Revision aufgehoben, zurückverwiesen 18.08.2004
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerstatus
Leitsatz (redaktionell)
Eine Person, die nach vorheriger Schulung für bestimmte Produkte eines einzigen Auftraggebers aufgrund eines bestimmten Verkaufs- und Werbekonzepts an einem vom Auftraggeber eingerichteten und finanzierten Verkaufsstand verkäuferische Dienstleistungen erbringt, ist Arbeitnehmer und genießt gesetzlichen Kündigungsschutz.
Normenkette
KSchG §§ 1, 23 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen 4 Ca 954/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.01.2003 – 4 Ca 954/02 – wird im Übrigen kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin bei der Beklagten tätig war und als solche den gesetzlichen Kündigungsschutz beanspruchen kann. Weiterer Streitgegenstand sind Vergütungsansprüche.
Die Beklagte betreut als Agentur das Telekommunikationsunternehmen „T2xxxxxx”. Dieses unterhält in Warenhäusern Verkaufsstände, bei denen Mobilfunkverträge und entsprechende Geräte beworben und verkauft werden. Das hierfür benötigte Personal, sogenannte Promoter, wird von der Beklagten gestellt. Diese beschäftigt 28 festangestellte Mitarbeiter und zahlreiche Promoter, welche nach entsprechender Schulung für die Firma T2xxxxxx eingesetzt werden. Bei dem Warenhausunternehmen K1xxxxxx in D2xxxxxx setzt die Beklagte drei derartige Promoter ein.
Die 29-jährige Klägerin, welche vorher bei einer anderen Agentur für die Firma T2xxxxxx tätig war, arbeitete ab dem 01.03.2001 für die Beklagte. Sie wurde regelmäßig im W1xxxxxxx K1xxxxxx in D2xxxxxx eingesetzt, daneben aber auch tageweise in anderen K1xxxxxx-Warenhäusern des Ruhrgebiets wie B2xxxxx, B3xxxx, E1xxx und M2xxxxxx. Die Einsatzorte sind auf den von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen (Bl. 106 bis 115 der Gerichtsakte) aufgeschlüsselt.
Aus den Abrechnungen ergibt sich, dass die Klägerin regelmäßig zumindest an 4 Tagen in der Woche normalerweise von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf dem Stand der Firma T2xxxxxx eingesetzt war. Arbeitsbeginn und Arbeitsende mussten jeweils per Faxvordruck bestätigt durch das Warenhaus an die Beklagte gemeldet werden. Auf Blatt 44 und 45 d. Akte wird beispielhaft Bezug genommen. Bezüglich der Arbeitsgestaltung und Abrechnung erhielt die Klägerin regelmäßig Anweisungen per E-Mail oder Telefon sowohl von dem zuständigen Gebietsvertreter der Firma T2xxxxxx wie auch von ihrer Ansprechpartnerin bei der Beklagten in H2xxxxx. Beispiele der E-Mailanweisungen hat die Klägerin zu Blatt 102 bis 106 der Akten vorgelegt.
Die Klägerin erhielt als Vergütung für ihre Tätigkeit einen Stundensatz von 10,00 EUR. Daneben gab es je nach Verkaufserfolg eine gestaffelte Provision sowie einen Bonus bei Zielerfüllung. Ihre Vergütung rechnete die Klägerin auf dem dafür vorgesehenen Formblatt regelmäßig gegenüber der Beklagten ab, wobei sie auch Mehrwertsteuer auswies, wie sich aus den vorgelegten Rechnungen Blatt 5 und 6 der Akte ergibt. Nach dem Vortrag der Klägerin wurden ihr durchschnittlich im Monat 2.200,00 EUR überwiesen. Krankheits- bzw. Urlaubstage wurden von der Beklagten nicht vergütet.
Die Klägerin erhielt am 01.02.2002 von ihrer Ansprechpartnerin bei der Beklagten, der Zeugen V2xx, die telefonische Mitteilung, dass sie nicht mehr eingesetzt werden würde. Die Klägerin sah hierin eine Kündigung und wies diese durch Anwaltsschreiben vom 06.02.2002 wegen fehlender Vollmacht zurück. Am 18.02.2002 erhielt die Klägerin eine schriftliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin” durch den Anwalt der Beklagten.
Mit ihrer am 11.02.2002 vor dem Arbeitsgericht Dortmund erhobenen Klage bekämpft die Klägerin die Kündigung ihres Vertragsverhältnisses, welches sie als Arbeitsverhältnis ansieht. Die Beklagte habe sie zwar als (Schein-) Selbständige geführt, in Wahrheit sei sie aber als weisungsgebundene, sozialabhängige Arbeitnehmerin in dem Betrieb der Beklagten eingebunden gewesen. Sowohl die Einsatzorte wie auch die Einsatzzeiten seien durch den Gebietsverkaufsleiter der Firma T2xxxxxx, Herrn S1xxx, festgelegt worden. Sowohl die Arbeitszeit wie auch die Arbeitsergebnisse hätten unter ständiger Kontrolle gestanden. Seitens der Beklagten habe es auch konkrete Anweisungen über die Ausführung der Tätigkeit bis hin zur Kleiderordnung gegeben.
Nach alledem sei auf das Vertragsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Da es keinen triftigen Grund für ihre Entlassung gebe, bestehe das Arbeitsverhältnis fort.
Weiterhin hat die Klägerin die Zahlung eines Betrages von 237,00 EUR nebst Zinsen verlangt. Hierbei handele es sich um einen Bonus für das Erreichen bestimmter Zielvorgaben. Letztere habe sie immer erreicht. Gleichwohl habe die Beklagte diesen Bonus nach ihrem Ausscheiden nicht mehr abgerechnet.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzust...