Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 20.02.1985; Aktenzeichen 1 Ca 3457/84) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 20.02.1985 – 1 Ca 3457/84 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Klägerin als Hinterbliebene Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten beanspruchen kann.
Der Ehemann der Klägerin, der bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter zuletzt in der Funktion eines Geschäftsführers tätig war, ist am 17.10.1965 verstorben. Am 28.10. desselben Jahres schlossen die Parteien aus diesem Anlaß zugunsten der Klägerin und ihres Sohnes einen Versorgungsvertrag. Die Ansprüche auf die Hinterbliebenenversorgung sind in § 3 des Vertrages wie folgt geregelt:
„(2) Für die Berechnung und die Dauer der Zahlung des Witwengeldes und des Waisengeldes sowie für eine etwaige Witwenabfindung gelten die einschlägigen Bestimmungen des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge des Herrn M. gelten diejenigen eines Beamten der siebten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 15. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt die Zeit vom 1.4.1939 (Eintritt des Herrn M. in den Reichsarbeitsdienst) bis zum 17.10.1965.
(3) Auf das Witwengeld und das Waisengeld sowie auf die etwaige Witwenabfindung sind die jeweiligen entsprechenden Leistungen aus der Angestelltenversicherung und aus der Zusatzversorgung in voller Höhe anzurechnen.
(4) Solange der Anspruch auf Witwengeld und Waisengeld gemäß den Absätzen 1 und 2 besteht, erhalten Frau M. und ihr Sohn R. Beihilfen und sonstige Leistungen wie Hinterbliebene eines Beamten, jedoch unter voller Anrechnung entsprechender Leistungen von dritter Seite (ausgenommen von Privatversicherungen).”
Neben den Leistungen der Beklagten bezieht die Klägerin eine Rente von der Bundesanstalt für Angestellte (BfA) und eine Rente von der Zusatzversorgungskasse der Stadt G. (ZVK). Diese beiden Renten rechnet die Beklagte im Rahmen der der Klägerin zugesagten Gesamtversorgung auf das Witwengeld an. Die Klägerin ist Mitglied bei der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die Anrechnung der Renten in voller Höhe hat die Beklagte beibehalten, nachdem für die Bezieher von Renten und rentenähnlichen Einkommen die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 eingeführt wurde. Hätte die Beklagte die Beträge, die von der BfA und ZVK zugunsten der Klägerin an den Krankenversicherungsträger abgeführt worden sind, nicht angerechnet und hätte sie die Krankenkassenbeiträge, die sie selbst vom Witwengeld einbehalten und an die Krankenkasse gezahlt hat, nicht berücksichtigt, hätte die Klägerin unstreitig für das Jahr 1983 945,64 DM und von Januar bis Ende Juni 1984 792,– DM mehr erhalten.
Die Klägerin ist mit Rücksicht darauf, daß sie nach dem Versorgungsvertrag wie die Witwe eines Beamten zu stellen ist, der Ansicht, daß nur die tatsächlich durch die BfA und ZVK ausgezahlten Beträge auf die Hinterbliebenenversorgung angerechnet werden dürfen und die Beklagte die Krankenkassenbeiträge aus der ihr gewährten Hinterbliebenenversorgung zusätzlich aufzubringen habe. Sie hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.737,64 DM nebst 4 % Zinsen von 945,64 DM seit dem 01.01.1984 und von 792,– DM seit dem 01.07.1984 zu zahlen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie meint, zu einer Ausgleichung der von der Klägerin selbst zu tragenden Krankenkassenbeiträge bestehe nach dem Versorgungsvertrag kein Anlaß. Auch die vergleichbare Witwe eines Beamten, die in der KVdR nicht pflichtversichert sei, müsse ihre Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung selbst tragen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des von den Parteien geschlossenen Versorgungsvertrages rechtfertigten es, daß die von der Klägerin zu zahlenden Krankenkassenbeiträge von der Beklagten getragen würden.
Gegen das ihr am 18.04.1985 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.04.1985 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie meint, bei Abschluß des Versorgungsvertrages habe keine der Parteien daran gedacht, daß Renten und rentenähnliche Einkommen jemals der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen würden. Mit Rücksicht auf die ihr eingeräumte Position nach dem Beamtenversorgungsrecht und die damit verbundene Garantiefunktion sei die im Vertrag bestehende regelungsbedürftige Lücke dahin auszufüllen, daß eine Anrechnung von Krankenkassenbeiträgen auf die betriebliche Witwenrente zu unterbleiben habe. Sie beantragt daher,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zuerkennen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Die Beklagte hat von der nach dem Versorgun...