Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 03.11.1999; Aktenzeichen 2 Ca 916/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 03.11.1999 – 2 Ca 916/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die arbeitsvertragliche Gehaltsanpassung.

Die Beklagte betreibt in B… O… die Kurklinik B… O… Sie befasst sich mit der Nachversorgung von Krebskranken. In der Klinik werden ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der am … geborene Kläger ist seit dem 18.11.1991 als Sozialarbeiter in der Klinik der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 25.09.1991 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 41 – 44 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

2. Vergütung

2.1. Die Vergütung beträgt 5.750 DM brutto monatlich.

Bei Nachweis vermögenswirksamer Anlage von Teilen der Arbeitsvergütung wird hierzu ein monatlicher Zuschuß des Arbeitgebers in Höhe von 13 DM gezahlt.

Mit der Vergütung für Juli wird ein Urlaubsgeld in Höhe von 300 DM und mit der Vergütung für Dezember eine Sonderzuwendung in Höhe der in diesem Monat zu zahlenden Bruttovergütung gezahlt.

Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen werden bei nicht ganzjähriger Tätigkeit in den tatsächlichen Beschäftigungsmonaten des vorhergehenden Zeitraumes entsprechenden Anteilen gezahlt.

Für 1991 erfolgt außerdem einmalig die Zahlung eines Betrages von 2.396 DM als Ausgleich (Kompromißregelung) des gegenüber dem bisherigen Dienstherrn durch den Stellenwechsel entfallenden Anspruches auf Zahlung einer Sonderzuwendung.

8. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Eine Regelung über die Gehaltsanpassung enthält der Vertrag nicht.

Derzeit beträgt das Bruttogehalt des Klägers 6.768,05 DM.

Die Beklagte erzielt ihre Einnahmen durch die von den Belegungsträgern gezahlten Pflegesätze. Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung ist der Hauptkostenträger der Beklagten. Der Belegungsanteil der Arbeitsgemeinschaft der Krebsbekämpfung beträgt derzeit etwa 70 %. Die Pflegesätze werden jährlich neu festgesetzt. Bis 1996 wurde bei der Pflegesatzberechnung unter anderem die durch die Änderung der Vergütungstarifverträge im öffentlichen Dienst erfolgten Vergütungserhöhungen berücksichtigt. Die Beklagte gab an ihre Arbeitnehmer den Teil weiter, der dem Teil der Pflegesatzerhöhung entsprach, der sich auf die Gehaltssteigerung im öffentlichen Dienst bezog und dieser entsprach.

So wurden seit dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die prozentualen Gehaltserhöhungen und die Einmalzahlungen, die die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ausgehandelt und vereinbart hatten, für dieses Arbeitsverhältnis bis einschließlich 1996 übernommen. So erhöhte sich das Gehalt des Klägers

ab Juni 1992 um 5,4 v.H. monatlich =

310,50 DM,

ab Januar 1993 um 3 v.H. monatlich=

181,82 DM,

ab September 1994 um 2 v.H. monatlich =

124,85 DM,

ab Mai 1995 um 3,2 v.H. monatlich =

203,75 DM.

Zusätzlich erfolgte für den Monat April 1995 eine Einmalzahlung von 140,00 DM. Für die Monate Mai bis Dezember 1996 wurde eine Einmalzahlung von 300,00 DM gezahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt überwies die Beklagte den jeweiligen Erhöhungsbetrag mit der fälligen Gehaltszahlung.

Eine schriftliche Erläuterung der jeweiligen Gehaltsanpassung erfolgte nicht.

Im Jahre 1996 verabschiedete der Deutsche Bundestag verschiedene Spargesetze, von denen auch die Beklagte betroffen war. Mit Schreiben aus September 1996 (Bl. 36 d.A) teilte sie ihren Mitarbeitern mit, dass die Pflegesatzvereinbarungen zu einer Festschreibung des Pauschalpflegesatzes geführt hätten und teilweise sogar Kürzungen hingenommen werden müssten. Sie könne daher keine Aussage über die gehaltliche Entwicklung im nächsten Jahr machen. Eine allgemeine Einkommenserhöhung um 1,3 v.H. erscheine ihr mehr als ungewiss.

Erstmalig bei der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Gehaltserhöhung von 1,3 v.H., zahlbar ab dem 01.01.1997 überwies die Beklagte den Erhöhungsbetrag nicht.

Der Kläger, der Mitglied des Betriebsrates der Beklagten ist, wandte sich im Januar 1997 mit der Bitte um Vermittlung an den Betriebsrat. Mit Schreiben vom 19.02.1997 wandte sich der Betriebsrat an die Beklagte und unterbreitete ihr den Vorschlag, die 1,3 v.H. Gehaltserhöhung nicht finanziell, sondern durch mehr Erholungsurlaub auszugleichen. Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte nicht.

Der Kläger forderte die Beklagte nunmehr mit Schreiben vom 19.03.1997 auf, ihm die 1,3 v.H. Gehaltserhöhung ab dem 01.01.1997 zu zahlen. Mit einem Schreiben, das der nachfolgenden Gehaltsabrechnung beigeheftet war, lehnte die Beklagte dieses ab.

Mit Schreiben aus April 1997 (Bl. 38 d.A.) teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern unter anderem Folgendes mit.

Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,

mit unserem Schreiben vom September 1996 haben wir Sie bereits auf die Folgen der Pflegesatzfestschreibung bzw. Kürzung unserer Pauschalpflegesätze hingewiesen. Schon damals erschi...

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