschichten führten zu einer Veränderung der Höhe des Mo-natslohnes in den Jahren 1997 und 1998. Für jeden einzelnen Arbeitnehmer wurde dazu ein sogenanntes Korridor-Arbeitszeitkonto (FK-Kto) geführt.
Bei Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters in der ersten Phrase, der Zeitschuldenphase im Jahre 1997 wurden die ausgefallenen Arbeitstunden auf dem FK-Kto als Minusstunden aufgeführt, während im Rahmen der zweiten Phase, der Zeitgutha-benphase des Jahres 1998 für infolge Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgefallene Zusatzschichten keine Gutschriften erfolgten, sondern nur solche Arbeitsstunden dem FK-Kto gutgeschrieben wurden, die der Arbeitnehmer auch tatsächlich abgeleistet hatte.
In der Zeit vom 14.04. bis zum 08.07.1998 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Für den Sechswochenzeitraum leistet die Beklagte Entgeltfortzahlung bis zum 25.05.1998.
Infolge seiner Arbeitsunfähigkeit konnte der Kläger für den 25.04, 09.05, 06.06, 20.06 und 04.07.1998 angesetzten Zusatzschichten nicht ableisten, so daß eine Gutschrift unterblieb, da die Betriebsvereinbarung eine Gutschrift nur bei tatsächlicher Ableistung der Zusatzschichten vorsieht.
Zum 28.02.1999 wies das FK-Kto einen Saldo von 6,33 Minusstunden auf.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in ers-ter Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 02.02.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bochum Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses dem Kläger am 22.04.1999 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 19.05.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 15.06.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung und bekräftigt seine gegenteilige Ansicht, daß das Entgeltfortzahlungsgesetz dem Arbeitnehmer nicht nur einen Zahlungsanspruch gewähre, sondern daß unter Arbeitsentgelt alles zu verstehen sei, was an Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber zu erbringen sei.
Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm sei das Entgelt zu leisten, daß er für diese fünf Tage Zusatzschicht erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Das Entgelt wäre zwar nicht unmittelbar direkt in Geld, aber in einer Verringerung der Verpflichtung zur Nacharbeit zu sehen. Aber auch dies sei nicht anderes als Geld, denn je eher das Zeitkonto wieder aufgefüllt werde, um so eher sei Mehrarbeit auch direkt in Geld zu vergüten. Es gehe nicht an, daß die Vergütung der Mehrarbeit im Wege der Entgeltfortzahlung davon abhängen solle, ob zufällig das Zeitkonto ausgeglichen sei oder nicht. Wäre er – der Kläger – nicht krank gewesen, hätte er arbeiten müssen und dann die Zeitgutschrift erhalten. Vielmehr sei er so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte. Die Vergütung hätte dann in der Bezahlung der 35 Stundenwoche in Geld und in der Bezahlung der zusätzlichen Schichten in einem Abbau der Zeitschulden bestanden.
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