Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geriatriezulage für Pflegehilfskräfte in Altenheimen der Arbeiterwohlfahrt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage gem. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B, AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt besteht nur dann, wenn die Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege zusammen genommen arbeitszeitlich überwiegen. Werden der Pflegekraft nur Tätigkeiten der Grundpflege übertragen, sind die Voraussetzungen der Geriatriezulage nicht gegeben.
2. Seit Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs „Stationäre Altenpflege” im Jahre 2001 dürfen Pflegehilfskräfte in Seniorenzentren der Arbeiterwohlfahrt nur noch Tätigkeiten der Grundpflege ausüben und haben seither keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Geriatriezulage.
Normenkette
Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschn. B
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 5 (3) Ca 7343/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.08.2005 – 5 (3) Ca 7343/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer sogenannten Geriatriezulage.
Die Klägerin ist seit 1990 als Altenpflegehelferin im Seniorenzentrum H1xxx des Beklagten beschäftigt, der zahlreiche Altenheime unterhält. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.09./17.10.1990 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
„§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen und Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der A3xxxxxxxxxxxxxxx mit den dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen Anwendung.
§ 3
Es ist eine Vergütung nach den jeweiligen Sätzen der Vergütungsgruppe KrT I
Lohngruppe
Lebensaltersstufe 07
vereinbart.
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 9,23 Stunden.
Danach errechnet sich die Ihnen zustehende monatliche Bruttovergütung wie folgt:
Grundvergütung 421,55 DM
Ortszuschlag 253,08 DM
Ehegattenbestandteil
Gruppenzulage 30,45 DM
Sozialzulage
Heimzulage
Schichtzulage 16,78 DM
Kinderzulage 9,59 DM
Geriatriezulage 21,58 DM
Gesamt 753,03 DM
i.W.: Deutsche Mark Siebenhundertdreiundfünfzig 03/100.
Am 01.12.91 erfolgt die nächste Steigerung der Grundvergütung in die Lebensaltersstufe 08.
§ 8
Die A3xxxxxxxxxxxxxxx behält sich vor, den Arbeitnehmer mit anderen zumutbaren, im Rahmen der Vergütungsgruppe liegenden Arbeiten zu beschäftigen. Das Recht der A3xxxxxxxxxxxxxxx, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine lange währende Verwendung auf dem selben Arbeitsplatz nicht beschränkt.
Die A3xxxxxxxxxxxxxxx ist ferner berechtigt, den Arbeitnehmer an einen anderen zumutbaren Tätigkeitsort zu versetzen. Dies gilt insbesondere für Krankheits- und Urlaubsvertretungen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 113 f. d.A. Bezug genommen.
Einschlägig für das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist Teil II der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (AW-KrT Abschnitt B). Die Klägerin erhält derzeit Vergütung entsprechend Vergütungsgruppe AW-KrT III. Bis Oktober 2000 einschließlich erhielt sie darüber hinaus eine sogenannte Geriatriezulage in Höhe von 90,00 DM entsprechend 46,01 EUR brutto. Ab November 2000 stellte der Beklagte die Zahlung der Geriatriezulage ein.
Am 02.04.2001 unterzeichnete die Klägerin eine Stellenbeschreibung für Pflegehelfer/-in. Wegen der Einzelheiten dieser Stellenbeschreibung wird auf Bl. 73 ff. d.A. verwiesen.
Mit vorliegender Klage, die am 24.12.2004 beim Arbeitsgericht Dortmund einging, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage weiter. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ausweislich der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2003 (10 AZR 128/03 und 10 AZR 127/03) hätten Pflegepersonen, die in der Grund- und Behandlungspflege tätig seien und diese Tätigkeit zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen ausübten, Anspruch auf eine Geriatriezulage entsprechend der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B AW-KrT. Diese Voraussetzungen erfülle sie. Sie, die Klägerin, sei überwiegend in der Grundpflege tätig. Darüber hinaus übe sie aber auch zu einem nicht unerheblichen Teil Behandlungspflege aus. Sie, die Klägerin, werde als Nachtwache überwiegend in den Wohnbereichen I und II eingesetzt. Alle 14 Tage werde sie im Spätdienst, in der Regel in den Wohnbereichen I und V eingesetzt. Gelegentlich sei sie auch als Nachtwache in anderen Wohnbereichen in H1xxx, insbesondere im Wohnbereich III tätig geworden. Der überwiegende Teil der Bewohner leide unter Demenz und/oder Inkontinenz. Daneben hätten nahezu alle Bewohner weitere Krankheiten gehabt, so z.B. Herzinsuffizienz, Diabetis mellitus, Zustand nach Krebserkrankungen, Tromboseneigung, Dekubitus, Coxarthrose, Gastritis, Frakturen, Parkinson, ...